Verweis(e)


Diese Kategorie dient der Darstellung der Rechtssystems einzelner religiöser Gemeinschaften. Sie soll deswegen nach den jeweiligen Religionen weiter untergliedert werden.

Zur Darstellung des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Kirche vgl. demgegenüber die Kategorie:Staatskirchenrecht

Staatliche Rechtsordnungen, die von den Vorstellungen und Regeln einzelner Religionen geprägt sind (z. B. Islamisches Recht) gehören ebenfalls nicht hier hin (anders natürlich das Innenrecht einer bestimmten religiösen Gemeinschaft).

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