Gehsteigbelästigung

politisches Schlagwort für Protestaktionen von Abtreibungsgegnern

Gehsteigbelästigung ist ein politisches Schlagwort, das Protestaktionen von Abtreibungsgegnern vor Beratungsstellen, Krankenhäusern oder Arztpraxen bezeichnet, die Schwangerschaftskonfliktberatungen anbieten oder Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Begriffsgeschichte Bearbeiten

Der Begriff der „Gehsteigbelästigung“ wurde von Ulrike Lembke im Jahre 2017 vorgeschlagen, um den bis dahin verwendeten und als verharmlosend wahrgenommenen Begriff „Gehsteigberatung“ abzulösen.[1]

Problematik Bearbeiten

Vor Beratungsstellen gibt es immer wieder Protestaktionen von Abtreibungsgegnern. Dabei wird mit Plakaten und kollektiven Aktionen gegen Schwangerschaftsabbrüche demonstriert und zu einer Fortsetzung der Schwangerschaft aufgerufen. Betroffene empfinden dies mitunter als belästigend und psychisch belastend.[2]

Der Vorwurf von Gehsteigbelästigungen wird erhoben, wenn Menschen, die die Einrichtung betreten, persönlich in den Protest mit einbezogen und angesprochen werden, wenn auf sie eingeredet wird, sie beschimpft oder ihnen verstörende Bilder gezeigt werden.[1][3] Aber auch die bloße Anwesenheit von Protestierenden ohne persönlichen Kontakt kann als belästigend empfunden werden, weil zwangsläufig an ihnen vorbeigegangen werden muss und dem Protest und der damit verbundenen moralischen Verurteilung nicht entgangen werden kann. Die Arbeit der Ärzte und des Personals wird dadurch erschwert, und Betroffene werden unter psychischen Druck gesetzt.[4]

Schwangere, die eine Abtreibung durchführen möchten, sind gesetzlich verpflichtet, eine Schwangerschaftskonfliktberatung aufzusuchen. Gehsteigbelästigungen erschweren nach Meinung der Kritiker diesen Weg, weil Betroffene mit Vorwürfen und Beschuldigungen konfrontiert werden. Der Bundesverband Pro familia spricht in diesem Kontext von „Stigmatisierungen“ und „Demütigung“ der Ratsuchenden, der Weg zur Beratung werde zu einem „Spießrutenlauf“.[5][6]

Bewegungen wie 40 Days for Life (deu. 40 Tage für das Leben) haben sich die Schließung beratender und durchführender Einrichtungen zum Ziel gemacht und sind in Deutschland unter anderem in Frankfurt, München oder Pforzheim aktiv. Sie berufen sich auf die Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Außerdem würden sie nur friedlich protestieren, ohne belästigend oder blockierend aufzutreten.[7]

Derzeitige Rechtslage Bearbeiten

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel müssen der zuständigen Behörde vorher angemeldet werden. Die zuständige Behörde kann die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 VersammlG).

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat dazu eine Handreichung zur Lösung von Konflikten vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Arztpraxen und Kliniken herausgegeben. In Frankfurt am Main wurde daraufhin Anfang 2020 ordnungsbehördlich verfügt, dass eine vierzigtägige „Gebetswache“ zwar außerhalb der Öffnungszeiten vor der betreffenden Beratungsstelle stattfinden dürfe, während der Öffnungszeiten aber nur außer Sicht- und Rufweite. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellte im Dezember 2021 fest, dass diese Verfügung insoweit rechtswidrig gewesen sei, als darin die angemeldete Versammlung zeitlich und örtlich beschränkt werde.[8][9][5] Das ohnedies nicht abschließend definierte allgemeine Persönlichkeitsrecht vermöge nicht, vor der Konfrontation mit einer Meinung zu schützen, die von schwangeren Frauen, die die Beratungsstelle während der Versammlungen aufsuchten, als Stigmatisierung und Anprangerung durch die Versammlungsteilnehmer empfunden werde. Für einen solchen Konfrontationsschutz vor nicht gewünschten anderen Ansichten bestehe in der vorgegebenen Rechtsordnung kein Raum.[10] Im März 2022 entschied das Verwaltungsgericht entsprechend.[11] Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit der Mahnwachen noch im gleichen Monat. Er hielt jedoch die räumliche Beschränkung der Versammlung ebenfalls für rechtmäßig. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ratsuchenden schwangeren Frauen sei nur dann gegeben, wenn diese durch die Versammlung in eine unausweichliche Situation geraten, in der sie sich direkt und unmittelbar angesprochen sehen müssten.[12][13] Ebenfalls zur Zulässigkeit von Mahnwachen nahe Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im August 2022 entschieden.[14] In Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der schwangeren Frauen und der durch die Meinungs- und Religionsfreiheit unterstützten Versammlungsfreiheit der Demonstranten sei die Versammlung so lange zulässig, wie sie als sie „den die Beratungsstelle aufsuchenden Frauen nicht die eigene Meinung aufdrängt und zu einem physischen oder psychischen Spießrutenlauf für sie“ führe. Dies wäre dann der Fall, „wenn die die Beratungsstelle aufsuchenden Frauen durch die Versammlung in eine unausweichliche Situation geraten, in der sie sich direkt und unmittelbar angesprochen sehen müssen. Eine derartige unausweichliche Situation [sei] gegeben, wenn die Versammlung so nahe an dem Eingang der Beratungsstelle stattfände, dass die Versammlungsteilnehmer den Frauen direkt ins Gesicht sehen könnten und die Frauen dem Anblick der als vorwurfsvoll empfundenen Plakate sowie Parolen und dem Anhören der Gebete und Gesänge aus nächster Nähe ausgesetzt wären“.[15]

Gesetzgebungsvorhaben Bearbeiten

2021 beschloss die Ampelkoalition in ihrem Koalitionsvertrag, „wirksame gesetzliche Maßnahmen“ gegen „[s]ogenannte Gehsteigbelästigungen“ zu schaffen.[16] So soll es sich zukünftig um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Bundesfamilienministerin Lisa Paus begründete die geplante Neuerung damit, dass es nichts mit dem Demonstrationsrecht zu tun habe, wenn Frauen vor Einrichtungen belästigt werden würden.[17] Das Kabinett Scholz beschloss am 24. Januar 2024 einen Gesetzentwurf. Nach diesem Entwurf sollen bestimmte Verhaltensweisen im Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich von Einrichtungen, die Schwangerschaftskonfliktberatungen oder Schwangerschaftsabbrüche anbieten, mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro belegt werden.[18][19]

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. a b Sina Fontana: Möglichkeiten gesetzlicher Neuregelungen im Konfliktfeld «Gehsteigbelästigungen». Hrsg.: Heinrich-Böll-Stiftung. Juni 2021 (gwi-boell.de).
  2. Christoph Schmidt-Lunau: Fundamentalisten vor Pro Familia: Beten gegen Abtreibung. In: Die Tageszeitung: taz. 28. September 2022, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 7. Januar 2023]).
  3. Juliane Lang, Ulrich Peters (Hrsg.): Antifeminismus in Bewegung: aktuelle Debatten um Geschlecht und sexuelle Vielfalt (= Substanz). 1. Auflage. Marta Press, Hamburg 2018, ISBN 978-3-944442-52-5, S. 123.
  4. Abtreibungsgegner - So üben sie Druck auf Schwangere aus | STRG_F. Abgerufen am 7. Januar 2023.
  5. a b Presse. In: profamilia.de. Abgerufen am 7. Januar 2023.
  6. vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 1745/06 Rz. 21 ff. zur Abwägung der Meinungsfreiheit eines Demonstranten gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffener Frauenärzte.
  7. Keine „Blockade“ von Pro Familia durch Abtreibungsgegner. In: juraforum.de. Abgerufen am 7. Januar 2023.
  8. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 5 K 403/21.F
  9. Frankfurt Palmengarten: 40-tägige Gebetswache. Pressemitteilung des VG Frankfurt, 16. Dezember 2021.
  10. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 5 K 403/21.F, Rz. 38.
  11. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 1. März 2022 - 5 L 512/22.F.
  12. VGH Hessen, Beschluss von 18. März 2022 - 2 B 375/22
  13. Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof: Mahnwachen vor Pro Familia bleiben erlaubt. Journal Frankfurt, 21. März 2022.
  14. VGH Baden-Württemberg hält Auflage für rechtswidrig. Abtreibungsgegner dürfen sich nahe einer Beratungsstelle versammeln. In: lto.de. 31. August 2022, abgerufen am 15. März 2023.
  15. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2022 - 1 S 3575/21.
  16. Mehr Fortschritt wagen. S. 116, abgerufen am 29. Januar 2024: „Sogenannten Gehsteigbelästigungen von Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegnern setzen wir wirksame gesetzliche Maßnahmen entgegen.“
  17. "Gehsteig-Belästigung" - Abtreibungsgegnern drohen Strafen. In: br.de. 28. September 2022, abgerufen am 7. Januar 2023.
  18. Gesetzentwurf. Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG). Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 24. Januar 2024, abgerufen am 29. Januar 2024.
  19. Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Abgerufen am 29. Januar 2024.