Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist ein deutsches Bundesgesetz und trat zum 1. Januar 2020 in Kraft. Es führt die steuerliche Förderung der Personalkosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Form einer Forschungszulage ein.[1] Die Förderung soll zeitlich unbefristet gelten, allerdings soll die Wirkung des Gesetzes nach 4 Jahren überprüft werden.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
Kurztitel: Forschungszulagengesetz
Abkürzung: FZulG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 610-6-19
Erlassen am: 14. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2763)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2020
Letzte Änderung durch: Art. 26-27 G vom 27. März 2024
(BGBl. I Nr. 108 vom 27. März 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
überwiegend 28. März 2024
(Art. 35 G vom 27. März 2024)
GESTA: D111
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Forschungszulagengesetz ist ein steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuergesetz und zum Körperschaftsteuergesetz und gilt für alle steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen, unabhängig von deren Größe, der jeweiligen Gewinnsituation – allerdings sind „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ohne Ausnahmetatbestände) i. S. d. AGVO ausgeschlossen – und dem Unternehmenszweck. Die Forschungszulage setzt nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer an. Sie soll unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen Unternehmen gleichermaßen wirken.[2]

Das Gesetz sieht vor, dass alle Unternehmen, die forschen und in Deutschland steuerpflichtig sind, 25 % ihrer förderfähigen Personalaufwendungen für Forschung und Entwicklung nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf Antrag an das Finanzamt durch Anrechnung auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer ersetzt bekommen können. Förderfähig nach dem Gesetz sind einschlägige Aufwendungen, die nicht bereits anderweitig gefördert werden oder die festgelegte Deckelung oder bestimmte (niedrigere) de-minimis-Grenzen überschreiten.

Das Forschungszulagengesetz wurde am 22. Mai 2019 von der Bundesregierung als Gesetzesentwurf verabschiedet und erhielt die Zustimmung des Bundesrates am 29. November 2019. Im Gesetzgebungsverfahren wurde laut Veröffentlichungen aus der IHK-Organisation „die Rechtssicherheit in der Handhabung der Forschungszulage erhöht“. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wurden auch noch Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Auftraggebern bei einer Vergabe von Auftragsforschung eingefügt.[3] Bei Auftragsforschung wird der Auftraggeber gefördert und die förderfähigen Lohnkosten pauschal mit 60 Prozent der Auftragssumme angesetzt.[4]

Gefördert werden FuE-Vorhaben, die frühestens am 1. Januar 2020 begonnen oder beauftragt wurden.

Erforderlich ist eine Bescheinigung über die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens. Anträge sind bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) über ein Webportal einzureichen. Die BSFZ übermittelt die Bescheinigung unmittelbar an das zuständige Finanzamt des Antragstellers. In einem weiteren Schritt ist nach dem Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Ausgaben entstanden sind, ein Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Forschungszulage wird nach Gewährung (BSFZ) und Festsetzung (Finanzamt) auf die Einkommens- oder Körperschaftssteuer angerechnet, wobei Überschüsse ausgezahlt werden.[5]

Kriterien Bearbeiten

Die begünstigten FuE-Vorhaben werden in § 2 FZulG definiert. Grundsätzlich soll sich die begünstigte FuE-Tätigkeit durch folgende fünf Kriterien bestimmen lassen: Die FuE-Tätigkeit muss

  1. auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (Neuartigkeit),
  2. auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen, damit schöpferisch sein,
  3. in Bezug auf das Ergebnis ungewiss sein,
  4. einem Plan folgend und budgetiert sein (Systematik),
  5. zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (Übertragbarkeit/Reproduzierbarkeit)

Bescheinigungsstelle Bearbeiten

Die Bescheinigungsstelle, die in Deutschland seit August 2020 eingerichtet ist, beurteilt, ob eingereichte Vorhaben als FuE-Projekte anerkannt werden und stellt entsprechende Bescheinigungen aus, die dann von deutschen Finanzämtern als Grundlage für eine Förderung herangezogen werden. In der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV), die am 1. August 2020 in Kraft getreten ist, sind Details zu Gegenstand, Aufgaben und Antragsprüfung geregelt (BGBl. 2020 I S. 121).

Erfahrungen Bearbeiten

Der deutsche Bundestag hat am 8. Februar 2021 umfassend zur Forschungszulage auf eine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anna Christmann (Bündnis 90/Die Grünen) geantwortet. Die Parlamentarische Staatssekretärin Sarah Ryglewski legt in der Antwort vom 8. Februar 2021 (Drucksache 19/26646) offen, dass bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) bis zum 31. Januar 2021 insgesamt 904 Anträge – von 733 Unternehmen mit 1.451 FuE-Projekten – auf Bescheinigung eingegangen sind. Die BSFZ prüft, ob ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegt. Bislang wurden von den 904 Anträgen insgesamt 189 abschließend geprüft. Immerhin 84 Prozent (158 Anträge) davon erhielten eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens. Nur 31 Anträge wurden im ersten Anlauf abgelehnt. Die insgesamt 904 Anträge auf Anerkennung eines FuE-Projekts umfassen 1.451 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, denn ein Unternehmen kann einen oder mehrere Anträge einreichen. Den Antrag auf Erteilung der BSFZ-Bescheinigung des FuE-Projekts stellten bis zum 31. Januar 2021 insgesamt 733 Unternehmen. Davon bildete die größte Gruppe kleine und mittlere Unternehmen mit 10 bis 249 Beschäftigte. Insgesamt waren es 387 KMUs. Die zweitmeisten Unternehmen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigte, immerhin 177 Unternehmen. Gefolgt von 169 Großunternehmen – mit mehr als 250 Angestellte. Somit liegen im ersten Jahr der Forschungszulage bei an Anträgen auf BSFZ-Bescheinigung die KMUs vorne.[6]

Kritik Bearbeiten

Die Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf 2 Mio. beziehungsweise der Fördersumme auf 500.000 Euro je Anspruchsberechtigten und Jahr beabsichtigt, Großunternehmen nicht unbeschränkt zu fördern. Ziel des Bundesrates war, zielgerichtet KMU zu fördern, was damit nur eingeschränkt erreicht wird. Es wird bezweifelt, ob die Deckelung der Fördersumme große Unternehmen davon abhält, sie zu beantragen.[7] Andererseits wird die Maximalhöhe als zu niedrig kritisiert, da bereits Unternehmen mit 250 Mitarbeitern an diese Grenze heranreichen könnten, die noch zum Mittelstand gehörten.[8]

Kritisiert wird auch der Verwaltungsaufwand, da fachlich durch die Bescheinigungsstelle und finanziell durch die Steuerbehörde entschieden wird.[7]

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. RECHT & STEUERN - IHK Heilbronn. Abgerufen am 3. Januar 2020.
  2. Entwurf und amtliche Begründung auf BT-Drs. 19/10940
  3. Neues Forschungszulagengesetz bringt steuerliche Entlastung für Unternehmen - IHK Weingarten. Abgerufen am 3. Januar 2020 (deutsch).
  4. Forschungszulagengesetz verabschiedet - IHK Stuttgart. Abgerufen am 4. Januar 2020 (deutsch).
  5. Bundesfinanzministerium: Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung. In: bundesfinanzministerium.de, 7. Februar 2023, abgerufen am 9. Juni 2023.
  6. Forschungszulage - NEWS - Dr. Carsten Schmidt 14. März 2021. Abgerufen am 14. März 2021 (deutsch).
  7. a b Steuerliche Forschungsförderung ist da, in Ingenieur.de (Information des VDI Verlag GmbH vom 14. Jan. 2020), abgerufen am 13. Okt. 2020
  8. https://www.vdma.org/v2viewer/-/v2article/render/45770137@1@2Vorlage:Toter Link/www.vdma.org (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im November 2022. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Ulrich Meißner: Forschungszulagengesetz tritt zum 1.1.2020 in Kraft, Mitteilung des VDMA vom 2. Dezember 2019, abgerufen am 13. Okt. 2020