Der Erbverzicht und die Erbausschlagung sind zwei unterschiedliche Vorgänge. Der Verzicht auf einen Anteil am Erbe ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem verzichtenden Erben noch zu Lebzeiten und fällt damit in die vorweggenommene Erbfolge. Die Erbausschlagung hingegen kann erst nach dem Versterben des Erblassers gegenüber dem Nachlassgericht vom Erbberechtigten erklärt werden.