Diskussion:Zwangslizenz

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 2A0A:A543:DCCB:0:6D58:28AE:9DB0:1A00 in Abschnitt Praktische Anwendungen fehlen

und oder oder Bearbeiten

Sind diese Bedingungen erfüllt, so gibt es zwei Bedingungen für die Erteilung einer Zwangslizenz Wie so oft, wird nicht klargestellt, ob bereits die Erfüllung einer Bedingung zwangsläufig zur Erteilung der Zwangslizenz führt oder erst die Erfüllung beider Bedingungen dem Gericht erlaubt eine Erteilung einer Zwangslizenz anzuordnen. --Diwas (Diskussion) 21:04, 11. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Auch wenn die Frage schon ein wenig betagt ist: hier ist eine "oder"-Beziehung ausreichend (s. z.B. in Deutschland den § 24 PatG, bei welchem die erste Bedingung nach Absatz 1 Nr. 2 oder die zweite Bedingung nach Absatz 2 Nr. 2 vorliegen kann). Natürlich sind beide Voraussetzungen zugleich nicht hinderlich (landläufig wird "oder" aber ohnehin nicht als "XOR" verstanden). Ich ergänze in der Aufzählung im Artikel daher schlicht ein in dieser Hinsicht instruktives "oder". Das folgt tatsächlich so auch recht eng der Gesetzessystematik... --Alpina Malyssa (Diskussion) 22:31, 8. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Voraussetzungen - allgemeine Voraussetzungen Bearbeiten

Den Satz "Bei einer Patentanmeldung ist bis zur Erteilung kein Schutzrecht entstanden, daher kann auch keine Lizenz zu dessen Benutzung gefordert werden" würde ich noch ein wenig anpassen: M.E. ist schon eine Schutzrechtsposition entstanden, so gibt es ja typischerweise einen Entschädigungsanspruch nach Offenlegung, in DE etwa nach § 33 PatG. Allerdings entspricht der Entschädigungsanspruch gerade den vernünftigerweise anzusetzenden Lizenzbedingungen. M.E. ist der Knackpunkt, dass es vor Erteilung kein Ausschließungsrecht gibt - man kann Dritten also die Benutzung nicht verbieten und die Entschädigung entspricht einer anzusetzenden Lizenzzahlung - hier braucht's schlicht keine Regelung für eine Zwangslizenz. Ich würde daher ändern in "Bei einer Patentanmeldung ist bis zur Erteilung ohnehin kein Ausschließungsrecht entstanden, daher können auch Dritte die Erfindung grundsätzlich benutzen. Es könnte allenfalls eine Entschädigung, vergleichbar mit einer vernünftigerweise anzusetzenden Lizenz, anfallen. Vor einer Erteilung sind Zwangslizenzen daher nicht vorgesehen." Spricht etwas dagegen? Falls nicht, würde ich ggf. ändern... --Alpina Malyssa (Diskussion) 12:21, 9. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Praktische Anwendungen fehlen Bearbeiten

Leider wird hier nur die theoretische Anwendung einer Zwangsliszenz geschildert. Im englischen artikel sind zumindest einige Beispielfälle geschildert --2A0A:A543:DCCB:0:6D58:28AE:9DB0:1A00 21:26, 30. Dez. 2020 (CET)Beantworten