Diskussion:Wohnungsbaugenossenschaft

Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Alter Winzer in Abschnitt Mitgliedschaft aus ideellen Gründen
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Diskussion von 2006 Bearbeiten

Zur Diskussion stellen möchte ich erst einmal eine neuere Ergänzung:

Die Genossenschafter einer Wohnungsbaugenossenschaft schließen mit dem Wohnungsgeber keinen Mietvertrag sondern einen Nutzungsvertrag. Der Nutzungsvertrag ist einem Mietvertrag sehr ähnlich, deshalb wird auch größtenteils das Mietrecht analog angewandt. Allerdings ist der Wohnungsnutzer im Vergleich zum Wohnungsmieter besser gestellt. So ist z. B. eine Eigenbedarfskündigung durch den Wohnungsgeber ausgeschlossen. Immer ist neben dem Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen auch die Satzung der Genossenschaft zu beachten.
Der Wohnungsnutzer ist gleichzeitig Genossenschafter, kann also als Miteigentümer der Wohnungsbaugenossenschaft (und mittelbar auch der Wohnungen), Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen. Das Personal, d. h. auch der Vorstand der Wohnungbaugenossenschaft verwaltet lediglich im Auftrag der Anteilseigner das gemeinsame Eigentum aller Wohnungsgenossenschafter. Jedes interessierte Genossenschaftsmitglied kann sich z. B. von den anderern Genossenschaftern ("Ein Kopf, eine Stimme") in den Aufsichtsrat der Genossenschaft wählen lassen und so die Arbeit des Vorstandes direkt kontrollieren. Auf der Generalversammlung muss der Vorstand den Anteilseignern (das sind in der Regel die Wohnungsbewohner) Rede und Antwort stehen.
Auch wenn diese Doppelrolle vielen Wohnungsnutzern nicht immer bewusst ist, so ist doch die Position eines Wohnungsnutzers, weil er gleichzeitig auch Anteilseigner ist, erheblich stärker als die eines Wohnungsmieters.

Die Meinung, dass hier kein Mietrecht gemäß BGB gelte, ist absolut falsch. Ebenso die Illusion, dass es gewissermaßen stattdessen ja eine prima Mitsprache gäbe. -- Simplicius (unvollständig signierter Beitrag von Simplicius (Diskussion | Beiträge) 09:35, 13. Mär. 2006‎)

Hallo Simplicius,

der Verfasser der neueren Ergänzung antwortet :-).

Die Meinung, dass hier kein Mietrecht gemäß BGB gelte, 
ist absolut falsch.

Ja, das stimmt. Aber in dem unter „Quarantäne“ gestellten Abschnitt wird eine solche Meinung nicht vertreten. Vielmehr wird eigentlich das Gegenteil gesagt:

Der Nutzungsvertrag ist einem Mietvertrag sehr ähnlich, 
deshalb wird auch größtenteils das Mietrecht analog angewandt.

Wird hier eine Meinung vertreten? Ich denke es ist eine neutrale Formulierung. Tatsächlich werden nicht Mietverträge sondern Verträge mit der Bezeichnung "Nutzungsvertrag" abgeschlossen, diese abweichende Terminologie zu erwähnen ist keine Meinungsäußerung. Würde man es weglassen, käme ein Wikipedia-Nutzer und Wohnungsgenossenschafer ins Grüblen, der in seinen Unterlagen nur die Begriffe "Wohnungsnutzer" und "Nutzungsvertrag" findet, hier bei Wikipedia aber nur von "Mietverträgen" lesen könnte.

Ebenso die Illusion, dass es gewissermaßen 
stattdessen ja eine prima Mitsprache gäbe.

Nein, das steht nicht in dem Abschnitt. Es gibt nicht STATTDESSEN Mitsprache sondern ausserdem. Ob die Mitsprache "prima" ist steht da auch nicht. Da steht nur, das es die Möglichkeit von Mitsprache gibt. Das Mitspracherecht ist auch keine Illusion. Es ist nach meiner Erfahrung genau andersherum: Viele Mitglieder von Wohnungsbaugenossenschaften befinden sich in dem Irrtum, dass sie keine Mitspracherechte hätten, viele reden vom "Vermieter", manche meinen sogar, sie seien dem "Vermieter" ausgeliefert. Einige kennen zwar theoretisch ihre Rechte, nehmen diese aber nicht wahr. Leider gibt es neben korrekten Wohnungsbaugenossenschaften auch solche, die es in der Wortwahl und im Auftreten nicht so genau nehmen. So habe ich schon oft von "Mietersprechstunden" und "Mieterkellern" und der Anrede "Liebe Mieterinnen und Mieter!" gelesen. Diese Ansprache trägt nicht gerade zur Aufklärung bei.

Fakten die in dem Artikel vorkommen sollten:

  • Es gibt zwischen Nutzungsvertrag und Mietvertrag (viele) Gemeinsamkeiten und (wenige aber wichtige) Unterschiede.
  • Juristen wenden das Mietrecht (dazu gehören nebem dem BGB auch noch andere Gesetze) auf die genossenschaftlichen Nutzungsverträge analog an.
  • Ein Bewohner einer genossenschaftlichen Wohnung hat stets zwei Hebel den Wohnungsgeber zu beeinflussen: 1. alle Register des Mietrechts und 2. sein Einfluss als Genossenschaftler/Anteilseigner. Dem WohnungsMIETER steht nur der erste zur Verfügung.
  • Auf welche Weise kann der Einfluss auf die Genossenschaft ausgeübt werde?

Was nicht in dem Artikel stehen sollte (weil es nicht stimmt):

  • Mietvertrag und Nutzungsvertrag seien identisch.
  • Es gäbe kein reales Mitspracherecht in der Genossenschaft.

Gut wäre es auch, wenn noch ein kritischer Abschnitt hinzukäme. Viele Wohnungs-Genossenschafter sind sich ihrer Möglichkeiten nicht bewusst und verwechseln ihre Position mit der eines Mieters. Solche Missverständnisse sollten nach dem Lesen des Wiki-Artikels nicht mehr aufkommen dürfen. Kritisch sollte auch mal beleuchtet werden, dass durch die Einführung von Vertreterversammlungen der Einfluss des einzelnen Genossenschafters vermindert wird. Der Verdacht liegt nahe, dass Genossenschaftsvorstände glauben, Vertreter besser "in den Griff zu bekommen" als eine Generalversammlung. Jedenfalls ändert sich durch Einführung von Vertretern die Machtstruktur innerhalb der Genossenschaft erheblich. Dieses Problem gibt es z. B. auch bei den Genossenschaftsbanken. Vielleicht schreibst Du, Simplicius, einen Abschnitt darüber?

Die Sprecher von Mietervereinigungen machen immer wieder auf die oben erwähnten Vorteile der Nutzungsverträge der Wohnungsbaugenossenschaften aufmerksam und empfehlen ihren Mitgliedern bei Genossenschaften eine Wohnung zu beziehen. Vielleicht findet jemand einen direkten Link zu einer solchen Stellungnahme und baut ihn unter Weblinks ein.

Bestimmt kann man an der Formulierungen noch feilen und schmirgeln, ganz sicher auch noch viel differnzierter und ausführlicher werden; einen sachlichen Fehler sehe ich im Moment in dem Abschnitt nicht. Wer fügt ihn wieder ein? Gruß aus Berlin: Matze-berlin 21:48, 13. Mär 2006 (CET)

Die beiden Ebenen dürften wohl sein :
  • Mitglied einer Genossenschaft (was nicht besagt, dass jemand auch Wohnraum einer Genossenschaft bewohnt), Satzung sowie Genossenschaftsgesetz.
  • Mieter, Mietvertrag (egal was da drübersteht), BGB
Es hat eigentlich wenig miteinander zu tun. Genossen wird jemand nur, damit er eine Wohnung kriegen kann. Gesetzlich gesehen ist alles Weitere reichlich uninteressant, abgesehen vielleicht noch davon, dass Mitglieder in manchen Genossenschaften aufgrund der Mitgliederhaftung über den Leisten gezogen werden können für Fehler, die der Vorstand gemacht hat.
Eine Mietminderung, oder der Rausschmiss nach zwei nicht bezahlten Mieten und so fort wird hier nach BGB und nicht "analog BGB" durchgezogen.
Die Vertreterversammlungen sind 100 % Usus auf gesetzlicher Grundlage ab - ich glaube - 1.500 Mitgliedern. Auch da gibt es nichts zu spekulieren. -- Simplicius 13:07, 14. Mär 2006 (CET)


Das Wort "bevorzugsten" (hier: Lagen) im Abschnitt Geschichte, Absatz 3, Zeile 3 gibt es nicht.
Änderung in "bevorzugten" (hier. Lagen) schon mal im Entwurf geändert

Anregung Bearbeiten

In der Literatur sind nur zwei Werke zur Schweiz angegeben. Es müsste da sicher noch allgemeinere Arbeiten geben, denke ich. Vielleicht hilft jemand, ein paar Standardwerke und neue Literatur einzugeben; wäre nett... (nicht signierter Beitrag von Wikifighter (Diskussion | Beiträge) 15:17, 14. Nov. 2008)

Falscher/nicht neutraler Begriff: Aufgabe Bearbeiten

"Während in Zeiten grosser Wohnungsknappheit sowohl der Bund als auch verschiedene Kantone eine entschiedene Wohnbauförderung betrieben, ist diese Aufgabe unter neoliberalen Vorzeichen in politischen Verruf geraten." Eine Aufgabe ist eine Verpflichtung, eine vorgegebene Handlung durchzuführen. http://de.wikipedia.org/wiki/Aufgabe_(Pflicht) Weder Bund noch Kanton sind a priori für Wohnbauförderung zuständig. -- 77.58.122.189 22:41, 21. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Bauhüttenbewegung Bearbeiten

Anfang des 20. Jh. war das Ganze als "Bauhüttenbewegung" bekannt. Habe dazu einen Satz hinzugefügt. Es bedarf noch irgendeiner Form der Umleitung entweder von Bauhüttenbewegung oder von Bauhütte. Der Zusammenhang von "Bauhütte" und "Bauhüttenbewegung" ist mir nicht klar, obwohl ich fast sicher bin, dass das keine zufällige Übereinstimmung ist. Den Begriff "Bauhüttenbewegung" gab es aber definitiv, mitunter auch als "Baugildenbewegung". --Klaus (Diskussion) 17:51, 4. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Fehlende Quellen; Nachschusspflicht fehlt Bearbeiten

Im Artikel heißt es:

„Mit den Kosten dafür [für Sanierung und Modernisierung] gehen die Genossenschaften im Sinne der Gemeinschaft um: Nicht die Renditeerwartungen einzelner Anleger bestimmen die Mieterhöhung, sondern der Einklang aus betriebswirtschaftlichem Nutzen und sozialer Vertretbarkeit.“

Also ich weiß nicht. Da fehlt erst mal eine Quelle. Dann liest sich das wie eine Mischung aus Sozialkundeunterricht und Verkaufsprospekt. Drittens ist es doch so, dass man mit angefallenen Kosten gar nicht anders umgehen kann, als sie zu bezahlen, andernfalls kommt der Gläubiger und treibt seine Forderung gerichtlich ein, um seine Renditeerwartungen zu erfüllen (und nicht etwa die der Genossenschaft oder die der Genossen, was ja wieder etwas anderes wäre).

In diesem Zusammenhang wundert mich, dass der Begriff Nachschusspflicht im Artikel nicht vorkommt.

Es geht im Artikel dann weiter mit

„Genossenschaften müssen keine fremden Aktionärs- oder Gesellschafterinteressen bedienen, deshalb können sie in ihre Häuser investieren. Den Nutzen hat die Gemeinschaft durch stabile Mieterstrukturen und sichere Unternehmen.“

das ist ebenfalls unbelegt. Inhaltlich ist der erste Satz suggestiv und falsch: Natürlich müssen auch Genossenschaften die Interessen ihrer Kreditgeber (Fremdkapitalgeber, Banken) bedienen. Das was als Zins bezahlt werden muss, kann nicht investiert werden. Ich würde auch gern wissen, woran genau sich misst, ob Mieterstrukturen stabil und Unternehmen sicher sind. Mir ist bekannt, dass auch in WBGen die Mieterschaft fluktuiert und dass auch schon WBGen in finanzielle Schieflagen geraten sind.

93.192.154.157 12:30, 13. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Der wesentliche Punkt ist dass Genossenschaften einen evtl. Gewinn grundsätzlich nur reinvestieren, oder anlegen können, der Gewinn aber nicht an Investoren abfliesst. Die Bedienung von Krediten hat damit nichts zu tun. Der Grundsatz der ordnungsmäßigen Geschäftsführung durch den Vorstand, überwacht durch den Aufsichtsrat, schliesst es eigentlich aus dass Kredite aufgenommen werden die die finanzellen Möglichkeiten der Genossenschaft übersteigen.
Was den oberen Punkt betrifft, Gläubigerforderungen sind zuallererst keine externen "Renditeerwartungen", sondern im Fall von Genossenschaften üblicherweise die eingeforderte Bezahlung für eine erbrachte Leistung, meist durch Handwerker oder Lieferanten. Wie richtigerweise geschrieben müssen diese erfüllt werden, die evtl. bestehende Nachschusspflicht der Mitglieder steht damit aber nicht in Zusammenhang. Diese würde greifen wenn der Kapitalbestand der Genossenschaft derart angeschalgen wäre dass der Fortbestand der Genossenschaft gefährdet wäre, aber nicht um Rechnungen zu bezahlen!
Der Artikel beschreibt das grundsätzliche Funktionieren einer Baugenossenschaft, dass man jeden Karren gegen die Wand fahren kann ist klar, ändert aber nichts am für die Mitglieder/Mieter grundsätzlich (!) positiven Grundgedanken. --93.210.25.128 21:26, 25. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Nachschusspflicht wird in der Satzung geregelt, siehe GenG. Kann nach 7 Jahren archiviert werden. --Kulturkritik (Diskussion) 12:43, 14. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Dividende Bearbeiten

Gemäß GenG dürfen keine Zinsen und auch somit keine Dividenden gezahlt werden. --Kulturkritik (Diskussion) 12:43, 14. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Das ist ist schlicht und einfach falsch, siehe § 21a GenG.--Urfin7 (Diskussion) 17:26, 15. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Da liegst du auch falsch: Es darf nach § 21 a eine "Verzinsung" bezahlt werden, das hat aber mit Dividende nicht das geringste zu tun (aufs Sparbuch gibts (gabs) ja auch keine "Dividende"). Und der WP:Artikel zur Dividende ist bezüglich der Genossenschaften schon in der Einleitung überarbeitungsbedürftig: es geht an sich um die Gewinnverteilung nach § 19 GenG. Kriterien für eine Dividende im engeren Sinn liegen aber schon deshalb nicht vor, da die Genossenschaft als Personengesellschaft völlig anders organisiert ist, als eine Aktiengesellschaft (u.a., wie GmbH, KG usw.) als Kapitalgesellschaften.--Rote4132 (Diskussion) 23:20, 16. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Sagen wir mal, ich liege unvollständig. § 19 GenG, inbesondere Abs. 2 hätte ich mit angeben sollen. Kulturkritik hatte ausdrücklich von Zinsen gesprochen. Ansonsten ist eine Genossenschaft zwar eine Personengesellschaft, ähnelt aber in ihrem Aufbau eher einer Kapitalgesellschaft als einer Personengesellschaft (Organe, Leistungsmacht...) und wird auch steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.--Urfin7 (Diskussion) 08:29, 17. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Werbung für GDW Bearbeiten

Der Abschitt zu Wohnungsbaugenossenschaften in Deutschland wirkt wie eine Werbung für den größten deutschen Genossenschaftsverband GDW ;-)--Stefan (Diskussion) 15:14, 15. Jul. 2021 (CEST) Wettbewerbsverstoß auf Wikipedia. Werbung auf Wikipedia trotz Diskusion. OLG München v. 10.05.2012 Az.: 29U515/12. Die GDW Werbung sehe ich hier ähnlich gelagert. Könnte hier ein Wettbewerbsverstoß vorliegen? Es ist zwischenzeitlich nachgewiesen, dass Wikipedia andere genossenschaftliche Werbeverbände und Genossenschaften nicht in dem Artikel nennen möchte.--Stefan (Diskussion) 10:55, 2. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Der GDW ist ein Dachverband und es liegt hier im Artikel keine versteckte Werbung vor. Im übrigen wurdest Du schon eindeutig auf WP:BNS hingewiesen. Wenn Du weiter so machst, dann steuerst Du auf eine Sperrung Deines Accounts zu. --Semleiter (Diskussion) 12:01, 2. Aug. 2021 (CEST)Beantworten
Ich kann keinen Verstoß gegen WP:BNS erkennen, auch wenn die GDW ein Verband ist, gehört die Werbeinitiative des Verbandes und der aus Sicht des Verbandes geschriebene Artikel nicht hier rein oder neutraler geschrieben. Warum stehen die anderen Verbände nicht drin, man könnte eine Liste der Verbände erstellen. Was hat die Anzahl der WBGs des Verbandes in dem Artikel zu suchen. Die WBGs in D gehören da rein und nicht die des Verbandes. Will den Artikel nicht selber bearbeiten weil Sie sonst noch mehr auf mich schießen würden. Mir ist schon aufgefallen, dass Sie einen Groll gegen mich hegen. Wir sollten auf Wikipedia zusammenarbeiten und die Qualität dieses Artikel nach einer konstruktiven Diskusion verbessern.--Stefan (Diskussion) 12:40, 2. Aug. 2021 (CEST)Beantworten
Gerne lade ich Sie ein, an der Verbesserung teilzunehmen, da Sie scheinbar in dem Thema sehr versiert sind. Es wurde der Artikel in die Qualitätssicherung gestellt, damit auch die gesamte Community, zu welcher ich Sie auch zähle, mitwirken kann. --Stefan (Diskussion) 12:51, 2. Aug. 2021 (CEST)Beantworten
Sie sollten vergangenes vergessen und sich nach vorne orientieren, was halten Sie von einer Zusammenlegung der Artikel ordentliches und investiertes Mitglied?--Stefan (Diskussion) 12:54, 2. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Ich bin über die QS auf diesen Artikel aufmerksam geworden, und mir ist, ehrlich gesagt, nicht ganz klar, wieso hier die BNS-Keule geschwungen wird. Sicher gibt es dazu irgendeine lange Vorgeschichte, die mich zugegebermaßen nur sehr begrenzt interessiert. Das Anliegen, den Abschnitt auf Neutralität zu überprüfen, scheint mir immerhin mehr als berechtigt:

  • Das fängt an mit der Überschrift: "Situation im 21. Jahrhundert aus Sicht des größten deutschen Verbandes GDW"
Wieviel deutlicher kann man kundtun, dass das, was jetzt kommt, POV ist? Wir schreiben hier Enzyklopädie und nicht aus irgendjemandes Sicht.
  • "Um die Wohnungsgenossenschaften bekannter zu machen, wurde 2006 die Marketinginitiative der GDW gegründet."
Was hat die Marketinginitiative eines solchen Verbandes in diesem Artikel verloren? Falls relevant, in den Artikel der GDW einarbeiten und gut ist's.
  • "Im Allgemeinen bieten Wohnungsgenossenschaften ihren Mitgliedern eine hohe Wohnsicherheit. Die Zufriedenheit mit und die Nachfrage nach dieser Wohnform ist hoch und wächst in der Situation steigender Mieten weiter."
Kein Kommentar.
  • Der GdW hat bereits einen eigenen Artikel. Das müsste doch reichen. Link setzen und fertig.

--87.150.13.119 20:32, 2. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Bedeutung für den allgemeinen Wohnungsmarkt ? Bearbeiten

Der wurde hier behauptet, aber nicht anhand seriöser Quellen und Zahlen nachgewiesen. Leider ist der Text inzwischen sehr lang und fast unübersichtlich. --Kulturkritik (Diskussion) 23:44, 2. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Mitgliedschaft aus ideellen Gründen Bearbeiten

Die Mitgliedschaft muss nicht zwingen zum Ziel haben, dass günstiger Wohnraum durch das Mitglied beansprucht wird.

Ein Mitglied kann den Genossenschafttszweck auch aus ideellen oder gemeinnützigen Gründen fördern. Die Schaffung von Wohnraum für Dritte (Nichtmitglieder). Laut OLG München stünde einer solchen Erfüllung des Genossenschaftszwecks nichts im Wege. Dieser Punkt wird im gesameten Artikel nicht angesprochen. --Stefan (Diskussion) 12:59, 8. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

  • In dem Artikel Wohnungsbaugenossenschaft heißt es, "Eine WBG ist eine Genossenschaft mit dem Ziel, ihre Mitglieder mit Wohnraum zu versorgen.
  • 1. Behauptung (claim): Diese Aussage entspricht nicht dem Genossenschaftsgesetz und der GenG-Kommentarliterarur und ist als falsch bzw. irreführend einzustuffen.
  • 2. Begründung (reson): Was sagt das Genossenschaftsgesetz? Laut § 1 GenG kann ein Mitglied auch aus sozialen oder kulturellen Belangen ein Mitgliedschaftsverhältnis begründen, die Eingehung eines Nutzungsverhältnisses (Mietvertrag) ist im Gesetz somit nicht vorgeschrieben. Tritt ein Mitglied aus sozialen Belangen einer Wohnungsbaugenossenschaft bei, so kann die Wohnungsbaugenossenschaft sozialen Wohnungsraum entsprechend dem Genossenschaftszweck für Dritte schaffen.
Was sagt die GenG-Kommentarliteratur (Schulte, Lang/Weidmüller Kom., GenG, 37. Auflage § 18 Rn. 12)? Unabhängig vom Mitgliedschaftsverhältnis können Mitglieder auch Nutzungsverhältnisse mit der Genossenschaft eingehen, welche in Leistungs- oder Lieferungsverträgen (z.B. Mitvertrag) geregelt werden. Das Mitgliedschaftsverhältnis ist in der Beitrittserklärung nach §§ 15 ff. GenG und der Satzung zu regeln. Mitgliedschaftsverhältnis und Nutzungsverhältnis können unabhängig voneinander existieren. Somit kann jemand laut Gesetzes- und Rechtslage bei der Wohnungsbaugenossenschaft mieten, muss aber kein Mitlgied sein oder kann Mitglied sein, muss aber nicht mieten.
Was sagt da Internet? https://wgoberhausen.de/warum-genossenschaft.html (Zitat) Ihre Mitgliedschaft besteht grundsätzlich unabhängig von einem eventuellen Mietverhältnis. (Zitatende)
  • 3. Belege (reson): Gesetz § 1 GenG - GenG Kommentarliteratur Schulte, Lang/Weidmüller Kom., GenG, 37. Auflage § 18 Rn. 12 - Internet https://wgoberhausen.de/warum-genossenschaft.html
  • Andere User wünschen es nicht, dass man in die Begriffserklärung aufnimmt, dass Mitglieder auch ausschließlich aus sozialen Belangen beitreten können, und so den Genossenschaftszweck unterstützen. Dies ist laut Rechts- und Gesetzeslage aber falsch oder zumindest irreführend. Sollte hier eine Richtigstellung bzw. Konkretisierung erfolgen?
  • Meine vorgeschlagene Änderung zum Artikel war: Eine Wohnungsbaugenossenschaft (WBG) ist eine Genossenschaft mit dem Ziel, die sichere, preisgünstige und soziale Wohnungsversorgung zu sichern und zu fördern. Mitglieder können mit einem Nutzungsvertrag (z.B. Mietvertrag) den Förderzweck der Genossenschaft selbst in Anspruch nehmen oder unabhängig von einem Nutzungsverhältnis der Genossenschaft rein aus sozialen Belangen beitreten, und so den sozialen Wohnungsbau für Dritte fördern.
  • Zuvor war zu lesen: Eine Wohnungsbaugenossenschaft (WBG) ist eine Genossenschaft mit dem Ziel, ihre Mitglieder mit Wohnraum zu versorgen.
Gerne höre ich deine Meinung @Verzettelung: --Alter Winzer (Diskussion) 14:33, 30. Jan. 2024 (CET)Beantworten