Diskussion:Volksbefragung über die politische Zukunft Kataloniens 2014

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Voluntario in Abschnitt Entscheid oder Befragung

PSC Schwesterpartei von PSOE Bearbeiten

Also diesen Satz zum Verhältnis PSC zu PSOE: "Das Verhältnis ist ähnlich dem von CDU und CSU in Deutschland." sehe ich als falsch an. Die CDU kann keine Parlamentarier im Bayrischen Landtag entlassen was zum Beispiel der PSOE gemacht wurde. Generell ist die CDU nicht weisungsbefugt gegenüber der CSU soweit ich weis. Falls dies so wäre würde/könnte die CSU nicht so oft querschiessen. Sollte nochmal diskutiert werden ich würde den Satz komplett streichen! (nicht signierter Beitrag von 212.142.141.50 (Diskussion) 16:30, 27. Mär. 2014 (CET))Beantworten

Edit: Da es nicht viel Disukussion zu diesen Artikel gibt, hab ich den Satz mal rausgenommen... (nicht signierter Beitrag von Kleemo55 (Diskussion | Beiträge) 16:34, 27. Mär. 2014 (CET))Beantworten

Die PSC ist die Schwesterpartei. Das Verhältnis ist sogar noch etwas enger als CDU/CSU, weil die PSC Vertreter in die Gremien der PSOE (Parteitag, Vorstand, etc.) entsendet. Das beruht wohl irgendwie auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien in den 80er Jahren, in den Statuten der PSOE selbst findet sich dazu nichts. Umgekehrt gilt das aber nicht: Die PSOE ist an den Gremien der PSC nicht beteiligt und auch in keiner Weise "weisungsbefugt". Und die Abweichler-Abgeordneten im katalanischen Parlament (Abstimmung vom 16. Januar) hat auch nicht die PSOE mit Strafen belegt, sondern die PSC selbst. --Marnal (Diskussion) 17:15, 27. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Verfassungsrechtlich zulässige Frage? Bearbeiten

Ich verstehe diesen Satz aus juristischer Sicht nicht:

stellt sich die weitere Frage, ob dann auch die konkrete, von den Parteien beabsichtigte Fragestellung verfassungsrechtlich zulässig wäre, da in Art. 2 der spanischen Verfassung „die unauflösliche Einheit der spanischen Nation“ postuliert wird.

Mir ist klar, dass ein Gesetz (wie etwa "Katalonien ist ab heute ein eigener Staat") verfassungswidrig sein kann, genauso wie ein Gesetz das die Verfassung für ungültig erklärt. Aber wie kann eine Fragestellung verfassungswidrig sein? Es kann doch nicht verboten sein, zu fragen, ob die Verfassung geändert werden soll.

--192.12.88.238 06:31, 28. Sep. 2014 (CEST)Beantworten


Ist verfassungsrechtlich etwas kompliziert. Ich versuch´s mal:
Das erste ist, ob´s ein Referendum ist. Denn nach Art. 149.1.32 der spanischen Verfassung muss ein Referendum vom (Zentral-)Staat genehmigt werden. Hintergrund dieser Skepsis der Verfassung gegenüber Referenden ist die Franco-Zeit, in der es zwar keine Wahlen, aber mehrere Referenden gab.
Allein schon aus politischen Gründen ist eine Genehmigung eines Referendums von Madrid nicht zu erwarten. Deshalb hat man in Katalonien die nicht-referendielle Volksbefragung "erfunden". Insoweit ist die verfassungsrechtliche Frage, ob es sich nicht in Wahrheit um ein Referendum handelt.
Die zweite Frage ist die der Kompetenz. In Deutschland ist es ja so, dass grundsätzlich die Länder zuständig sind (Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 GG) und der Bund sich auf einen in der Verfassung stehenden Kompetenztitel (zB Art. 73 GG) stützen muss, wenn er tätig werden will. In Spanien ist es andersherum: Grundsätzlich ist erst einmal der (Zentral-)Staat zuständig und wenn die Autonomen Gemeinschaften (Regionen) in einer Materie tätig werden wollen, müssen sie sich auf einen Kompetenztitel stützen können. Die meisten dieser Kompetenztitel finden sich nicht in der spanischen Verfassung selbst, sondern in den jeweiligen Autonomiestatuten, einer Art "Verfassung" der Autonomen Gemeinschaften.
In Art. 122 des Autonomiestatuts von Katalonien (im Kapitel zu den Kompetenzen) findet sich die Regelung: "Der Generalitat steht die ausschließliche Kompetenz für die rechtliche Regelung, die Arten, das Verfahren und die Anberaumung von Umfragen, öffentlichen Anhörungen, Beteiligungsforen und anderen Arten der Volksbefragung durch die Generalitat oder der Gemeinden im Rahmen ihrer Kompetenzen zu, wobei Art. 149.1.32 der Verassung unangetastet bleibt."
Die Generalitat (zusammenfassender Begriff für das katalanische Parlament und die katalanische Regierung) verfügt damit zwar eine Kompetenz über die Anberaumung "von anderen Arten der Volksbefragung", aber nur im Rahmen ihrer (sonstigen) Kompetenzen, also zu Fragen, die in ihrer Kompetenz stehen.
Und es findet sich nirgendwo ein Kompetenztitel, aus dem sich eine Kompetenz der Region ergeben würde, darüber zu entscheiden, ob sie bei Spanien bleiben will oder nicht. Und den kann es wegen Art. 2 der Verfassung ("unauflösbare Einheit der spanischen Nation") auch nicht geben.
Das ist also in etwa vergleichbar mit der Abhaltung von Volksbefragungen in hessischen Gemeinden darüber, ob in Deutschland Atomwaffen stationiert werden sollen, was das Bundesverfassungsgericht ebenfalls wegen fehlender Kompetenz für nicht zulässig hielt (Urt. v. 30.07.1958, 2 BvG 1/58).
Als "Hintertür" wird tatsächlich die von Dir angesprochene Frage der Verfassungsänderung diskutiert: Denn die Regionalparlamente haben nach Art. 87.2 der Verfassung ein Initiativrecht im Gesetzgebungsverfahren auf Staatsebene, d.h. sie können Gesetzentwürfe auch zu Materien, für die der (Zentral-)Staat die Gesetzgebungskompetenz besitzt, ins spanische Parlament einbringen. Auch Verfassungsänderungen sind davon nicht ausgenommen. Und grundsätzlich kann auch die "unauflösbare Einheit der spanischen Nation" im Wege einer Verfassungsänderung entfernt werden. Denn wiederholt hat das spanische Verfassungsgericht festgestellt, dass es für eine Verfassungsänderung keinerlei Schranken gibt, denn eine Ewigkeitsklausel gibt es in der spanischen Verfassung nicht.
Wenn man also folgende Frage stellt oder die jetzige Frage wie folgt interpretiert, wird es interessant:
Soll das katalanische Regionalparlament den Entwurf einer Verfassungsänderung einbringen, die einzelnen Regionen die Separation von Spanien ermöglicht?
Die Frage ist dann, ob es sich bei diesem Inititativrecht um eine echte Kompetenz oder nur um eine Befugnis (facultad) handelt. Denn die letztendliche Entscheidungskompetenz über eine solche Verfassungsänderung liegt eindeutig beim Staat. Und zwar beim Gesamtvolk, da eine solche Verfassungsänderung per Referendum angenommen werden muss (Art. 169 der Verfassung).
In etwa auf das obige deutsche Beispiel übertragen: Kann ein Bundesland eine Volksbefragung dazu abhalten, ob die Landesregierung im Bundesrat einen Gesetzentwurf einbringen soll, wonach Deutschland zur atomwaffenfreien Zone erklärt werden soll?
Ich hoffe das ist einigermaßen verständlich. Ist aber leider etwas kompliziert.--Marnal (Diskussion) 13:32, 29. Sep. 2014 (CEST)Beantworten


Auf diese Argumentation (Initiativrecht des Regionalparlaments zur Verfassungsänderung und Volksbefragung darüber, ob diese Initiative ausgeübt werden soll) wird sich wohl die Generalitat im verfassungsgerichtlichen Verfahren maßgeblich stützen. Denn in der Einleitung des Dekrets heißt es:
Zu den Angelegenheiten, die einer Volksbefragung in ganz Katalonien unterworfen werden können, gehören diejenigen, [...] bezüglich derer die Generalitat ein Initiativrecht bei den staatlichen Institutionen zusteht, wie es in den Artikeln 87 und 166 der Verfassung und Artikel 61 des Autonomiestatuts anerkannt ist.
Artikel 166 der Verfassung regelt das Initiativrecht zur Verfassungsänderung und verweist dazu auf die allgemeine Regelung zur Gesetzgebungsinitiative in Art. 87.--Marnal (Diskussion) 13:47, 30. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

13. Oktober 2014 Katalonien sagt geplantes Referendum ab Bearbeiten

Katalonien sagt geplantes Referendum ab --Über-Blick (Diskussion) 02:20, 14. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Entscheid oder Befragung Bearbeiten

Der Begriff "Referendum" wird im Artikel auch nach der Umbenennung in "Volksbefragung" inkonsequent verwendet. Man sollte im ganzen Artikel besser nur von einer Befragung sprechen, denn ein Referendum (=Volksentscheid) war nie vorgesehen. Dies wäre im katalanischen ein referèndum oder ein plebiscit. Die Parlamentsresolution vom 27. September 2012 fordert nur – wie auch zitiert – eine consulta, also eine "Befragung", die per Definition keine bindende Wirkung hat. Und eine consulta popular no referendària war dann auch ursprünglich für den 9. November 2014 angesetzt. Diese Befragung hätte - im Gegensatz zum "neuen 9N" - in regulären Wahllokalen stattgefunden und die Wähler wären auf der Grundlage des offiziellen Wählerverzeichnisses zur Wahl aufgerufen worden. Von "Referendum" wurde meiner Erinnerung nach nur selten und nur vereinfachend gesprochen. -- Aerocat 17:53, 23. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Hast Recht, dass es mittlerweile etwas wild hin und her geht mit der Verwendung der Begriffe.
Zum spanischen juristischen Sprachgebrauch: consulta und referéndum sind keine Gegensätze, sondern consulta der Oberbegriff und das referéndum ist eine Unterart der consulta (sonst wäre zB der Begriff consulta no referéndaria ja doppelt gemoppelt). Nach dem Verfassungsgericht (Urteil zum Plan Ibarretxe) ist ein referéndum eine consulta, die sich dadurch auszeichnet, dass
  • 1) das befragte Subjekt gerade das Wahlvolk (cuerpo electoral) ist und
  • 2) mit denselben "Garantien" wie eine Wahl abgehalten wird (Wählerregister, Wahlausschüsse, gerichtl. Wahlprüfung, etc.).
Wenn man so will, ist das referéndum quasi die höchstwertige Art der consulta.
Beim referéndum muss man da auch nochmal unterscheiden: Da gibt es solche, die einen Gesetzgebungsprozess abschließen (Verfassungsänderung oder Änderung eines Autonomiestatuts) und die damit "bindend" sind und unmittelbare Rechtswirkung haben. Und das konsultative Referendum nach Art. 92 der Verfassung. Da gehen die Meinungen (wie bei Juristen ja oft) auseinander: Die einen sagen, "konsultativ" heißt komplett unverbindlich. Andere sagen, ein konsultatives Referendum hat zwar keine direkte Rechtswirkung, ist für die öffentlichen Gewalten aber sehr wohl verbindlich, d.h. die müssen den Volkswillen dann umsetzen. Denn mit dem Demokratieprinzip sei es kaum vereinbar, dass die Regierung einfach mal unverbindlich das Volk nach seiner Meinung befragt und dann trotzdem danach etwas ganz anderes macht.
Zum Anfang des Katalonien-Prozesses (Parlamentsresolution) war von consulta die Rede (was ein Referendum ja nicht ausschließt, weil es ja eine Unterart der consulta ist). Im Pakt CiU/ERC ([1]) steht, dass eine consulta stattfinden soll und zunächst versucht werden soll, mit dem Staat zu einem Einvernehmen über die Abhaltung eines Referendums zu kommen. So ging es bei dem ersten Anlauf über Art. 150 ja auch ausdrücklich darum, dass der Generalitat die Kompetenz zur Abhaltung eines "Referendums" übertragen werden sollte. Man kann also nicht unbedingt sagen, dass von einem Referendum nie die Rede war. Es war zunächst die zwar wahrscheinlich nicht umsetzbare, aber erste Wahl (weil es die höchstwertige consulta ist).
Das hat nicht geklappt und es wurde zur consulta. Und wenn man jetzt auf die Startseite von http://www.participa2014.cat/ guckt, ist es eigentlich auch keine consulta mehr, sondern ein procés de participació.
Wie man das ganze jetzt im Artikel umsetzen sollte, bin ich auch überfragt, weil ich mich auch noch nicht so genau damit beschäftigt habe, ob sich der deutsche Sprachgebrauch von "Referendum" und "Volksbefragung" mit dem spanisch-katalanischen deckt (da gibt es ja zB auch noch die Begriffe "Volksentscheid" und "Volksabstimmung").--Marnal (Diskussion) 08:32, 24. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Schönes Ergebnis trotz des Verbots, die Fragestellung kann nicht verboten sein und der Souverän hat unübersehbar reagiert, Gratulation ! Adieu EU, schluchz....--Glaubauf (Diskussion) 03:24, 10. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Persönliche Meinungen, insbesondere Glückwünsche zu dem Vorgang, gehören nicht in die Diskussionsseite des Themas.--Voluntario (Diskussion) 21:55, 15. Dez. 2014 (CET)Beantworten