Diskussion:Verfahrensvoraussetzung

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Zopp in Abschnitt Alter unter 14J als Beispiel für Prozeßhindernis

Die m.E. wesentliche Begriffserklärung, auf die auch schon vielfach verwiesen wird, fehlt bisher. Die Ausführungen werden von mir noch weiter ausgebaut werden.

Verfahrenshindernisse als negative Verfahrensvoraussetzungen Bearbeiten

Ich finde es kritisch, dass dies so dargestellt wird. So stellt beispielsweise Meyer-Goßner (NStZ 2003, 169) recht differenzierend dar, dass die unkritische Betrachtung nicht angemessen ist und wohl auch nicht so vom Gesetzgeber gewollt ist. So gibt es durchaus Verfahrenshindernisse, die als negative Verfahrensvoraussetzungen gelten können, während andere nur bei Rüge beachtlich sind - Verfahrensvoraussetzungen (positive, wie negative) sind stets von Amts wegen zu beachten. Manche Verfahrenshindernisse bedürfen (so Meyer-Goßner) der Rüge durch den Betroffenen. --Sebbe xy (Diskussion) 19:32, 5. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Verjährung? Bearbeiten

fehlt nicht auch die zwischenzeitliche Verjährung als negative Verfahrensvoraussetzung , sprich: wenn verjährt, kann kein Verfahren mehr eröffnet werden?
Gilt ein Verfahren bereits als eröffnet, wenn der Termin zur Hauptverhandlung festgesetzt wird, oder erst mit der der HV (Beispiel: Bussgeldbescheid im April, HV im Januar)?--Mideal (Diskussion) 17:12, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Alter unter 14J als Beispiel für Prozeßhindernis Bearbeiten

Wenn es stimmt, daß ein Alter von weniger als 14 Jahren ein Prozeßhindernis ist oder sein kann, dan finde ich, sollte das hier mit in die Beispiele des Abschnitts Verfahrensvoraussetzung#Verfahrenshindernis aufgenommen werden. Im Abschnitt Strafmündigkeit#Aktuell wird "angedeutet", daß das ein Prozeßhindernis wäre oder sein könnte, mit Link hierher, da finde ich es verwirrend, wenn sich hier nichts dazu findet. Und wenn es nicht stimmt, dann sollte das drüben im Artikel korrigiert werden. --Zopp (Diskussion) 17:16, 9. Jul. 2019 (CEST)Beantworten