Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Unerwünschte Werbung“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Anfechtbarer Richterspruch Bearbeiten

Ich zitiere: "Bei redaktionellen Werbeblättern, Gratis-Wochenzeitungen oder kostenlosen Zeitungen mit Werbeeinlagen reicht der Hinweis "keine Werbung" nicht aus, um sich vor der unerwünschten Zustellung dieser Hauswurfsendungen zu schützen. Hier muss der Hinweis um den Zusatz "keine kostenlosen Zeitungen" ergänzt werden (OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2011, Az. I-4 U 42/11)."

Nicht korrekt! Da sich diese "Blätter" durch Werbung (Annoncen) finanzieren und das Gesetz durch sogenannte Lokalnachrichten umgehen, hat man vor Gericht Erfolg!! Das müsste aber das OLG Hamm wissen!

Gruß Klaus (nicht signierter Beitrag von 79.205.235.24 (Diskussion) 11:52, 2. Feb. 2016 (CET))Beantworten

Fernsehspam Bearbeiten

Der Spam im Fernsehen währen Filmen usw ist doch auch unerwünscht, oder? --Gruß, Constructor 05:01, 28. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Jepp - werde mal versuchen das in einen Absatz zu tippel (mein erster Edit *muhaha*) .... Chris @ --87.165.153.131 23:06, 1. Feb. 2008 (CET)Beantworten

  • Habs geschafft - dachte DynIP's hätten keine Edit Rechte - wurde in einigen CCC Talks so erwähnt afaik ... egal ... hoffe es wird nicht gelöscht, dann kann ich jedem stolz zeigen welcher Wikipedia "Teil" von mir ist ;P *freu* Chris @ --87.165.153.131 23:14, 1. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Als Lesetipp gibt's mal ditt und datt. Oder dies, falls der Groschen langsam fällt. --DasBee 23:24, 1. Feb. 2008 (CET)Beantworten

In anderen Ländern ists noch katastrophaler, z.B. 8 Einblendungen plus eine ntv-artige Laufschrift durchgängig bei der chinesischen "Super-Talent"-Ausstrahlung. Und das nicht am Bildschirmrand, sondern schön im mittleren Dritel angeordnet. Dagegen ists bei uns wohl noch eher harmlos. (nicht signierter Beitrag von 80.171.148.104 (Diskussion) 21:39, 18. Dez. 2011 (CET)) Beantworten

edv-druck-design Bearbeiten

Der Link zu edv-druck-design.de stellt in meinen Augen Werbung da und sollte entfernt werden. Ein Anbieter von Briefkastenaufklebern ist nicht so schwierig zu finden, dass man ihn hier nennen müsste. Ein Hinweis darauf, dass solche Aufkleber erhältlich sind, reicht doch völlig. Sieht das jemand anders? Henrik 00:16, 28. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Nein, genau deiner Meinung. Bitte keine Weblinks zu solchen Seiten. Bitte ändern, wenn hier geworben wird oder einen Neutralitäts-Baustein einsetzen mit dem Hinweis auf Werbung auf der Diskussionseite. Danke. --Ladyt 22:20, 12. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Hallo Ladyt, ich mache hier keine Werbung, das macht schon google für mich. Mir geht es um Weitergabe von Informationen. Die Seiten die ich verlinkt hatte, waren nicht auf Produkte, sondern auf die Themen Verbraucherschutz und Infos/Tipps. Danke! Grüße --Maje78 00:29, 20. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Hier ist ken Abladeplatz für Weblinks, hier ist eine Artikeldiskussionsseite. --der kleine grüne Schornstein 10:48, 20. Nov. 2008 (CET)Beantworten

@Der kleine grüne Schornstein: Da hätte man aber das Beispielbild für einen Aufkleber, dass über 1 Jahr hier online in der gesichteten Version war im Artikel lassen können, oder? --93.129.71.62 13:28, 20. Nov. 2008 (CET)Beantworten

nicht übertreiben bitte. Das von mir hier entfernte Bild wurde fehlerhaft lizensiert und zudem auch erst am 12.11.08 erstellt. Von "über einem Jahr" kann also keine Rede sein. Vor einem Jahr stand übrigens dieses Bild im Artikel. --der kleine grüne Schornstein 14:03, 20. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Änderung des Artikelaufbaus Bearbeiten

Ich schlage vor, den Aufbau des Artikels zu ändern:
Die "Rechtslage" sollte gleich nach der Definition, im zweiten Absatz, angeführt werden, da sie die Grundlage für die einzelnen Arten unerwünschter Werbung darstellt.
17.05.2008

Bitte um Überarbeitung: Rechtslage Bearbeiten

Die derzeitigen Informationen zur Rechtslage finde ich "mangelhaft", insbesondere die nachfolgend hervorgehobene Formulierung:

"Der Versand von persönlich adressierten Werbesendungen als Briefpost ist in Deutschland rechtlich bisher nicht beschränkt. [Hervorhebung des Zitierers] Im Übrigen stellt die Belästigung eines Verbrauchers mit unerwünschter Werbung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Empfängers dar und begründet einen Unterlassungsanspruch, jedoch im Normalfall keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Unerwünschte Werbung gegenüber einem Unternehmer verletzt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn keine regelmäßige Geschäftsbeziehung besteht"

Ich plädiere für eine Überarbeitung des Abschnitts "Rechtslage", welche den bestehenden Schutz vor unerwünschter Werbung, im Sinne eines Rechts auf Unterlassung, und der Möglichkeit seiner Inanspruchnahme besser darstellt.

Warum ich Hilfe brauche:
Für die von mir gewünschte Überarbeitung fehlt mir leider das nötige Sachwissen. Ich kann nicht beurteilen, ob die nachfolgend angeführten Quellen dem derzeitigen Rechtsstand entsprechen und sachlich korrekt sind.
Für Hilfe bin ich dankbar. 17.05.2008, 22:27 MEZ

Zwei Quellen habe ich für eine Überarbeitung gefunden:

Unter www.misterinfo.de/publish/recht-und-gesetz/unerwuenschte-werbung (Stand: 17.05.2008, 21:00 MEZ) fand ich folgenden Hinweis zur Rechtslage:

"Jede Art von Werbung ist prinzipiell nur erlaubt, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat (sog. Einwilligungsprinzip). Hat der Empfänger also nicht um die Zusendung von Informationsmaterial gebeten oder diese sogar ausdrücklich untersagt – etwa durch einen Aufkleber „Keine Werbung“ auf dem Briefkasten – so ist die unverlangte Werbung rechtswidrig.

Seit 2004 enthält das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) einen eigenen Paragrafen, der sich mit unzulässiger Werbung beschäftigt. Nach diesem § 7 UWG ist jede unerwünschte Werbung – egal ob als Postwurfsendung, Telefonanruf, e-Mail oder Telefax - eine unzumutbare Belästigung. Firmen können sich dabei direkt auf das Recht des unlauteren Wettbewerbs berufen, Privatleute machen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht geltend (§ 823 BGB in Verbindung mit Artikel 1 und 2 Grundgesetz). In allen Fällen besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch. Der Werbe-Versender muss nämlich beweisen, dass der Empfänger mit der Zusendung bzw. dem Anruf einverstanden war."

Unter http://www.datenschutzverein.de/Themen/werbung_brief.pdf (Stand: 17.05.2008, 21:01 MEZ) fand ich folgenden Hinweis zur Rechtslage:

"Sie können beim speichernden Unternehmen (also jedem, der Sie mit Werbebriefen angeschrieben hat, aber auch bei Adresshändlern, von denen Sie wissen, dass sie Ihre Adresse speichern) der Nutzung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung oder Markt- und Meinungsforschung gemäß § 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz jederzeit widersprechen - also bereits bei Abgabe der Adresse oder Abschluss eines Vertrages, aber auch zu jedem späteren Zeitpunkt. Die weitere Verwendung Ihrer Daten durch die speichernde Stelle wäre dann strafbar."

{unsigniert}

Die Seite www.misterinfo.de/publish/recht-und-gesetz/unerwuenschte-werbung habe ich auch gelesen, und wenn das so stimmen würde, dann dürfte ja niemand mehr in irgendeinen Briefkasten irgendeine Werbesache mehr einwerfen. Die einzigen Ausnahmen wären Briefkästen mit dem Vermerk "Werbung ja bitte" oder ähnliches. Dann bräuchte man auch den Aufkleber "Werbung nein Danke" nicht mehr. Die Informationen im unten angegebenen Link http://www.bfdi.bund.de/cln_030/nn_531474/DE/Themen/WirtschaftUndFinanzen/VerbrSchutzAuskunfteien/Artikel/Werbung.html__nnn=true sprechen hier eindeutig andere Worte. (nicht signierter Beitrag von 80.171.148.104 (Diskussion) 20:23, 18. Dez. 2011 (CET)) Beantworten

Heimwerkermärkte Bearbeiten

Interessant ist meiner Meinung nach, dass Ketten wie Obi, Hornbach, usw. keine Aufkleber ala "Keine Werbung einwerfen" verkaufen, damit sie nicht ihre eigenen postwurfsendungen blockieren. --84.169.157.46 14:38, 14. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Post Bearbeiten

"Postzusteller und Prospektverteiler dürfen HIER weder nicht persönlich adressierte Werbematerialien noch Postwurfsendungen einwerfen..."

Auf was bezieht sich hier das HIER?

Grammatikalisch wohl auf:

Bei redaktionellen Werbeblättern, Gratis-Wochenzeitungen oder kostenlosen Zeitungen mit Werbeeinlagen reicht der Hinweis keine Werbung nicht aus, um sich vor der unerwünschten Zustellung dieser Wurfsendungen zu schützen. Hier muss der Hinweis um den Zusatz keine kostenlosen Zeitungen ergänzt werden.[1]

Oder doch auf:

Empfänger können sich gegen unverlangte, nicht adressierte, unerwünschte Werbung, etwa Postwurfsendungen, schützen, indem sie am Briefkasten darauf hinweisen, dass Werbung nicht erwünscht ist z.B. Bitte keine Werbung und kostenlosen Zeitungen. Dieser Hinweis wird von seriösen Verteilern in der Regel beachtet.

Empfehlung: Den Absatz mit dem Postzusteller einen Absatz höher. (nicht signierter Beitrag von 80.171.148.104 (Diskussion) 20:23, 18. Dez. 2011 (CET)) Beantworten

Telefon Bearbeiten

Dieser Abschnitt beschreibt den Privatkundenbereich. Wie sieht es mit Anrufen bei Firmen aus? (nicht signierter Beitrag von 80.171.148.104 (Diskussion) 21:39, 18. Dez. 2011 (CET)) Beantworten

Adressierte Werbung Bearbeiten

Hier wird noch unterschieden zwischen Teiladressiert und Volladressiert. Gilt z.B. ein Flyer schon als adressiert, wenn man den Namen handschriftlich auf die Rückseite schreibt? (nicht signierter Beitrag von 80.171.148.104 (Diskussion) 21:39, 18. Dez. 2011 (CET)) Beantworten

Aufkleber "Keine Werbung" Geltungsbereich Bearbeiten

Man kann sich gegen unerwünschte unadressierte Werbung z.B. mit einem Aufkleber "Bitte keine Werbung" wehren. Was aber, wenn an der Haustür schon so ein Aufkleber (z.B. "In diesem Haus ist Werbung unerwünscht") klebt? Ist der dann für alle Bewohner gültig? Und wenn ja, wie kann man (als Bewohner), falls man es wünscht, dennoch seine Werbung erhalten?

Ein von mir befragter Anwalt gab mir aus dem Bauch heraus die Antwort, daß so ein Schild an der Haustür gültig wäre und er dazu auch nichts weiter nachschauen müsse.

Des weiteren wäre interessant, ob man den Briefkastenhinweis nicht einfach umgehen könnte, indem man die Werbung dann stattdessen direkt in den Briefschlitz der Wohnungstür im 4. Stock steckt, bzw. diesen auf die Fußmatte legt. Wie steht man, rein rechtlich gesehen, dann als Werbender da, abgesehen von der Tatsache, daß man das nicht tun sollte? Oder ist das dann schon Hausfriedensbruch?

Kennt sich jemand aus? Oder weiß jemand eine Quelle? Wäre ganz gut, diesen Artikel möglichst vollständig zu machen. (nicht signierter Beitrag von 80.171.148.104 (Diskussion) 22:14, 18. Dez. 2011 (CET)) Beantworten

Sind Spendenaufrufe Werbung? Bearbeiten

Ich fände eine Klarstellung diesbezüglich Sinnvoll. --2003:66:8F49:A200:746A:1554:77C:EFAD 18:35, 22. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Unterschied privat - gewerblich Bearbeiten

Es ist im gesamten Text nirgends dargestellt, ob er sich auf Werbung an Privathaushalte oder auch an Firmenadressen bezieht. Und wo ggf. Unterschiede sind. In Zeiten von Solaranlagen, Mini-GmbH und Ich-AG sind viele Privataddressen zugleich Firmenadressen und werden entspechend mit Büroartikel-Katalogen usw. zugemüllt - aber ist das zulässig? Quellenlage sehr dürftig. 47.64.210.69 14:58, 11. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Gerade bei kleinen Firmen gibt es ein Tendenz dahin, dass auch hier Persönlichkeitsrechte greifen, obwohl eine juristische Person der Adressat ist. Leicht damit zu tun hat z. B. [1]. Auch als Unternehmen kann man einzelnen Werbern das Zustellen untersagen. Sollten diese sich nicht daran halten, so liegt ein sogenannter "Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" (Urteil Az. 29 U 1682/12 des OLG München vom 27.09.2012) vor, der genauso abgemahnt werden kann. §7 Abs. 1 UWG sollte genauso hinzukommen.
Das alles stammt gerade nur aus meinen privaten Notizen, man müsste sich das mal im Detail ansehen. Immerhin sollen hier keine Vermutungen aufgestellt werden. --ThE cRaCkEr (Diskussion) 23:14, 11. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Danke, sehr hilfreich. Dann werden diverse Büroartikel-Versandunternehmen demnächst unerfreuliche Post von mir erhalten... 47.68.225.113 20:14, 19. Jan. 2015 (CET)Beantworten

" ... Unterlassungsanspruch, jedoch im Normalfall keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung." Bearbeiten

Was sind die Ausnahmen von diesem Normalfall?
Wenn am Briefkasten ein Hinweis klebt, daß mit dem Einwerfen unverlangter Werbung/Gratiszeitungen die Zustimmung zu einem Entsorgungsvertrag für das Werbematerial für eine Aufwandspauschale von 10€ pro Stk. gegeben wird, um die ungleich aufwändigere Anschriftenermittlung plus Klage auf Unterlassung zu vermeiden, sollte das doch reichen. --2A02:8109:9A40:1778:0:0:0:2 20:49, 19. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Rechtslage in der EU Bearbeiten

Der EU-Faktor: Es fehlen Informationen über unverlangte SMSen und Emails, gesendet aus anderen Mitgliedstaaten, empfangen in Deutschland, Schweiz, Österreich.