Diskussion:Strafprozessrecht (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 77.8.121.139 in Abschnitt Strafprozess der Kirchen

Das muss man noch mal überarbeiten. Z.B. ist nicht algemein gegen Entscheidungen der StA die Beschwerde zur StVK statthaft. Da muss differnziert werden. --Kkoch 14:05, 30. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Ich hab den einen Satz mal rausgenommen. Der stand sowieso nicht so ganz im Zusammenhang zum Rest. Der Absatz zum Vollstreckungsverfahren ist zwar jetzt etwas kurz, aber das tut hier auch nicht so viel zur Sache. --Alkibiades 14:43, 30. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Rückverschiebung/Weiterverschiebung Strafprozessrecht Bearbeiten

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Diskussion%3AStrafprozessrecht_%28Deutschland%29&action=historysubmit&diff=68116313&oldid=37298876

Die Verschiebung war bestimmt gut gemeint, aber der Artikel beschreibt das Verfahren/den Prozess als solchen, insbesondere dessen Ablauf (Ablauf = Prozesses ;-) ) Strafverfahrensrecht/Strafprozessrecht/formelles Strafrecht ist dagegen das ganze Rechtsgebiet also eher ein Mehr, genauer aber ein Begriff einer eine anderen/abstrakteren Kategorie

Strafverfahrensrecht (Deutschland)/Strafprozessrecht (Deutschland)/formelles Strafrecht (Deutschland) wären eher mit einem entsprechenden Artikel zu besetzen (Freiwillige vor?).-- pistazienfresser 00:47, 10. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Eine Begründung für die erneute Verschiebung auf Strafverfahrensrecht (Deutschland) bzw. ein Eingehen auf meine Gegenargumente fände ich angemessen. Vielleicht kann der Benutzer, der dies tat, ja in seinem Benutzernamensraum einen eigenen Artikel für Strafverfahrensrecht (Deutschland) basteln oder diese Version klonen (Geht das per Importwunsch durch die Herrn Administratoren?) und im eigenen Benutzerraum umarbeiten, so dass er auch den offenbar gewünschten Begriff beschreibt.
So ist einfach nur das Lemma mit einem Artikel zu einem anderen Begriff (verwandt, aber anders) blockiert.
Es ist noch nicht einmal definiert, was Strafprozessrecht (Deutschland) sein soll.-- pistazienfresser 10:05, 10. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Gerne die Begründung auch noch mal hier: Wenn wir eine Enzyklopädie schreiben wollen, heißt das im juristischen Bereich, dass wir für die Rechtsgebiete, wie sie in einzelnen Staaten bestehen, einen Artikel schreiben. Das gebietet die systematisch Aufbereitung des Stoffs und die spätere Vermeidung von Redudanzen. Natürlich sind Artikel zu Beginn noch nicht vollständig. Das trifft praktisch auf jeden Artikel in Wikipedia zu, der nicht lesenswert ist. Üblicherweise lassen wir dann aber die unvollständigen Artikel bestehen im Wissen, dass sie unvollständig sind und verschieben nicht nach jeder Ergänzung den Artikel quer durch die Gegend. Das ist für eine langfristig brauchbare Struktur einfach ungeschickt. Anders müsste Sachenrecht (Deutschland) konsequenterweise auch Grundsätze des Sachenrechts sowie Kollisionsrecht heißen und nach jeder Ergänzung verschoben werden; dass das ein ziemlicher Schmarrn wäre sieht glaube ich jeder ein. Die Hauptartikel zu Rechtsgebieten zu ergänzen, versuche ich seit langem (vgl. Benutzer:UHT), bin aber kein Strafrechtler und auch meine Zeit ist begrenzt. Beste Grüße --UHT 11:44, 10. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Kann es sein, dass wir uns im Ziel weitgehend einig sind, aber jeweils eine andere Vorgehensweise oder Reihenfolge favorisieren würden?
Auch ich verfüge nicht über unendliche Reserven der Ressource Zeit. Auch nahm ich an, dass es anderen Rechtskundigen vielleicht ähnlich gehen würde (Diese scheinen mir in W. im Vergleich zu anderen Berufsgruppen, wie beispielsweise Ärzten auch eher dünn gesät zu sein, oder?).
Gerade daher dachte ich, ich könnte den Artikel zum Ablauf des Strafverfahrens einfach so und dort lassen, wie und wo er ursprünglich war. Einen kurzen Definitionsartikel zum formellen Strafrecht zu schreiben erschien mir erheblich einfacher, als einen schon vorhandenen Artikel völlig umzuschreiben. Auch wenn ich zu Perfektionismus neige, hätte ich für einen Nicht-Löschkanidat wohl höchstens 1/2 Stunde veranschlagt. Bei Gelegenheit hätte man den Artikel dann noch mit allgemeinen Aussagen aus den Einleitungen der entsprechenden Lehrbücher (bzw. Vor.. der Kommentare) ergänzen können, wie dem Ausspruch von Roxin (meiner Erinnerung nach: Strafprozessrecht als angewandtes Verfassungsrecht oder so ähnlich).
Zudem fände ich es auch sinnvoll, wenn man (insbesondere Nicht-Juristen) aus einem knappen Artikel erfahren könnte, was man unter Strafprozessrecht (in Deutschland) so versteht und dann bei weiterem Interesse aus anderen Artikeln detailiert über den Ablauf des Strafverfahrens und andere Detailfragen informiert werden könnte. Artikel zu weiteren strafprozessualen Themen (insbesondere vor dem, was der Nicht-Jurist als Prozess bezeichen würde) wie Verdächtiger/die Rechte des Verdächtigen Verdächtiger (Deutschland) bzw. zu den Engriffsrechten des Staates (wohl als Spiegelbild in ein Verfahren) sind in Wikipedia wohl auch noch nicht vorhanden, oder?
Wenn Du aber Deine Vorgehensweise bevorzugst, setze sie bitte um (nicht nur Artikel zu ähnlichem Thema verschieben, sondern auch [[zumindest nach der Verschiebung] umschreiben). Dabei wünsche ich Dir im Interesse aller Wikipedia-Nutzer möglichst viel Erfolg.
Liebe Grüße -- pistazienfresser 15:50, 10. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Kann es sein, dass wir uns im Ziel weitgehend einig sind, aber jeweils eine andere Vorgehensweise oder Reihenfolge favorisieren würden? Also mein Ziel ist, dass wir zu jedem Hauptrechtsgebiet einen (lesenswerten) Artikel haben. Zu den Rechtsgebieten wie sie in der Literatur behandelt und an deutschen Universitäten gelehrt werden gehört "Strafprozessrecht".
Gerade daher dachte ich, ich könnte den Artikel zum Ablauf des Strafverfahrens einfach so und dort lassen, wie und wo er ursprünglich war. wenn ich das richtig verstehe, willst Du einen Artikel über den Ablauf des Strafverfahrens und eine Artikel über Strafverfahrensrecht. Das verstehe ich nicht: Den in der Literatur wird in Lehrbüchern über Strafverfahrensrecht auch immer der Ablauf des Strafverfahrens behandelt, so dass wir dann zwei Artikel hätten, die redundant den Ablauf des Strafverfahrens beschreiben.
Einen kurzen Definitionsartikel zum formellen Strafrecht zu schreiben erschien mir erheblich einfacher, als einen schon vorhandenen Artikel völlig umzuschreiben. Warum ergänzt Du nicht einfach diesen Artikel um eine Definition und die Teile die dir noch fehlen? Warum müssen wir den Artikel völlig umschreiben? Ablauf des Strafverfahrens kann genau so in einen Artikel über Strafprozessrecht noch integriert werden. Umarbeitung ist gegebenenfalls nur wegen mangelnder Qualität notwendig.
dann bei weiterem Interesse aus anderen Artikeln detailiert über den Ablauf des Strafverfahrens. Dann machen wir aus dem Artikel eine Linkwüste, die niemals Potential zu einem lesenswerten Artikel haben wird. Idealerweise sollten hier imho etwa 20 Seiten Einführung stehen, die von einzelnen "Detail"artikel (etwa Staatsanwalt ebenfalls etwa 20 Seiten) flankiert werden. Ansatzweise sieht man meine Gedanken zur Gestaltung von Artikeln über Rechtsgebiete beim Artikel Internationales Privatrecht (Deutschland), für dessen Review sich leider von Portalseite kein Mensch interessiert, einigermaßen frustrierend. Beste Grüße --UHT 10:02, 11. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Strafverfahrensrecht im StGB Bearbeiten

Sollte der Artikel tatsächlich über Strafverfahrensrecht und nicht über das Strafverfahren handeln sollen, so müssten auch die Bereiche des Strafverfahrensrechts behandelt werden, die im StGB geregelt sind (Strafantrag, Ermächtigung und Strafverlangen) sowie Verjährungsvorschriften (siehe Eser in Schönke/Schröder, 24. Auflage, Rn. 3 vor § 1)-- pistazienfresser 10:05, 10. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Redundanz mit Hauptverhandlung Bearbeiten

Im Abschnitt „Hauptverfahren“ wird der Gang der Hauptverhandlung beschrieben. Dieser Teil ist redundant mit dem Artikel Hauptverhandlung. --2003:5B:4735:3000:F157:CD81:5696:77F5 12:41, 1. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Strafprozess der Kirchen Bearbeiten

Die ev. und kath. Kirche hat in Deutschland ein eigenes Strafprozessrecht (can. 2142-2194). Das fehlt hier komplett. Ich rege eine diesbezügliche Ergänzung an. --2A01:C22:6E31:9200:3854:5ABD:5084:F299 18:44, 23. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Wenn man sich bei dem Artikel, schon bei den Einleitungssatz.. und dann,... skurrilerweise den Punkt, - "Zwischenverfahren" ansieht... wobei es eigenartigerweise auch noch eine Erklärung gibt.

Dann wundert es einen nicht,.. das sich hier so "verzettelt" wurde,... denn ein sogenanntes Zwischenverfahren gibt es nicht,.. das steht so auch nicht in den Juristischen Vorgaben.

Getreu dem "Motto", so wie es von dem Schreiber aufgeführt ist,... wie es uns gefällt,.. mit dem "Erkenntnisverfahren"... und dann hier als Nächste "Stufe" ,.. die Berufung und Rechtsmittel, als Verfahren aufzuführen,... ist ziemlicher Quark.

Und hierzu,... die Bereiche der Beweisaufnahme, bzw. die Beweise als Stufen "einzuordnen",.. ist Schrott.

Denn ohne den entsprechenden Mitteln von Beweisen,.. welche Verständlicherweise, laut dem Strafprozess zugelassen sein müssen,.. das auf Staatlicher Ebene die jeweiligen Beamten,.. auf Dieser Höhe meist zwischen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei "abgewogen" wird,... wobei der jeweilige Staatsanwalt vor Gericht vertritt.

Was hier Richtigerweise,.. als Nachweis mit dem Paragraphen, als Link mit aufgeführt wurde, sind Vorgeschriebene Anordnungen,... und keine Stufen, wie es Fälschlicherweise verstanden wurde,... sonst stellt sich einem die Frage,... woher der Schreiber das hat???

Wobei Wir dann auch gleich zu der "Einordnung" der Rechtsmittel,.. hier nochmal auf die "Stufen" kommen,... ist schleierhaft,... das sind Rechtliche Möglichkeiten, die man in Anspruch nehmen kann,.. wenn demjenigen das Urteil missfällt.

Wobei es dann zu einem Erneutem Prozess kommen könnte,... welches die Nächte Stufe wäre.

Das Nächste sind in dem Bereich,.. zu Grundsätze des Strafverfahrens,... Dieser Absatz etwas eigenartig,.. etwa die Garantie des rechtlichen Gehörs.. und dem Anspruch auf dem Gesetzlichen Richter.

Natürlich hat man Anspruch auf Gehör,... wie es allerdings "eingeordnet" wird entscheidet das Gericht,.. da es hier Tatsächlich Stufen der Zuständigkeit gibt,... das kann man sich für Hamburg,.. unter dem Justizportal ansehen.--77.8.121.139 11:02, 5. Dez. 2019 (CET)Gruß BanjoBeantworten