Diskussion:Sozietät

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 84.60.32.85 in Abschnitt Das Mandat der gesamten Sozietät?

Feuersozietät Bearbeiten

Wohin gehört die Feuersozietät? http://de.wikipedia.org/wiki/Feuersozietät (nicht signierter Beitrag von 193.174.171.2 (Diskussion) 17:15, 6. Okt. 2010 (CEST))Beantworten

Die Feuersozietät ist als Versicherung eine Institution des öffentlichen Rechts. Demgegenüber ist die Sozietät eine privatrechtliche Institution. (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) 19:19, 9. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Gemeinsame Haftung? Bearbeiten

Im Artikel steht:
"Dies ist insbesondere für die Haftung wichtig, da bei der Mandatsübernahme durch einen Sozius immer auch die gesamte Sozietät haftet, das heißt alle Anwälte, die der Sozietät angehören."
Das gilt natürlich für die GbR, aber gilt es tatsächlich auch für die Partnerschaftsgesellschaft?
--Kai Kemmann Diskussion 12:23, 19. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft haften grds. gesamtschuldnerisch gem. § 8 Abs. 1 PartGG. Nach Abs. 2 findet jedoch eine Haftungskonzentration für berufliche Fehler auf den auftragsbearbeitenden Partner statt. (nicht signierter Beitrag von 84.60.103.39 (Diskussion) 20:54, 20. Sep. 2011 (CEST))Beantworten

Fehlerquellen Bearbeiten

Die reine Definition der Sozietät ist wenig mehr als reine Reklame. Es gibt viele Anwälte, die sich mangels Kenntnis der Zusammenhänge zivilrechtlich und steuerlich schädigen. Warum soll das nicht dargestellt werden bzw. warum wird das gelöscht? Mit den Fehlerquellen kann man Bücher füllen. Wo sollen diese Probleme behandelt werden? Das sind die klassischen Fehler des Sozietätsvertrags. (nicht signierter Beitrag von 95.223.226.194 (Diskussion) 15:53, 16. Jan. 2013 (CET))Beantworten

Weblinks Bearbeiten

Sie müssten konsquenterweise auf das für die Sozietät geltende Recht des BGB verweisen.--Warendorfer (Diskussion) 20:33, 5. Feb. 2013 (CET) (nicht signierter Beitrag von 178.202.65.21 (Diskussion) 16:02, 21. Jan. 2013 (CET))Beantworten

Vertretungsrecht Bearbeiten

Fehlt ein schriftlicher Vertrag, so besteht Gesamtvertretung gem. § 714 BGB. Die Sozietät wird durch alle Sozien gemeinsam vertreten. Das setzt voraus, dass die handelnde Person im Namen der Sozietät tätig wird und Vertretungsmacht hat. (nicht signierter Beitrag von 178.202.65.21 (Diskussion) 17:41, 22. Jan. 2013 (CET))Beantworten

Zivilrechtlicher Vertragspartner Bearbeiten

Die Gesellschaft (Sozietät) wird nur Vertragspartner, wenn sie richtig vertreten wurde. Wenn Gesamtvertretung besteht, so ist die Sozietät nicht vertreten worden, wenn nur ein Sozius a) im eigenen Namen gehandelt hat b) keine Zustimmung zur Vertretung der Sozietät hatte. Dann schuldet er selbst als falsus procurator. (nicht signierter Beitrag von 178.202.65.21 (Diskussion) 17:41, 22. Jan. 2013 (CET))Beantworten

Steuerliche Behandlung Bearbeiten

Die Sozietät ist Unternehmerin im Sinne von § 2 UStG. Sie ist vorsteuerabzugsberechtigt, wenn und soweit die Eingangsrechnungen auf die Sozietät lauten. Kauft z.B. ein Mitglied der Sozietät im eigenen Namen einen Pkw, ist die Sozietät hierfür nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Diese sehr häufige Fehler wird als Sozietätenfall bezeichnet. (nicht signierter Beitrag von 178.202.65.21 (Diskussion) 17:41, 22. Jan. 2013 (CET))Beantworten

Steuerliche Haftung Bearbeiten

Jeder Gesellschafter haftet als Gesamtschuldner entsprechend § 128 HGB in voller Höhe für die Steuerschulden der Sozietät. Das gilt auch, wenn sie vor seinem Eintritt entstanden sind. (nicht signierter Beitrag von 178.202.65.21 (Diskussion) 17:41, 22. Jan. 2013 (CET))Beantworten

Arbeitgeber Bearbeiten

Die Sozietät kann Arbeitgeber ihrer Angestellten sein. Dann muss sie die arbeitsvertraglichen Pflichten und die steuerlichen Pflichten erfüllen. (nicht signierter Beitrag von 82.113.121.1 (Diskussion) 21:17, 8. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Steuerrecht und Qualitätssicherung Bearbeiten

Liebe Bearbeiter,
die Kategorien müssten um Steuerrecht erweitert werden.
Zur Qualitätssicherung: warum ist die Literaturangabe zur Sozietätenfalle nicht aufgenommen worden im Literaturverzeichnis? Eine Begründung fehlt. Ich vermute, dass ist der Hektik geschuldet.
Gruß IP (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) 19:19, 9. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Sozietät im wechselnden Bestand Bearbeiten

Die Sozietät bleibt bestehen, auch wenn Gesellschafter ausscheiden oder eintreten. Es darf nur die Mindestzahl von 2 Gesellschaftern nicht unterschritten werden.
Die Beendigung kann als Auflösung, als Realteilung oder als Vollbeendigung eintreten. Die Vollbeendigung ist die Anwachsung. (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) 19:19, 9. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Nachteil der fehlenden Registereintragung Bearbeiten

Die Sozietät kann nicht im Register eingetragen werden. Dass ist jedoch bei der Partnerschaft möglich. (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) 19:19, 9. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Das Mandat der gesamten Sozietät? Bearbeiten

Im Artikel steht: "Das Mandat eines Sozietätsanwalts ist immer auch das Mandat der gesamten Sozietät."
Dies ist offensichtlich unzutreffend. Zum Beispiel im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht geht dies schon von Gesetzes wegen nicht; dort ist immer eine bestimmte natürliche Person zum Verteidiger zu bestellen. Das Mandat trägt dann ausschließlich der mandatierte Anwalt, nie die Sozietät/GbR insgesamt (was nicht heißt, dass diese nicht insgesamt haftet; aber es ist nicht ihr Mandat!). Aber auch in jede andere Vollmacht könnte eine solche Beschränkung aufgenommen werden, wenn dies individuell vereinbart wird. (nicht signierter Beitrag von 84.60.32.85 (Diskussion) 14:18, 26. Feb. 2014 (CET))Beantworten