Diskussion:Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Brainswiffer

M.E. ist dieser Artikel komplett falsch benannt. Es gibt keinen Bundesgerichtshof in Anwaltssachen. § 106 BRAO spricht von einem Senat für Anwaltssachen. Die im Artikel verwendete Bezeichnung indiziert, dass es einen eigenen Gerichtshof gibt oder es sich um einen Fall der Organleihe handelt. Dafür gibt es aber m.E. keine Anzeichen im Gesetz. Artikel löschen und unter neuem Namen einstellen? --Felixkr 17:53, 16. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Deiner Argumentation, dass dadurch der Eindruck eines eigenständigen Gerichtshofes entsteht, stimme ich zu, allerdings nennt die Überschrift des Fünften Teils, Dritter Abschnitt den Senat „Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen“. Vorschlag? --Skyman gozilla 21:14, 16. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Die Lage scheint mir, wie auch --Skyman gozilla schon festgestellt hat, eindeutig. Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist eben eine Sondergerichtsbarkeit, die zwar nichts mit der "normalen" Gerichtsbarkeit zu tun hat, aber sich deren Ausdrücke bedient, sicher auch aus guten Grund. Nicht jeder "Bundesgerichtshof" braucht auch ein entsprechendes Gebäude. --Pelz 00:33, 17. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Es gibt tatsächlich keinen Bundesgerichtshof für Anwaltssachen im Sinne eines eigenständigen Gerichts. Das ergibt sich etwa aus dem Gebrauch des Worts "Bundesgerichtshof" in § 106 BRAO. Um in dieser wichtigen Streitfrage aber keine Theoriefindung zu betreiben, gucken wir doch lieber mal in die Kommentare: Henssler/Prütting, 4. Aufl, Rdnr. 2 zu § 106: "Während die Anwaltsgerichte und Anwaltsgerichtshöfe eine eigenständige Gerichtsbarkeit bilden, ist der Anwaltssenat lediglich ein mit Spezialaufgaben betrauter Spruchkörper des BGH.". Feuerich/Weyland, 8. Aufl, Rdnr. 4 zu § 106: "Der Anwaltssenat beim BGH ist Teil des BGH, er ist in diesen eingegliedert als Fachsenat mit besonderer Besetzung (Abs. 2), damit ist er ein Spruchkörper des BGH", zudem Hinweis darauf, dass die Bildungung eines eigenständigen Gerichts nach dem Grundgesetz gar nicht zulässig wäre. Kleine-Cosack, 7. Aufl., Rdnr. 1 zu § 106: "Der Anwaltssenat beim BGH ist ein Fachsenat mit besonderer Besetzung und als solcher Spruchkörper des BGH, in den er eingegliedert ist". Noch Einwände? --Mark (Diskussion) 13:06, 29. Okt. 2017 (CET)Beantworten

Auf richtigen Namen verschoben, dazu 2 Quellen und gut isses? --Brainswiffer (Disk) 08:12, 12. Nov. 2017 (CET)Beantworten