Diskussion:Schlechtleistung

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 109.41.128.125 in Abschnitt Ergänzung nötig!

Nachbesserung = Nacherfüllung ??? Bearbeiten

Im Artikel steht "Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungen ...". Im Gesetz wird allerdings "nur" von zwei NachBESSERUNGSversuchen gesprochen (§ 440 S. 2 BGB).

Von Nachbesserung wird aber im Allgemeinen gesprochen, wenn eine Reparatur gemeint ist. Die Frage ist, ob man aus dem Wortlaut des Gesetztes automatisch schließen kann, dass damit auch zwei Nacherfüllungsversuche gemeint sind. Die Nacherfüllung würde die mangelfreie Ersatzlieferung einschließen.

Ich habe leider keine zuverlässige Quelle gefunden, die darüber Aufschluß gibt. Laut Gesetz ist meiner Meinung nur eine Nachbesserung im Sinne der Reparatur gemeint, nicht aber eine Ersatzlieferung. Daraus würde sich ergegben, dass man - laut Gesetz - nicht automatisch aus einer zweimal erfolglosen Ersatzlieferung Recht auf Rücktritt (nur bei erheblichem Mangel) bzw. Minderung (auch bei unerheblichem Mangel) hat.

Nachbesserung erstreckt sich auch auf die Nachlieferung (vgl. Putzo in Palandt, § 440, Rn. 8). --Xarorn 10:27, 28. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Ergänzung nötig! Bearbeiten

"Eine Schlechtleistung kann sowohl bei der Verletzung einer Haupt- als auch als Nebenleistungspflicht vorkommen." Da fehlt ein sehr wesentlicher Aspekt: Die Basis-, oder Grundleistung! Die primär zunächst erstmal darin besteht, daß der Leistende gesetzeskonform handelt - denn erst dies ist die Grundlage für eine legale Konsumption seiner Leistung durch den empfänger der Leistung! anerenfallse müßter er nämlcih diese Leistung zwangsläufig ablehnen, da er sich andernsfalls mit hoher wahrschenlichkeit sogar strafbar machen, jedenfalls außerhalb der Legalität stellen würde. Beispiel: Angenommen, ein Telekommunikationsanbieter würde in einem anderen Staat seine Leistungen für den geheimen Zweck der Datenspionage, oder der Verhaltensmanipulation seiner Kunden zu Gunsten einer fremden, geheimen Macht erbringen, wäre zwar die Hauptleistung "Kommunikationsmöglichkeit bereitgestellt" erbracht, aber dennoch für den gesetzestreuen Verbraucher unannehmbar, weil ihm selbst und seiner Population schädlich (weil illegal). Dies wird selbst in rechtswissenschaftlichen gutrachten gern "übersehen" - deshalb sei es wenigstens hier erwähnt. D.h.: Eine Schlechtleistung liegt auch dann vor, wenn der im Wesentlichen unbeanstandbaren Haupt-Leistung geheime, vertraglich nicht ausdrücklich fixierte/nicht fixierbare weil illegale(!) und/oder direkt illegale "Nebenleistungen" untrennbar anhaften! Diesbezüglich sind die Rechtssysteme der allermeisten Länder heute noch "Bananenrepubliken" - und unter den Bedingungen der Globalisierung ein gefährlicher, weil den gesamten Planete in ein absehbar unbeherrschbares Chaos treibender Nebenumstand ... (Rechtswissenschaft hat auch was mit Strukturanalyse, Systemanalyse und Mathematik zu tun!  ;-) (nicht signierter Beitrag von 109.41.128.125 (Diskussion) 01:40, 31. Mär. 2020 (CEST))Beantworten