Diskussion:Schiedsgerichtsbarkeit

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Willi Weasel in Abschnitt Wikipedia-Schiedsgericht

Unterschied zum Ombudsmann Bearbeiten

Kann jemand den Unterschied zum Ombudsmann erläutern? StephanK 09:05, 17. Mär 2004 (CET)

Der Ombudsmann ist von einer der beiden Streitparteien eingesetzt und soll in Streitfällen schlichten. Bekannt sind z.B: die Ombudsleute der Banken, an die sich Kunden wenden können. Die bemühen sich zwar um Unparteilichkeit, unterscheiden sich aber vom Schiedsgericht dadurch, dass letzteres durch Übereinkunft der beiden Parteien angerufen wird.
Diese Erklärung ist absolut falsch: Erstens weil sowohl die Schiedsvereinbarung bzw. Schiedsklausel als auch der Gang vor den Ombudsmann irgendeine Vereinbarung der Parteien voraussetzen. Zweitens aber wird der entscheidende Unterschied nicht klar: Ein Schiedsgericht kann wie ein staatliches Gericht eine vollstreckbare Entscheidung herbeiführen, der Ombudsmann kann das nicht. Während es also beim Ombudsmann um eine Art "gütliche Einigung" / Vermittlung odgl. geht, wird im Schiedsverfahren eine echte Streitentscheidung herbeigeführt, die sich schliesslich auch mit Zwang (nach Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs) im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen lässt.EinNeuerBenutzer 21:59, 7. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Internationales Schiedsgericht Bearbeiten

Könnte bitte jemand einen Absatz zum Internationalen Schiedsgericht einfügen (Sitz: Friedenspalast). Dankeschön. --Greenhorn 18:23, 29. Aug 2006 (CEST)

OLG Jena sollte weg Bearbeiten

Der Hinweis auf die angeblich notwendige Bezeichnung eines Schiedsgerichts und die Entscheidung des OLG Jena passt kaum zum heute geltenden Schiedsverfahrensrecht. Zwar ist jene Entscheidung in der Tat so ergangen, sie ist aber mE ein zu Recht vereinzelt gebliebenes Judikat, da sich dieser Fall durch § 1035 Abs. 3 bzw. 4 ZPO(je nach Reichweite der Vereinbarung unter den Parteien) auffangen lässt und die fehlende Genauigkeit bei der Bezeichnung des Ad-hoc-Schiedsgerichts gerade keinen Unwirksamkeitsgrund der Schiedsvereinbarung darstellt. Wenn dann sollte OLG Jena hier erwähnt und detailliert werden. In der Absolutheit wie es bisher dasteht ist dieser Hinweis aber sicher nicht richtig. EinNeuerBenutzer 20:59, 7. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Qualitätssicherung dringend notwendig Bearbeiten

Der Artikel liegt irgendwie schief: Es fehlen Hinweise zu wirklichen Essentials der privaten Schiedsgerichtsbarkeit, insbesondere zur UNCITRAL (hier müsste zwingend das Modellgesetz erwähnt werden). Dann fehlen die Institutionen, etwa die ICC, die DIS, der London Court of International Arbitration usw. Außerdem ist nichts zur entscheidenden Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit wegen deren Vertaulichkeit gesagt, die sich gerade vom öffentlichen Zivilprozess unterscheidet. Dann fehlen noch Hinweise auf die Schiedsgerichtsbarkeit gerade bei Verträgen, bei denen auf einer Seite ein Staat bzw. staatliches /staatsnahes Unternehmen Vertragspartner ist. Hier ist klar, warum ein Investor nicht unbedingt vor Gerichten desselben Staates, sondern lieber vor einem Schiedsgericht klagen will. Hier wäre auch und vor allem die ICSID darzustellen, deren Verfahren sich freilich auch deutlich von der sonstigen privaten Schiedsgerichtsbarkeit unterscheiden, insbesondere was die Möglichkeit der Aufhebungsklagen angeht. Darüber hinaus sollte man nicht von "Schiedsurteilen", sondern von Schiedssprüchen / Awards sprechen. Man merkt, dass auf diesem Lemma sich noch niemand ausgetobt hat, der sich mit der Sache auskennt. Deswegen sollte ich eigentlich einen QS-Baustein setzen. EinNeuerBenutzer 21:09, 7. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Das ist sicher kein Fall für die QS. Dort findest du Leute, die einen Artikel hinsichtlich Format, Stil oder Rechtschreibung auf Wiki-Norm bringen. Deratige juristische (sorry) Details werden dir dort nur wenige korrigieren können. Da du aber offenbar sehr viel dazu weißt: wie wäre es mit selber ergänzen? --Wirthi ÆÐÞ 19:02, 14. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Das Mindeste wäre es, wenn im Artikel ergänzt würde, daß sich die Entscheidungen der Schiedgerichte auch verbindlich vollstrecken lassen. Wenn es denn stimmt - oben hat das jemand als Kommentar geschrieben, aber nicht in den Artikel übernommen. Ohne diese Info ist über Schiedsgerichte im Vergleich zu anderen Gerichten doch recht wenig ausgesagt. --77.0.115.2 00:32, 24. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Vor/Nachteile Bearbeiten

"Die Unabhängigkeit der Schiedsrichter ist nicht immer gewährleistet."

Bin mir nicht sicher, dass das so stehen bleiben sollte. Bei einem staatlichen Gericht ist die auch nicht gewährleistet und ich habe keinen Einfluss darauf wer Richter ist. Beim Schiedsgericht einigen sich die Parteien auf den Richter also hätten Schiedsgerichte was Unabhängigkeit angeht sogar einen Vorteil. (nicht signierter Beitrag von 195.145.57.106 (Diskussion) 13:16, 10. Mai 2011 (CEST)) Beantworten

Das verdient eigentlich eine eigene Abhandlung (gibt es auch ;) - institutionell dürften Schiedsrichter aber in vielen Fällen gefährdeter sein, weil ihre Bezahlung unmittelbar mit dem Vertrauen korreliert, das Parteien ihnen entgegen bringen. Während ein deutscher Zivilrichter nicht um sein zukünftiges Auskommen Sorge haben muss, wenn er einen Fall gegen einen Großkonzern entscheidet mag ein auf bestimmte Nischen spezialisierter Schiedsrichter geneigt sein, potentielle zukünftige Großkunden nicht zu verärgern. Umso gefährlicher wird das natürlich, wenn der Schiedsrichter auch noch als Parteivertreter tätig ist. In der gewählten vorsichtigen Formulierung finde ich die Aussage daher okay. --Ildottore (Diskussion) 17:14, 25. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Verzicht auf rechtliches Gehör? Bearbeiten

Mit einer Schiedsabrede verzichten die Parteien größtenteils auf ihr rechtliches Gehör vor staatlichen Gerichten. Verwirkt man wirklich durch Einsetzen eines Hobby-Gerichts das im Art. 103 GG verbriefte Recht auf rechtliches Gehör vor einem echten Gericht? Wenn dem tatsächlich so sein sollte, muß das mit einer belastbaren Quelle belegt werden. (nicht signierter Beitrag von 91.66.30.113 (Diskussion) 12:31, 7. Sep. 2014 (CEST))Beantworten

Die belastbare Quelle ist § 1032 Abs. 1 ZPO. --Ildottoreverde (Diskussion) 12:17, 2. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Wortherkunft Bearbeiten

Es wäre schön, wenn jemand die Wortherkunft ergänzen könnte! Mit bestem Dank! J.M. (nicht signierter Beitrag von 91.65.85.23 (Diskussion) 14:08, 15. Sep. 2016 (CEST))Beantworten

Wertungen - NPOV Bearbeiten

Es scheinen hier offensichtlich große Unsicherheiten zu Herrschen, was als Vor- und was als Nachteil gewertet werden soll.

Dass die Richter bei Schiedsgerichtsgerichten von den Parteien bestimmt werden können ist aus der Perspektive des liberalen Rechtsstaates natürlich ein Nachteil. Aus Perspektive mancher beteiligter ein Vorteil. die Verschiebung von vom Vor- zum Nachteil wurde mit der Begründung rückgängig gemacht es würde "regelmäßig als Vor und nicht als Nachteil gewertet". Leider fehlt ein Hinweis, wer hier mit 'regelmäßig' gemeint ist und sowieso fehlt jeder Beleg für diese Behauptung.

Die Verschiebung der nicht-öffentlichkeit der Schiedsgerichtsverfahren von Vorteilen zu Nachteilen wurde mit dem Hinweis rückgängig gemacht, dies sei eine Encyclopädie und kein Ort für politische Diskussionen. Dabei ist die Behauptung, nicht Öffentlichkeit von Verfahren sei ein Vorteil, natürlich ein eminent politisches statement (aber ok: politisch sind immer die anderen, kennen wir ja von der Wikipedia). Aus wiederum demokratisch -rechtsstaatlicher Sicht is Nichtöffentlichkeit von Rechtsverfahren natürlich ein Nachteil (so wurden internationale Schiedsverfahren ja auch in der Presse diskutiert und deshalb die entsprechenden Passagen zu den Schiedsgerichten in Freihandelsabkommen von der EU korrigiert) und daher werden totalitäre Regime etwa auch regelmäßig kritisiert, wenn ihre Gerichtsverfahren nicht öffentlich sind (aber Putin findet es sicher einen Vorteil).

Ich würde also gerne etwas darüber diskutieren, welche Perspektive wir hier eigentlich einnehmen (wollen), wenn wir versuchen uns an den NPOV zu halten - gibt es Meinungen dazu?

--Zorrolaf (Diskussion) 01:33, 5. Jan. 2017 (CET)ZorrolafBeantworten

Schiedsgerichte werden in der Regel von Unternehmen bemüht, die in ihren Geschäftsbeziehungen Konflikte haben, die sie beilegen wollen. Verträge zwischen Unternehmen enthalten eigentlich immer eine wechselseitige Geheimhaltungsvereinbarung. Wieso bitte soll so ein Geheimhaltungsvertrag denn in einem Konfliktfall nicht mehr gelten? Dass ein zivilrechtliches Schiedsgerichtsverfahren den Vertragsinhalt nicht öffentlich macht, wovon schließlich nur Wettbewerber der Kontrahenten profitieren würden, ist geradezu eine Selbstverständlichkeit, ein tragendes Element solcher Verfahren, nicht nur ein "Vorteil". Das hat mit Politik erstmal garnichts zu tun. Freihandel ist ein anderes Thema. Ich vermute, dass du das im Kopf hast. WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 02:25, 5. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Ich gebe Dir natürlich recht: nicht Öffentlichkeit von Verfahren hat nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile. Zunächst kann man sagen für die Vertragsparteien hat es Vorteile, weil sie an Geheimhaltung interessiert sind. Für die öffentlichkeit hat es natürlich Nachteile, weil auch bei Auseinandersetzungen zwischen Konzernen häufig ein öffentliches Interesse mit besteht (Kartellrecht z.b.). Für die Vertragsparteien kann aber Öffentlichkeit auch ein Vorteil sein, etwa wenn der Vertrag nicht zwischen gleichen sondern sehr ungleichen Partnern geschlossen wurde kann Öffentlichkeit im Interesse des schwächeren Partners liegen. Ferner ist das ganze - da hast du richtig vermutet - problematisch wenn eine der beiden Vertragsparteien ein Staat ist, wobei es in der Regel um Investor Staat Klagen und nicht umgekehrt geht. Das ist nicht ein 'anderes' Thema sondern ein Unterfall, der ja auch im Artikel eine Rubrik hat. Die Grenzen und probleme der nicht Öffentlichkeit werden im übrigen in der zitierten Quelle erwähnt: " The English Court of Appeal in Emmott v. Michael Wilson & Partners Ltd. not only emphasized the nature of the confidentiality principle as a substantive rule of arbitration law, but at the same time made it clear that there are intrinsic limits to this principle which are ‘still in the process of development on a case-by-case basis’. The Court listed as principal cases in which disclosure will be permissible by one party to the arbitration, i.e. in which an exception to the duty of confidentiality applies:
-express or implied consent of the other party;
-order, or leave of the court;
-disclosure is ‘reasonably necessary’ for the protection of the legitimate interests of one of the parties; and
-the ‘interest of justice’ or the ‘public interest’ requires disclosure." man kann also nicht einfach davon ausgehen, dass dies pauschal ein Vorteil ist. Gleiches gilt für die Wahl der Richter. Es wäre in beiden Fällen von Eigenschaften des Verfahrens zu sprechen, welche als solche Vor- und Nachteile aufweisen. Dazu müsste die Struktur des Artikels aber etwas umgebaut werden, was ich mich im Moment nicht traue. --Zorrolaf (Diskussion) 10:50, 5. Jan. 2017 (CET)ZorrolafBeantworten
Der häufigste Fall dürften Streitigkeiten über Handelsverträge zwischen Unternehmen sein. Verträge decken selten alle Eventualitäten der Geschäftsentwicklung ab. Typischer Fall ein Vertrag über Mengen und Preise künftiger Lieferungen. Diese Verträge macht man kurz, bei unvorhergesehenen Entwicklungen gilt schließlich Clausula rebus sic stantibus. Vielleicht wurde der Stahlpreis billiger, und der Vertrag über die Lieferung von Autoachsen enthielt keine Preisanpassungsklausel. Das kaufende Unternehmen will nun einen Preisnachlass. Das verkaufende Unternehmen beharrt aber auf dem Vertragstext. Ein Schiedsgericht entscheidet dann, wie sich die Änderung der Geschäftsgrundlage in Cent und Euro ausdrückt, wenn die Vertragspartner das nicht selbst geregelt kriegen. Wettbewerber sollen aber keinesfalls diese Vertragsdetails erfahren, sie könnten aus ihrer Kenntnis eigene Vorteile ziehen. Erstmal kann man also schon davon ausgehen, dass Vertraulichkeit im Regelfall ein wichtiger Vorteil von privatrechtlichen Schiedsgerichten ist. WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 11:19, 5. Jan. 2017 (CET)Beantworten
verstehe deine Argumentation jetzt nicht ganz. Du breitest ein Beispiel aus und behauptest, dies sei Typisch für den häufigsten fall (was heisst häufigster? irgendwelche Quellen?). daraus schliesst Du, erstmal (was heisst erstmal, bis einer was anderes nachweist?) könne man davon ausgehen, dass Vertraulichkeit im Regelfall ein wichtiger Vorteil ist. Das würde ich erstmal für dein private einschätzung halten, die du aus einem einzigen Beispiel ableitest. Auf meine Argumente gehst du hingegen überhaupt nicht ein (Vorteil für wen, Assymmetrie der Vertragspartner, meine Hinweise aus der Quellenangabe, etc.) eine Diskussion habe ich mir irgendwie anders vorgestellt ...--Zorrolaf (Diskussion) 12:38, 5. Jan. 2017 (CET)Beantworten
seufz, lies doch mal die historische Entwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit nach. Wie kam es zur verbindlichen Vertraulichkeit der Verfahren? Ich habe nur versucht, dir den heutigen Stand der Dinge plausibel zu machen. Über deine Meinung zu diskutieren, dazu wird wohl kaum jemand Lust haben. Meinungen sind hier nicht gefragt, Wissen ist Trumpf. WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 13:55, 5. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Das heisst hier doch Diskussionseite?? Schön dass du schon weisst, das niemand hier diskutieren will (wahrscheinlich weil der Begriff 'Argument' eher ein Fremdwort zu sein scheint). Bei Argumenten geht es um Wissen - genau. Deswegen habe ich für mein Argument auch Quellen zitiert (sogar eine Quelle, die jemand anders unter den Artikel eingefügt hat). Wenigstens wird jetzt nicht mehr behauptet, dass die Subordination eines Punktes unter 'Vorteile' rein deskriptiv sei, wie es sich für ein Encyclopädie gehöre, während Kritik daran Privatmeinung wäre - schon ein kleiner Fortschritt. Es ist schon ein eher einfaches Schema, die Diskussion zu verweigern und die Argumente der Anderen dann als Meinung abzutun, während man selbst natürlich über Encyclopädiefähiges Wissen verfügt.--Zorrolaf (Diskussion) 13:19, 7. Jan. 2017 (CET)Beantworten

EuGH-Urteil vom 6. März 2018 Bearbeiten

EuGH-Urteil v. 06.03.2018, Az. C-284/16:

  • "EuGH erklärt private Schiedsgerichte für unzulässig", Spiegel online.
  • "Investoren aus EU-Staaten müssen künftig auf private Schiedsgerichte verzichten, sofern sich ihre Klage gegen einen anderen EU-Mitgliedstaat richtet." LTO.

--Carolin 22:50, 6. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Wikipedia-Schiedsgericht Bearbeiten

Sollte das Schiedsgericht der Wikipedia nicht zumindest in einer Randbemerkung erwähnt worden? --Willi Weasel (Diskussion) 10:25, 9. Apr. 2021 (CEST)Beantworten