Diskussion:Rundfunkveranstalter

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Neitram in Abschnitt Fernsehanstalt

Lemma Bearbeiten

Ich schlage vor, den Artikel "Rundfunkgesellschaft" in "Rundfunkveranstalter" umzubenennen. Der Artikel behandelt nämlich nicht nur die Rundfunkveranstalter, die als Gesellschaften organisiert sind. -- Robert Weemeyer 10:43, 28. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Stimmt, der Ausdruck ist (seit der Einführung des dualen Systems) veraltet. Der neutrale Begriff "Rundfunkveranstalter" entspricht der aktuellen Wortwahl des Gesetzgebers (3. Rundfunk-Urteil). --Kolja21 23:42, 17. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Satz Bearbeiten

Der Satz: "Zur Wahrung der inneren Pressefreiheit gelten für die meisten öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter Redaktionsstatute." kann so nicht stimmen. Zum einen ist die Pressefreiheit nicht einschlägig. Zum anderen existiert nach wohl herrschender Meinung im Rundfunkrecht keine "innere Rundfunkfreiheit", die der sog. inneren Pressefreiheit vergleichbar wäre. Zwar kann sich auch der einzelne Mitarbeiter der Rundfunkanstalt gegenüber staatlichen Ingerenzen auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen, nicht jedoch gegenüber dem Rundfunkrat oder dem Intendanten. Was also soll das Redaktionsstatut in einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sichern, welchen Inhalt soll es haben? --Rolaman (Diskussion) 08:57, 16. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Fernsehanstalt Bearbeiten

Fernsehanstalt ist bisher ein Rotlink. Wäre ein Redirect hierher sinnvoll? --Neitram  11:31, 24. Feb. 2021 (CET)Beantworten