Diskussion:Relevanter Markt

Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Stellvertretendes Commodum in Abschnitt Relevanter Markt im Kartellrecht

Hier wird nicht ausreichend auf den relevanten Markt eingegangen. Dieser muss nochmal unterteilt werden in räumlich relevanten Markt und sachlich relevanten Markt. Definitionen hierzu findet man auf der unten verlinkten Webseite der EU. (vorliegender nichtsignierter Beitrag stammt von 212.23.126.28)

Qualitative Verbesserungen am Text sind natürlich stets willkommen.... Gruss Zehnfinger 22:23, 11. Jan. 2007 (CET)Beantworten


Ich finde den Artikel als einsteigenden Überblick gar nicht mal so schlecht. Allerdings muss ich dem oben stehenden beipflichten. Die Abgrenzung des relevanten Marktes anhand einer Testmöglichkeit (die im übrigen nur die sachliche Frage klärt) empfinde ich als nicht ausreichend. Bei der sachlichen Abgrenzung Fehlen auf jeden Fall die Preiskorrelationsanalysen (inklusive Problematik bei der Miteinbeziehung von Angebotselastizitäten).

Die räumliche Abgrenzun wird leider gar nicht weiter thematisiert. Ich empfehle Einarbeitung von LOFI und LIFO als Tests der Import und Exportquote sowie zu mindest einen groben Abriss der (überholten) Transportkostenanalyse.

Würds ja selber machen, bin momentan nur leider etwas knapp an Zeit. Wenns in den nächsten paar Monaten keiner macht, werde ich mich wohl drum kümmern. Gruß maximusmüller

Was m.E. nach falsch ist in dem Artikel: die Angebotsumstellungsflexibilitaet hat nichts mit dem Konzept der Wirtschaftsplaene zu tun! Durch die Angebotsumstellungsflexibilitaet koennen Maerkte, die durch die klassische Substituierbarkeit-Bestimmung durch die Marktgegenseite (reines Bedarfsmarktkonzept) als zu eng empfunden werden, erweitert werden um die Anbieter, die kurzfristig ihr Angebot (gleiches gilt fuer Nachfrager) umstellen koennen. Diese werden dann als zu dem gleichen Markt zugehoerig angesehen. Das Konzept der Wirtschaftsplaene ist ein vollkommen anderer Ansatz zur Bestimmung des relevanten (sachlichen) Marktes! Es wendet sich ausdruecklich von dem Bedarfsmarktkonzept als unbrauchbar ab! Es orientiert sich an den Wirtschaftsplaenen (Marketing) von Unternehmen, da es davon ausgeht, dass es nicht ausreichend ist, nur die Beduerfnisse der Marktgegenseite in die Marktabgrenzung einzubeziehen. Fuer naehere Infos einfach mal Google benutzen. Gruss VP

Relevanter Markt im Kartellrecht Bearbeiten

Da es mir anscheinend übel genommen wurde, dass ich den Abschnitt unter Verweis auf Marktabgrenzung entfernt habe, möchte ich mich natürlich der Diskussion stellen. Meiner Meinung nach ist es eine unnötige Doppelung, wenn sowohl hier, als auch im Artikel Marktabgrenzung, die Situation im Kartellrecht dargestellt wird, zumal dieser Artikel m.E. (ich bin da allerdings befangen) qualitativ schlechter ist. Dies mache ich an folgenden Umständen fest:

  • Es gibt hier keine Einzelnachweise
  • Es entspricht nicht den Tatsachen, dass der relevante Markt primär anhand des SSNIP-Test ermittelt wird. Klar steht der in der Bekanntmachung von '97, aber er hat z.B. in der Rspr. des EuGH nie den gleichen Stellenwert erreicht wie er ihn für die Kommission hat. Der SSNIP-Test ist, genau wie die Angebotsumstellungsflexibilität, nur ein Indiz von vielen. Beide sind Teil des Bedarfsmarktkonzepts, das hier zwar umschrieben, aber nie erwähnt wird.

Viele Grüße --Stellvertretendes Commodum (Diskussion) 17:26, 28. Jan. 2013 (CET)Beantworten