Die derzeitige Version stellt nur Halbwissen dar und ist keinesfalls abschließend. Sie bedarf daher einer vollständigen Überarbeitung. --Alkibiades 18:13, 10. Aug 2005 (CEST)

in dieser Form untauglicher Artikel Bearbeiten

Es besteht beispielsweise grundsätzlich keine Belehrungspflicht für 53er Zeugen. Zudem ist die Rechtskreistheorie nur rudimentär dargestellt. Hier besteht dringender Komplett-Überarbeitungs-Bedarf.--Losdedos 17:06, 11. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Die Angaben in diesem Artikel sind unrichtig. Bearbeiten

Siehe BGH 4 StR 737/95 - Urteil vom 7. März 1996 (LG Kaiserslautern) (nicht signierter Beitrag von Nz0710 (Diskussion | Beiträge) 14:46, 18. Apr. 2012 (CEST)) Beantworten

„Verstoß gegen das Auskunftsverweigerungsrecht“ Bearbeiten

Im Artikel ist als Beispiel ein Verstoß gegen das Auskunftsverweigerungsrecht genannt. Aber kann man denn überhaupt gegen ein solches Recht verstoßen? Das erscheint mir doch eher weniger plausibel; denn es handelt sich ja um eine Option, keine Pflicht. Gegen eine Option kann man aber nicht verstoßen, da sie ja nicht zwingend ist, korrekt? Nach Möglichkeit bei Rückmeldung Wikipedia:Echo benutzen. Danke!--Erdic (Diskussion) 04:01, 1. Jun. 2017 (CEST)Beantworten