Alte Frage über Anzahl - kann mit Überschrift archiviert werden... Bearbeiten

Überschrift wie viele RAF-mitglieder wurden nun anhand der rasterfahndung gefasst? im netz finde ich nur 'mehere'.. -- D 14:42, 10. Apr 2004 (CEST)

Geschichte der Rasterfahndung in Deutschland Bearbeiten

Am 11. November 2005 wurde in der Presse von Bestrebungen der Großen Koalition berichtet, nach denen ein Arbeitspapier existiert...

Geht das auch ein bißchen konkreter (welche Presse, Bestebungen von wem genau? wo existiert das Arbeitspapier? Stellungnahmen der Verantwortlichen? evtl. Link zum Artikel)? --84.159.155.252 21:43, 19. Jan 2006 (CET)
Di sog. "Rasterfahndung" begann sehr viel eher als 1979, und zwar Jahre vor dem sog. "Deutschen Herbst" 1977. Die "Rasterfahndung" wurde mW bereits im Zuge der Verhaftung der Baader/Meinhof-Gruppe, als schon vor dem Stammheim-Prozess (1975) angewendet, zumindest jedenfalls erprobt.--Felistoria (Diskussion) 00:55, 6. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Qualität Bearbeiten

Der Artikel ist tendentiös und es fehlen Fakten. Der Abschnitt 'Geschichte' ist unvollständig und die dortigen Behauptungen nicht mit Quellen belegt. Die Unterschiede zwischen positiver/negativer Rasterfahndung (nicht wertend, sondern Funktionsprinzip!) fehlen ebenso wie die gesetzlichen Regelungen.

Der Link auf die englische Übersetzung geht auch ein bisschen fehl... da kommt man auf die Seite zu "Racial Profiling" (d.h. Rasterfahndung unter Einschluss von Hautfarbe-Kriterien). Wäre nicht, wenn schon, "Offender Profiling" angemessener?


Zum Punkt Kritik Bearbeiten

Dass bei der Rasterfahndung die Unschuldsvermutung als aufgehoben angesehen wird, ist nicht korrekt. Die Unschuldsvermutung ist ein Prinzip des nachfolgenden Strafrechts, nicht des vorausgehenden Polizeirechts (siehe auch den Beitrag zur Unschuldsvermutung).--MOD 12:54, 23. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Auch das Polizeirecht kennt die Unschuldsvermutung; hier ist die Unschuldsvermutung tatsächlich bereits im Polizeirecht aufgehoben. 222.130.187.64 12:43, 23. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Hinzu kommt der latente Verstoß gegen das inzwischen eingeführte Diskriminierungsverbot. Alles in allem stellt die Rasterfahndung eine rechtsstaatlich bedenkliche Methode dar, wie sie nur mit dem sog. Feindstrafrecht begründet werden kann. --Cornwells (Diskussion) 18:46, 4. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Ein ganz wesentlicher Punkt fehlt ohnehin: die Methode "Rasterfahndung" funktioniert nicht. Man findet damit nur den Täter den man schon kennt. Es wird zwar im Text mit dem Satz "Kritiker der Rasterfahndung fühlen sich bestätigt und sehen die Rasterfahndung als gescheitert an." darauf angespielt, aber diese Aussage ist vage. Sie zweifelt nicht direkt an der Methode. (nicht signierter Beitrag von 79.240.233.174 (Diskussion) 13:13, 27. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Na das würde ich so nicht sagen: klar man kann damit nur Leute fangen, von denen man schon ein Profil hat, sie also "kennt". Dieses Profil kann man aber relativ simpel erstellen. Allein durhc deinen Artikle hast du ja schon ein zugegebenermaßen grobes Profil von dir selbst angelegt: -1. spricht Deutsch, -2. hat internetzugriff.

Habe unter kritik noch einen Abschnitt hinzugefügt, der noch einen exotischen Sonderfall betrifft, in denen die Rasterfahndung nicht funktioniert. Mal davon abgesehen: Wenn die Polizei den Täter nicht "kennt" (also keine Straftat/Profil hat) dann verfolgt sie ihn erst garnicht, egal mit welcher Methode.--193.174.111.250 09:24, 20. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Ermittlungsschlaraffenland Bearbeiten

Unschuldsvermutung hin oder her. Das ist nicht so wesentlich. Viel wichtiger sind und waren die übertriebenen Erwartungen. Kriminellen wird immer Dummheit unterstellt. Wer weis, wie Rasterfahndung funktioniert, wird sich darauf einstellen. Und mit den explosionsartig anwachsenden Datenbeständen wird sich bald wieder eine natürliche Anonymisierung ergeben. Es wird technisch unmöglich werden, aus dem Informationsmeer etwas herauszufiltern.--Kölscher Pitter 12:26, 8. Nov. 2007 (CET)Beantworten


Konkrete Gefahr Bearbeiten

Mit der aktuellen [| Gesetzesvorlage] (dort §22j "Rasterfahndung") wird die durch das BVerfG ausgesprochene Einschränkung auf konkrete Gefahren für Leben oder die Republik aufgehoben.

[...] soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist; eine solche Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat nach § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden soll.

Von der Einschränkung auf eine konkrete Gefahr ist hier keine Rede mehr, stattdessen wird die Anwendung durch Wischiwaschi-Formulierungen wie "in der Regel", "Annahme", "soll" und - inhaltlich - auf Sachschäden erweitert. Über die Vorlage wird am 12.11.08 im Bundestag abgestimmt werden.

die vier Tilden... Bearbeiten

...dürfen auch hier sowohl konkret als auch im Verdachtsfall angewendet werden (kleiner Scherz). Aber mal ernsthaft. Ein klein bißchen mager ist der Artikel schon, es fehlt z.B. jeder Hinweis auf die damals so genannte Schleyer-Fahndung und überhaupt ist der geschichtliche Abriß ein bißchen dürftig ausgefallen. Würde irgendein tapf'res Wikipedianerlein sich da mal dranmachen 7 auf einen Streich zu erledigen? -- Hartmann Schedel Prost 21:00, 4. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Drohnen Bearbeiten

Die Quelle 5 belegt den Einsatz von Drohnen nicht hinreichend. --Bernd.Neubauer (Diskussion) 20:23, 18. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Ich habe das Thema Drohnen gelöscht, da sich keine Belege dafür finden lassen. Laut TAZ wurden die Handydaten über Funkmasten ermittelt. --Yves.C (Diskussion) 23:57, 29. Jan. 2014 (CET) = Bernd.NeubauerBeantworten

Material Bearbeiten

Kopilot (Diskussion) 17:46, 3. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

Rasterfahndung in Zeiten von Big Data Bearbeiten

Oder ist Big Data eine Art Rasterfahndung?--Wikiseidank (Diskussion) 21:33, 15. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Kai Burkhart hat unter dem Titel „Unsere Unterwerfung“ zur Rasterfahndung einen bemerkendwerten Artikel geschrieben (abgedruckt in der Welt vom 7.1.2019). Er weist darauf hin, dass bereits die Staatssicherheit zu Ende der DDR 200 Kilometer Akten über die eigenen Bürger zusammengetragen hatte, um deren republikfeindliches Verhalten zu ermitteln. Ihr fehlte jedoch zum Glück die Fähigkeit, die Daten computergestützt auszuwerten. Das gelang in noch viel größerem Maßstab der National Security Agency (NSA) in der weltweiten Auswertung von Telefonverbindungen zur Terrorbekämpfung, deren Ausmaße durch Edward Snowden aufgedeckt wurde. Da das Sammeln personenbezogener Daten die elementare Grundlage dieses Verfahrens ist, stehen die großen IT-Unternehmen wie Google und Facebook in dem Spannungsfeld, Teil dieses Verfahren zu werden. Es ist ja ihr Geschäftsmodel personenbezogene Daten zu sammeln, um existieren zu können.
Das Deutsche Datenschutzgesetz, das bereits 1970 geschrieben wurde, enthält die folgende Kernaussage: „Wer Daten erhebt, muss vorher verbindlich definieren, zu welchem Zweck er das tut und muss sich verpflichten, diese nur zu diesem Zweck zu nutzen.“
Im vorliegenden Artikel Rasterfahndung fehlen diese Aspekte und sollten thematisiert werden.--Hapebalf (Diskussion) 19:34, 7. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Englisches Konzept "Dragnet" scheint Anderes zu bedeuten als "Rasterfahndung" Bearbeiten

Die "Englische Version" des Artikels, "Dragnet", scheint ein etwas anderes Konzept (mit physischer Präsenz) zu beschreiben als die deutsche "Rasterfahndung" (die auf Datenverarbeitung fokussiert ist). (nicht signierter Beitrag von 2A02:8109:8300:1148:4082:8C59:311B:93CC (Diskussion) 10:45, 1. Nov. 2020 (CET))Beantworten

Ja, das Lemma Schleppnetzfahndung fehlt in der deWP. --Fan-vom-Wiki (Diskussion) 22:49, 20. Feb. 2024 (CET)Beantworten