Diskussion:Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Chewbacca2205 in Abschnitt Neufassung der Norm - Link "Übermaßverbot"
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Begriff Bearbeiten

Dieser Artikel - vermute ich einfach mal - ist sachlich untadlig. Aber wer sucht nach dem Begriff "Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer"? Und von welchem Artikel aus ist das verlinkt? Und was soll das Hineinkopieren von juristischen Fachtermini - Trivia -, wenn z.B. der Artikel für "Straftat" hier nur ungefähr genau gleich lang ist wie dieser Artikel? Kannitverstan. --a_conz 01:05, 1. Okt 2004 (CEST)

Verlinkt wird (u.a.?) von Roland Freisler, der diesen Straftatbestand wohl erfunden hat. 217.228.98.251 13:22, 17. Nov. 2008 (CET)Beantworten
Es handelt sich um §316a StGB, dieser heisst "Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer". -- 95.115.126.47 12:11, 27. Jul. 2009 (CEST)Beantworten
Ich bin grad von L.A. Crash draufgekommen... (nicht signierter Beitrag von 77.13.10.21 (Diskussion) 14:24, 8. Aug. 2011 (CEST)) Beantworten

Mängel Bearbeiten

2. Juristische Praxis und 9. Statistik ist halb redundant, kann und sollte deshalb zusammengeführt werden.
3. Wortlaut und 8. Strafmaß ist aj nun wirklich nur abgeschrieben. Schon der Wortlaut wird selten in Artikel übernommen (weil er sich ja auch mal ändern könnte).
Die Bedeutung von 7. ist für den Laien unverständlich un dnicht erklärt, der zweite Satz widersprüchlich.
Der Prüfungsaufbau bringt nun wirklich kein Licht ins Dunkel. Was soll das (in dieser Art)?--Mideal (Diskussion) 12:51, 25. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Verständlichkeit Bearbeiten

Könnte bitte jemand mit Sachkenntnis diesen Artikel allgemeinverständlich machen,, z. B. durch Zufügung einer Erläuterung, was man sich denn überhaupt unter einer "Autofalle" vorzustellen hat. --Dirkjot (Diskussion) 13:13, 25. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Dem kann ich mich nur anschließen: was ist denn eine Autofalle? Ich kenne nur eine Radarfalle, würde also im Falle einer "Autofalle" an ein künstliches Verkehrshindernis denken, um ein Auto anzuhalten und zu überfallen. Oder was soll eine Autofalle sein? In meinem Verständnis wäre dann eine Autofalle nur eine (!) Möglichkeit eines Raubüberfalls auf Kfz-Insassen. --Fakoo 14:16, 25. Jun. 2013 (CEST)

lapsus Bearbeiten

@Phlixx: So wie ich es geändert hatte, sollte es natürlich nicht sein. Jetzt habe ich vollständige, flüssigere Sätze daraus gemacht.--Mideal (Diskussion) 15:58, 26. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Allgemeinverständlichkeit Bearbeiten

Was will den Bitte der Abschnitt Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer#Prüfungsaufbau aussagen? Von was für einer Prüfung ist überhaupt die Rede? Da dieser Abschnitt nur aus einer unverständlichen, stichwortartigen Liste besteht bitte in Fließtext umwandeln. --DF5GO02:40, 28. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Das ist das Prüfschema, mit dem Juristen vor Gericht oder bei Klausuren prüfen, ob ein räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer vorliegt oder nicht. Das hat aber in einem Artikel nichts zu suchen, weil es den Gegenstand nicht erklärt. Ich habe den Abschnitt deshalb gelöscht. Es gibt ihn bei anderen Straftatbeständen (z.B. Mord) auch nicht.--Urfin7 (Diskussion) 14:48, 11. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Review vom 5. bis 14. Juni 2017 Bearbeiten

Nach dem Ausbau dieses Artikels stelle ich ihn mit der Bitte um Rückmeldung ins Review. VG Chewbacca2205 (D) 21:36, 5. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Erfolgreiche Kandidatur für den Status als lesenswerter Artikel vom 14. bis zum 24. Juni 2017 Bearbeiten

Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 316a normiert. Der Tatbestand erfasst Angriffshandlungen, die sich gegen Fahrzeuginsassen richten und der Begehung eines Raubs (§ 249 StGB), einer räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) oder eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) dienen.

Die Strafnorm beruht auf dem Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen von 1938. Der Strafgrund des § 316a StGB liegt im Wesentlichen in dem Vorwurf, dass der Täter für seinen Angriff den Umstand ausnutzt, dass die Aufmerksamkeit des Opfers durch Verkehrsvorgänge in Anspruch genommen wird, weswegen es gegenüber dem Angriff des Täters vermindert abwehrbereit ist.

Nach einem Review stelle ich diesen vergleichsweise knappen Artikel zur Kandidatur. Viele Grüße Chewbacca2205 (D) 20:48, 14. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Lesenswert Der Artikel schildert Rechtsentwicklung, Tatbestandsmerkmale, Strafzumessung werden laienverständlich und nach meinem Ermessen als Laie vollständig geschildert. Abgerundet wird das ganze durch eine graphische Darstellung der PKS. IMHO sehr schöner, lesenswerter Artikel. Gruß -- Nasir do gehst hea RM 13:32, 15. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Lesenswert, vielleicht noch die Auswirkung der Zentralverriegelung (Palermo-Schaltung) auf die Rückläufigkeit des Delikts einbauen. -- Beademung (Diskussion) 15:35, 15. Jun. 2017 (CEST)Beantworten
Da das Review ja kein Feedback hervorgebracht zu haben scheint, will ich an dieser Stelle ein paar Verbesserungsvorschläge ergänzen: Ich vermisse eine Erläuterung der „Absicht […], sein Handeln zu einem Raub, einem räuberischen Diebstahl oder einer räuberischen Erpressung zu nutzen“ im subjektiven TB – ist das eine Absicht wie beim direkten Vorsatz 1. Grades? Oder ein eigenständiger Absichtsbegriff des § 316a? An der Stelle erscheint mir die Frage zentral, weil es der einzige Konnex zu den Raubtatbeständen ist. // Im sich anschließenden Abschnitt zur Versuchsstrafbarkeit stolpere ich noch einmal über die „Absicht“: „Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter mit der erforderlichen Absicht zur Tatbegehung unmittelbar ansetzt.“ – Das Umschreiben des subjektiven TBs mit „mit der erforderlichen Absicht“ statt „mit Tatentschluss“ o.Ä. (bzw. einer Definition davon) halte ich für ungeschickt, zumal in jedem Fall etwas anderes gemeint ist als mit der „Absicht […], sein Handeln zu einem Raub, einem räuberischen Diebstahl oder einer räuberischen Erpressung zu nutzen“, um die es im unmittelbar vorstehenden Abschnitt geht. Hier wechselt also der Bezug, was beim Lesen auch über die m.E. auch sachlich suboptimale Formulierung hinaus irritiert. // Beim Satz „Dies ist etwa der Fall, wenn der Täter die Angriffswaffe zieht“ sollte m.E. klargestellt werden, dass sich das Beispiel nur auf den objektiven TB bezieht (i.e. das unmittelbare Ansetzen) und nicht irgendwie auch das subjektive Element „miterledigt“. // „Von einem Versuch kann der Täter mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten, solange er nicht fehlgeschlagen ist oder in der Vollendung des Delikts mündet.“ – Das ist m.E. keine glückliche Formulierung. Ein tauglicher Versuch mündet potenziell immer irgendwie in der Deliktsvollendung – das ist ja eben das Wesen eines Versuchs. Ich würde empfehlen, das noch einmal, erforderlichenfalls anhand geeigneter AT-Literatur, umzuformulieren. // „Eine Tat nach § 316a StGB kann in Gesetzeskonkurrenz zu Tatbeständen stehen, die durch die beabsichtigte Raubtat verwirklicht werden, also insbesondere Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung.“ – Natürlich nicht falsch, aber habe den Eindruck, hier wurde versehentlich „räuberische“ vor der Erpressung vergessen – offenbar sollen hier ja die drei tatbestandlichen räuberischen Taten aufgezählt werden. // Die Zitierweise für Entscheidungsfundstellen in Zeitschriften ist sehr merkwürdig, was vermutlich auch bekannt sein dürfte. Eine gute Idee ist es jedenfalls m.E. nicht; ein Urteil ist einfach kein Sammelwerkbeitrag mit dem Gericht als Autor und dem Aktenzeichen als Aufsatztitel. // Die Interlanguage-Links sollten m.E. entfernt werden; sie gehören, soweit ersichtlich, in den Artikel Carjacking. Hier beschreiben die verlinkten Artikel nicht den hiesigen Artikelgegenstand (i.e., einen Straftatbestand des deutschen Rechts). Alternativ müsste man den Artikel umschreiben, damit er „Carjacking“ im Allgemeinen erklärt. Er kann sich dann nicht nur auf einen einzelnen nationalen Straftatbestand beschränken. — Pajz (Kontakt) 22:14, 16. Jun. 2017 (CEST)Beantworten
Gemeint ist dolus directus 1. Grades. Ich habe das einem anschließenden Satz beschrieben. Die Aussagen im Kapitel Versuch habe ich neu formuliert. Ich habe räuberische vor Erpressung im Konkurrenzabschnitt ergänzt. Ich habe die Zitierweise der in Zeitschriften abgedruckten Urteile an die gängige juristische Zitierweise angepasst. Die Interwiki-Links habe ich aus diesem Artikel entfernt und bei Carjacking eingefügt. --Chewbacca2205 (D) 21:41, 17. Jun. 2017 (CEST)Beantworten
Die Änderungen erscheinen sinnvoll – so noch etwas lesenswerter als zuvor ;). — Pajz (Kontakt) 05:42, 21. Jun. 2017 (CEST)Beantworten
Aus Laiensicht gut verständlich und Lesenswert. Den obigen Einwand zur "Absicht" teile ich. --Hnsjrgnweis (Diskussion) 20:01, 17. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Lesenswert Sehr interessanter Artikel über einen Straftatbestand, der m.E. die Kriterien für eine Auszeichnung erfüllt. --Schreiben Seltsam? 21:57, 17. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Mit fünf (Pajz’ letzten Satz interpretiere ich so) Stimmen für die Auszeichnung ist der Artikel in dieser Version lesenswert. Herzlichen Glückwunsch! F. d. R. Altſprachenfreund; 11:51, 24. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Neufassung der Norm - Link "Übermaßverbot" Bearbeiten

Der dortige Link führt zum Artikel "Verhältnismäßigkeitsprinzip", und das, obwohl es den eigenständigen Artikel "Übermaßverbot " gibt. Sollte vielleicht geändert werden.93.122.72.231 11:10, 2. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 19:35, 2. Aug. 2017 (CEST)Beantworten