Diskussion:Personenbeförderungsgesetz (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Wahldresdner in Abschnitt Struktur des Artikels
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Personenbeförderungsgesetz (Deutschland)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Geltungsbereich Bearbeiten

Ich habe Zweifel, ob der sachliche Geltungsbereich des Gesetzes richtig angegeben ist. Der Gesetzestext nimmt aus:

  • §1(2) "Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt"

damit wäre in Wikipedia - sofern es sich um ein Zitat handelt - falsch zitiert, denn im Gesetztestest ist von "Betriebskosten" (RHB+Personalkosten) die Rede. Im Wikepediartikel sind "Betriebsmittelkosten" (also RHB) verlinkt. Inhatlich erscheint mir die Berücksichtigung von Personalkosten nicht rechtswirklichkeitsnah. Weiß jemand genaueres? Wie verhält es sich mit Abschreibungen, können Vollkosten für das Sachmittel angesetzt werde?

@unbekannterNutzer, bitte signieren, Danke. Ist das Gesetz eigentlich überarbeitet worden? und was sind die wesentlichen Änderungen ?--Holger 21:22, 30. Jan. 2009 (CET)Beantworten
  • Ich habe mir erlaubt, aus einem Kommentar und Urteil zu zitieren und habe die Erläuterung gleich in den Artikel reingeschrieben. Ich denke, damit ist die Frage auch beantwortet?! 13.07.2010 immi1998 (nicht signierter Beitrag von 80.135.49.149 (Diskussion) 13:08, 13. Jul 2010 (CEST))

überarbeiten Bearbeiten

Schichtzettel als Voraussetzung für den Erhalt der Konzession Bearbeiten

Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften BMF, 26.11.2010, IV A 4 - S 0316/08/10004-07 BStBl I, 2010, 1342 ###

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern (im Folgenden: Geräte) erfassten Geschäftsvorfälle Folgendes: Seit dem 1.1.2002 sind Unterlagen i.S. des § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die vorgenannten Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen müssen seit diesem Zeitpunkt neben den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" vom 7.11.1995 (BStBl 1995 I S. 738) auch den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" vom 16.7.2001 (BStBl 2001 I S. 415) entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen i.S. des § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten - bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten - innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen. Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren (vgl. § 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV). Einsatzort bei Taxametern und Wegstreckenzähler ist das Fahrzeug, in dem das Gerät verwendet wurde. Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO). Soweit mit Hilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z.B. EC-Cash, ELV - Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein. Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel im Sinne des BFH-Urteils vom 26.2.2004, XI R 25/02 (BStBl 2004 II S. 599) sind. Im Einzelnen können dies sein: • Name und Vorname des Fahrers • Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende) • Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter • Anzahl der Touren lt. Taxameter • Summe der Einnahmen lt. Taxameter • Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn und -ende) • Einnahme für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters • Zahlungsart (z.B. bar, EC-Cash, ELV - Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte) • Summe der Gesamteinnahmen • Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer • Angaben von sonstigen Abzügen (z.B. Verrechnungsfahrten) • Summe der verbleibenden Resteinnahmen • Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge • Kennzeichen der Taxe Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, müssen die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 9.1.1996 weiterhin vollumfänglich beachtet werden. Das BMF-Schreiben zum "Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen" vom 9.1.1996 (BStBl 1996 I S. 34) wird im Übrigen hiermit aufgehoben. Fndstellen(nicht signierter Beitrag von 82.113.103.166 (Diskussion) )

Siehe [1] --Wdd (Diskussion) 15:32, 29. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Schichtzettel im Steuerrecht Bearbeiten

Nach BFH vom 16. Februar 2004,XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599 sind Schichtzettel aufzubewahren. Geschieht das nicht, so erfolgt eine Hinzuschätzung gem. § 162 AO. Zudem rechtfertigt dieses Fehlverhalten nach OVG Berlin - Brandenburg den Widerruf der Konzession.(nicht signierter Beitrag von 5.147.195.97 (Diskussion) )

Ja und? Was sollen uns diese langen Ausführungen jetzt sagen? Es geht wohl um Taxiverkehre? Diese Diskussionsseite dient der Diskussion des Artikelinhalts. Leider wird nicht erkennbar, was Du als Konsequenz für den Inhalt des Artikels vorschlägst. --Wdd (Diskussion) 15:30, 29. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Erläuterung des § 25 PBefG Bearbeiten

Danke für die Rückfrage. Es geht um die Pflichten nach § 25 PBefG im Artikel für Taxen. Ich wollte damit die Pflichten herausarbeiten, weil ein vorheriger Hinweis mit der Begründung gelöscht worden ist, dass unklar sei, was Schichtzettel sind. Insofern wollte ich damit eine Verbreiterung des Textes zu § 25 PBefG anregen. Gruß und danke für die Rückfrage.--82.113.122.166 15:25, 5. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Defekte Weblinks Bearbeiten

GiftBot (Diskussion) 07:08, 1. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Kritik Bearbeiten

Mir fehlt ein Abschnitt Kritik. Dieses Gesetz gehört schon lange auf den Müllhaufen der Geschichte. Sehe nicht nur ich so! - https://www.heise.de/newsticker/meldung/Netzregeln-Soziologe-fordert-Verbot-eigener-Autos-3455829.html (nicht signierter Beitrag von 94.220.79.207 (Diskussion) 13:52, 4. Nov. 2016 (CET))Beantworten

Ist jetzt drin. Gruß, --Wdd. (Diskussion) 19:56, 26. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Struktur des Artikels Bearbeiten

Die Artikelstruktur ist immer noch nicht wirklich toll, die Darstellung der Inhalte hat auch noch "Luft nach oben": Ich nehme ihn mir mal auf meine Liste für die Tage, wenn ich mal wieder viel Zeit haben sollte... Wenn jemand Vorschläge hat, wie man den Artikel besser strukturieren kann, dann gerne hier diskutieren. Grundsätzlich nötig wären meines Erachtens:

  • Überblick über den Anwendungsbereich und aktuellen Inhalt
  • Geschichtliche Entwicklung (vor 1945, nach 1945, Entwicklung DDR, Novellen der letzten Jahre (zuletzt 2012/13, aktuelle Novelle 2021)
  • Genehmigungsverfahren generell
  • Verkehrsarten und jeweilige Sonderbestimmungen
  • Kritik

Soweit meine ersten Überlegungen. Die sehr ausführliche Genehmigungsdarstellung könnte man ggf. in einen Artikel Genehmigungsverfahren nach PBefG auslagern. --Wdd. (Diskussion) 15:17, 1. Mär. 2021 (CET)Beantworten