Diskussion:Parallelschutzrechte

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Dittum

Die technischen Merkmale mögen zwar gegenüber dem Designcharakter des betreffenden Produkts zurücktreten, können aber durchaus einem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sein. Hierfür genügt - neben der Neuheit der Erfindung - das "Beruhen auf einem erfinderischen Schritt" und eine "gewerbliche Anwendbarkeit", § 1 Abs. 1 GebrMG. Ein Patentschutz wird dagegen in den meisten Fällen derartiger Gebrauchsgegenstände mangels "erfinderischer Tätigkeit" im Sinne der §§ 1 und 4 PatG nicht in Betracht kommen. Das ist längst passé, wie auch im Artikel zum Gebrauchsmuster zutreffend dargestellt wird. --Dittum (Diskussion) 11:58, 21. Mär. 2017 (CET)Beantworten