Diskussion:Opt-out (Permission Marketing)

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Anonym in Abschnitt Opt-Out gut?

Opt-Out gut? Bearbeiten

Ich habe eine Verständnisfrage, ist Opt-Out denn nicht gut? Das ist doch auch weiterhin erlaubt? Ich meine was bringt mir der ganze Opt-In-Prozess, wenn ich keinen Link zum Opt-Out angeboten bekomme? Ich will doch nicht jeder Firma eine E-Mail schreiben müssen!? Und gab/gibt es dazu nicht auch ein Gesetz? Würde mich über Information auf meiner Diskussionsseite freuen, danke! --Philipp Grunwald 12:31, 6. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Leider immer noch keine Antworten?... --Philipp Grunwald 14:26, 1. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Ich glaube du hast übersehen, daß es hier um Opt-out bei UBE, d.h. unverlangten Massen-eMails geht. Das ist generell nicht mehr erlaubt. Vorgeschrieben ist Opt-in, d.h. der Versender muß zuerst eine Zustimmung haben vor der ersten Massen-eMail an die (neue) Adresse. Davor sind nur einzelne persönliche eMails erlaubt, die einen Opt-in-Link enthalten mit dem man sich anmelden kann und das auch nur einmal pro Absender und Empfängeradresse nicht nochmal. Vorteil: tut man nix ist alles erledigt. Anderes gilt z.B. bei einem laufenden Newsletter, da darf natürlich (nachdem ja irgendwann mal Opt-in erfolgt ist ein Opt-(wieder)-out angeboten werden - aber eben nur nachdem ein Opt-in erfolgt ist, nicht "ins Blaue" an neue Adressen ohne (eigenes) Opt-in. Ich hoffe das klärt die Frage. --PhChAK 14:04, 30. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Nein, das klärt nicht die Frage. Ich war ebenfalls irritiert und komme selbst aus dem E-Mail-Marketing. Der Artikel lautet "Opt-out" (Permission Marketing)" und "Opt-out" im Permission Marketing bedeutet nun einmal, dass ich meine vorherige Zustimmung zum Opt-In widerrufe. Daher geht der ganze Artikel leider fehl. Von UBE ist in der Artikelbezeichnung überhaupt nicht die Rede. --Benutzer:anonym 21:32, 5. Aug. 2015 (CET)Beantworten

Arbeitsrecht Bearbeiten

Meines Erachtens sind die Ausführungen zum opt-out beim Arbeitsrecht nicht ganz korrekt. Als opt-out-Modell wird nicht jede kollektivrechtliche oder -vertragliche Abweichung vom Arbeitszeitgesetz bezeichnet, sondern nur eine solche, die der expliziten Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf. Denn nur in diesen Modellen erhält der Arbeitnehmer keinen Ausgleich, was beduetet: Die zusätzliche Arbeitszeit wird hier nur bezahlt, aber nicht in Freizeit abgegolten. Wegen der besonderen Belastung, die das bedeutet (sicher aber auch der zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten), soll kein Arbeitnehmer dazu gezwungen werden. Deshalb das schriftliche Zustimmungserfordernis. Vgl. § 7 Abs. 7 iVm Abs 2a, 3, 4 und 5 ArbZG.

Sollten diese verschiedenen Bedeutungen nicht in verschiedenen Artikeln beschrieben werden?? Mit so einer Begriffserklärungsseite? -- Don-golione 20:47 Mi 12. Sept. CEST

Dieser Meinung bin ich auch! In der derzeitigen Form sollte der Artikel nicht bleiben --Otto Schraubinger 10:53, 12. Nov. 2007 (CET)Beantworten
So hab mir jetzt mal selber die Mühe gemacht.--Don-golione 23:20, 15. Dez. 2007 (CET)Beantworten

URV Bearbeiten

von hier übertragen. --tsor 15:28, 8. Dez. 2007 (CET) Beantworten

Bei Opt-Out wurde am 18. September ein Absatz mit Teilen von hier (google hat eine Version im Cache, die bestätigt dass die Seite vor dem WP-Artikel da war) eingestellt. Das ganze wurde stellenweise leicht umformuliert und ist keine so einzigartige literarische Schöpfung. Daher genügt evtl. auch eine erneute Umformulierung? --StYxXx 03:46, 25. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Ich lösche die beiden folgenden Versionen, dann sind wir auf der sicheren Seite:
# (Aktuell) (Vorherige)  10:51, 12. Nov. 2007 Otto Schraubinger (Diskussion | Beiträge | sperren) K (3.831 Bytes) (Zurücksetzen | rückgängig)
# (Aktuell) (Vorherige) 11:47, 18. Sep. 2007 217.110.209.202 (Diskussion | sperren) (3.823 Bytes) (→Siehe auch) (rückgängig)

--tsor 15:28, 8. Dez. 2007 (CET)Beantworten

BKL? Bearbeiten

Ich schlage unter diesem Lemma eine BKL Typ I vor; der Marketing-Begriff hat m. E. keine überragende Bedeutung neben den anderen Begriffen gem. WP:BKL. Neben dem Arbeitsrechtsbegriff gibt es auch noch das Opt-out im Rahmen der europäischen Integration, das m. E. nicht weniger geläufig ist. Geisslr 21:29, 12. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Google Bearbeiten

vielleicht könnte man eine Liste erstellen, in der Firmen aufgelistet sind, die diese Form der "Zustimmung" verwenden. Z.B. dürfte den wenigsten bekannt sein, dass auch Google dies so handhabt. Auch ein Hinweis auf Dienste, die den User automatisch aus einer Reihe von Webseiten mittels opt-out "austragen" könnte nicht schaden, wie z.B. privacychoice.org (Dies soll keine Schleichwerbung sein, das ist nur der einzige mir bekannte Dienst, der einmal in den News auf gulli.com erwähnt wurde).88.65.193.121 18:00, 21. Mär. 2009 (CET)Beantworten