Umverteilung des Bodens als grundsätzlicher Unterschied zu westl. Liegenschaften? Bearbeiten

Auch in den allmenden der schweiz und der preussischen mark (siehe z.b. hier http://www.mlwerke.de/me/me19/me19_315.htm) gab es eine zeitlich befristete nutzung des bodens. nach dieser wurde der Boden neu unter den Bauern aufgeteilt, z.b. durch Los. Könnte man die Mir nicht einfach als eine russische Form der Allmende bezeichnen? - Torstenphilipp 18:38, 25. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Klingt interessant, müsste aber im einzelnen belegt werden, denke ich.

Ich kenne in meiner laienhaften Vorstellung Allmenden oder Gemeinheiten (in westlichen preußischen Provinzen sprach man von Gemeinheitsteilungen, als diese im 19. Jahrhundert aufgeteilt, also auf Dauer aufgelöst wurden) nur in dem Sinne, dass sie sich auf einen Teil der gesamten, für eine Bauernschaft verfügbaren Flächen bezieht. Also auch Marken am Niederrhein zum Beispiel wurden wohl allemendsmäßig gemeinschaftlich genutzt, oder Heide- und Sumpflandflächen im Ruhrgebiet, z.B. die Wildpferdegegenden im Herner Raum, wo sich einst die Emscherbrücher Dickköppe tummelten, die auf der Cranger Kirmes verhökert wurden, waren Flächen, deren Nutzung (z.B. Weiderechte, Ernterechte) bestimmten Leuten zustanden nach bestimmten Regeln. Auch der Wildpferdefang unterlag diesen Regelungen, soweit ich weiß. Aber wohl in keinem Fall wurde ausschließlich in Form von solchen Nutzungen die gesamte Fläche einer Gemeinde bewirtschaftet und der Lebensunterhalt allein davon bestritten. Ähnlichkeit weist auch die Fülle von Soderrechten einzelner Eigentümer oder Grundherren = einzelne Personen oder Personengemeinschaften, -mehrheiten, modern gesprochen juristische Personen, oder auch Häuser/Höfe an den wirtschaftlichen Erträgen oder Nutzungen bestimmter Objekte auf. Beispielsweise konnten Fischrechte an kleinen Fließgewässern Städten gehören, die daraus Einkünfte erzielten. Die Teilnahme an der Bewirtschaftung und die Verteilung von Grund und Boden und seinen Erträgen sah keine Gleichheit aller vor. Es gab auch im Westen Grundholden, Liten, Leibeigene, die mit dem jeweiligen Dorf verkauft, verschenkt, verpachtet oder verliehen, verpfändet werden konnten bzw. den Besitzer wechselten. In den ganz alten Urkunden werden diese Menschen teilweise schlicht und einfach als "Zubehör" des Grundbesitzes mit erwähnt, wenn es um Eigentumsübertragungen, Beschenkungen, Belehnungen etc. ging.--84.46.67.33 01:55, 26. Jan. 2010 (CET)Beantworten