Diskussion:Liste der Baudenkmäler in Nottuln

Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von Werner von Basil in Abschnitt Privatgebäude
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Privatgebäude

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Es gilt die Panoramafreiheit: Daher halte ich das Abbilden von Gebäuden in Privatbesitz auch ohne die Zustimmung des Besitzers für rechtmäßig. --Geist, der stets verneint (Diskussion|meine Beiträge) 19:40, 24. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Das ist unkritisch, wenn nicht das Foto vom Privatgrundstück aus gemacht wurde, wie gerade umseitig fälschlich behauptet, sondern vom öffentlichen Raum, wie etwa von der Strasse / dem gegenüberliegenden Bürgersteig aus aufgenommen wird, wie im Street View gut zu sehen ist: Sandsteinspeicher [1]. --Alraunenstern۞ 19:48, 24. Mär. 2024 (CET), Bildstock [2] --Alraunenstern۞ 20:22, 24. Mär. 2024 (CET), Wohnhaus [3]. Nur das letzte Bild (Hövel 2) ist leider nicht über Street Map prüfbar. --Alraunenstern۞ 21:41, 24. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Das Google Street View Bild zu dem Baudenkmal A115 ist ungleich der umseitigen Aufnahme. Diese wurde augenfällig nicht über die wohl über 2 m hohe Mauer sondern vom Grundstück selbst aus erstellt.
Die umseitige Aufnahme zu dem Baudenkmal A127 wurde definitiv von dem Privatgrund selbst aus aufgenommen und nicht aus dem öffentlichen Raum heraus.
Genau dies bedeutet aber die Panoramafreiheit. --WvB 15:37, 25. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Das würde ich so nicht blind unterschreiben, eventuell kann uns der Photograph @Creosoph: da weiterhelfen: Wurden [4] und [5] von Öffentlichem Raum oder von Privatgrund aus aufgenommen? --Geist, der stets verneint (Diskussion|meine Beiträge) 18:32, 25. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Das Bild [6] wurde vom Bürgersteig der Roxeler Str. aufgenommen, fällt also klar unter Panoramafreiheit, Bild [7] von der Straße "Hövel" bzw. dem Parkplatz an der Straße außerhalb der Grundstückseinfriedung. Creosoph (Diskussion) 18:54, 25. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Zu Bild 7: das Gelände außerhalb der Grundstückseinfriedung ist aber Teil des Privatgrundstücks. Siehe das amtliche Liegenschaftskataster. Und zu Bild 6 würde es bedeuten es wurde über die Mauer hinweg fotografiert. Das ist beides nicht ganz im Sinne der Panoramafreiheit. --WvB 20:10, 25. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Kommt auf die Mauer an, die im Verlauf unterschiedliche Höhen hat. An der "hohen" Stelle würde ich sie anhand der Ziegelreihen auf etwa 1,70 m schätzen. Auf eine Trittleiter (oder ähnliches) darf er sich natürlich nicht stellen. Das kann der Photograph sicher noch beantworten. Zu Bild 7 hast du Recht, das Stück vor der Einfriedung gehört schon zum Grundstück, auch wenn es vor Ort womöglich nicht unmittelbar erkennbar ist. --Alraunenstern۞ 20:21, 25. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Leitern etc. habe ich nie benutzt; über ein Mäuerchen, über das man auch blicken kann, habe ich ggf. schon fotografiert .
Falls die Fotos tatsächlich nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt sein sollten, darf natürlich jemand gerne einen Dateilöscher beauftragen, um sie aus der Datenbank zu entfernen.Ich selbst habe keine Rechte, um Bilder zu löschen, selbst wenn ich der Autor bin. Creosoph (Diskussion) 11:08, 27. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Das „Mäuerchen“ ist im fraglichen Bereich 25 bis 29 Ziegelsteine zzgl. Mauerkrone hoch, was incl. Mörtel ca. 1,80 m (H 5,2 cm Ziegel × 27) bis 2,15 m (H 6,5 cm Ziegel × 27) entspricht, unmittelbar dahinter wären in der Fotografierachse Hecken und Sträucher. Siehe auch dort bzgl. der Beschilderung. „Darüber zu blicken“ sollte also nicht jedem gegeben sein. --WvB 08:43, 29. Mär. 2024 (CET)Beantworten