Diskussion:Lex Heinze

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 46.93.158.170

Und wann wurde die Regelung (leider!) abgeschafft? 217.230.215.33 19:13, 16. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Niemals. Zu keinem Zeitpunkt wurden die Jugendschutzbestimmungen des Bismarckreiches ersatzlos gestrichen. Eine einzige Ausnahme existiert für die Stunde Null zwischen der Übernahme der hoheitlichen Staatsgewalt durch die Alliierten 1945 und 1948/49, als vorübergehend ein teilweises Verfolgungsvakuum auftrat, obwohl die Gesetze de facto weiterexistierten. --46.93.158.170 15:24, 12. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses waren in den meisten deutschen Einzelstaaten schon lange vor 1871 strafbar (s. dazu etwa Joachim S. Hohmann: Der heimliche Sexus, Lollar 1979, mit ausgiebigen, einschlägigen juristischen und forensischen Faksimiles vom 16. bis ins frühe 20. Jahrhundert), und auch im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 [1] existierten die §§ 183 (Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses) und 184 (Verbreitung unzüchtiger Schriften). Von daher kann die Lex Heinze garkein: "Vorläufer der Straftatbestände Erregung öffentlichen Ärgernisses und Verbreitung pornographischer Schriften" gewesen sein, da diese schon wesentlich älter waren und im Jahre 1900, als die Lex Heinze erlassen wurde, längst im Reichsstrafgesetzbuch standen. --46.93.158.170 15:18, 12. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Ergänzung: Im Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 [2] fanden sich die beiden Strafparagaphen als §§ 150 und 151 (S. 32 der verlinkten Quelle). --46.93.158.170 19:22, 12. Nov. 2018 (CET)Beantworten