Diskussion:Kaffeesteuergesetz (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 16 Tagen von BjKa in Abschnitt "nicht harmonisiert"

Besteuerung I Bearbeiten

Beitrag hat Widersprüche und ist leider nicht genug mit Quellen versehen. Woher stammt die Info: >"Allerdings greift wegen § 23 Abs. 1 ZollV die sogenannte Kleinbetragsregelung, sodass im Reiseverkehr bei bis zu 1,3 kg und bei Fracht-/Postsendungen bei bis zu 2,2 kg keine Kaffeesteuer anfällt, solange nicht noch weitere Waren zusammen mit dem Kaffee eingeführt werden."

Bezieht sich Paragraph 23 wirklich auch auf Fracht? Ich glaube ich habe auf der Zollseite gelesen, dass man bei Versand automatisch von gewerblicher Nutzung ausgeht, weil man es nicht nachweisen kann, dass es rein für den privaten Verbrauch ist.

Laut der Zollseite, sind sogar 10kg persönlich beförderter Ware zollfrei.

Quelle: http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/a0_reiseverkehr/a0_reisen_innerhalb_eg/

Es gibt auch untercheide zwischen Röstkaffe,

Hier ein paar mehr Links:

  • § 23 Kleinbeträge: [1]
  • § 11 Steuerregelung bei Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet:[2]


Die Links/Regelungen sind teilweise veraltet/tot. Alte und aktuelle Regelungen: [3], so wie ich das sehe, hat sich das mit dem neuen Gesetz vom letzten Jahr geändert, vorher § 12 Abs. 2 KaffeeStG a.F. "Steuerschuldner ist der Empfänger.", jetzt § 18 Abs. 5 KaffeeStG "Steuerschuldner ist der Beauftragte." (des Versenders) Obwohl dort überall von "Versand an Privatpersonen" die Rede ist, wird das wohl wie gewerblicher Verkehr ohne Freimengen gehandhabt. Die 10kg Freimenge beziehen sich nur auf den eigenen privaten Transport bei Einreise (§ 23 KaffeeStV). --87.160.129.177 07:34, 22. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Keine Besteuerung Bearbeiten

Es sollte auch erwähnt werden das die Kaffeesteuer NUR für gerösteten Kaffee gilt, Rohkaffee, also grüne ungeröstete Kaffeebohnen unterliegen nicht der Kaffeesteuer. (nicht signierter Beitrag von 210.6.52.36 (Diskussion) 05:13, 18. Feb. 2014 (CET))Beantworten

Besteuerung II Bearbeiten

"Strafverfahren gegen Kleinkonsumenten, die per Internet Kaffee aus anderen EU-Staaten bezogen hatten, erbrachten bisher ca. 25.000 Euro an nachträglichen Steuereinnahmen (0,01 ... 10 €/Vorgang) - bei Zollpersonalkosten von 800.000 Euro."

Datum/Zeitraum und Quelle? (nicht signierter Beitrag von 89.245.126.44 (Diskussion | Beiträge) 16:15, 29. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

Kaffee als Reisemitbringsel aus Dritt- (=Nicht-EU)-Staaten Bearbeiten

Hier: http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/a0_reiseverkehr/z1_reisefreigrenzen_drittland/index.html lese ich, dass nur Alkohol und Tabak eine Freigrenze haben, "andere Waren" dagegen bis zu einem Warenwert von 300 € (Landweg) bzw. 430 € (Luft-/Seeweg) frei seien. Gilt das denn nun auch für Kaffee? ThomasMuentzer 04:37, 19. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

So ist es.--Giebenrath (Diskussion) 05:11, 15. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Kaffeesteuer und -zölle in anderen Ländern... Bearbeiten

...finden sich unter http://dev.ico.org/documents/icc-107-7e-tariffs-trade.pdf auf Seite 6. --Schwobator (Diskussion) 13:17, 8. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Unterschiedliche Angeben in der neuen Besteuerung ab 1953 Bearbeiten

Der Artikel Kaffeesteuergestz gibt einen unterschiedlichen Wert für die Besteuerung ab 1953 als der Artikel über die Aachener Kaffeefront ab. In dem Artikel über das Kaffeesteuergesetz wird 3€/kg geschrieben, im Artikel der Aachener Kaffeefront von 4€/kg. (nicht signierter Beitrag von 217.7.56.111 (Diskussion) 15:08, 31. Mär. 2015 (CEST))Beantworten

Keine Geringfügigkeitsgrenze Bearbeiten

Die Rechtslage bezüglich der Einfuhr aus anderen EU-Staaten (Reisen innerhalb des EU-Zollraumes) ist unzutreffend dargestellt. Es wird fälschlicherweise gesagt, es bestünde eine Freigrenze von 10 kg je Person. Tatsächlich ist im EU-Zollraum das Mitführen von Kaffee zum persönlichen Ge- und Verbrauch gänzlich unbeschränkt. Allerdings wird bei Mengen über 10 kg je Person vermutet, es läge kein persönlicher Gebrauch mehr vor. Der Reisende kann aber diese Vermutung widerlegen und einen persönlichen Gebrauch auch von Mengen über 10 kg je Person glaubhaft machen, z.B. weil er für eine große Familienfeier (große Hochzeit) eingekauft hat. Den Anlass sollte er aber belegen können. Kein persönlicher Gebrauch wäre aber der Einkauf für eine Betriebsfeier oder ein Vereinsfest. Quelle: http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Steuern/Genussmittel/genussmittel_node.html

Bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist der zum persönlichen Gebrauch mitgeführte Kaffe dann abgabenfrei, wenn die allgemeine Wertgrenze für Waren des persönlichen Gebrauches nicht überschritten ist. Diese allgemeine Wertgrenze hängt einerseits vom Lebensalter ab (unter 15 Jahre generell nur 175 Euro), bei über 15-jährigen darüber hinaus vom Reiseverkehrsmittel (gewerbliche Flug- und Seereisemittel 430 Euro, private Verkehrsmittel wie Pkw, Privatflugzeug, Privatboot nur 300 Euro). Quelle:http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Reisefreimengen/reisefreimengen_node.html

Überhaupt sollte die Formulierung "ist beschränkt auf ..." vermieden werden, denn es gibt keine Einfuhrbeschränkung für Kaffee des privaten Gebrauches (Embargo), sondern nur eine evtl. eintretende Abgabepflicht. (nicht signierter Beitrag von 91.2.140.46 (Diskussion) 00:10, 12. Apr. 2015 (CEST))Beantworten

mehrfache bzw. additive Steuern Bearbeiten

Zur besseren Transparenz, was an Steuern zu zahlen ist fehlen noch Angaben dazu ob die ermäßigte Mehrwertsteuer von 7% auch auf den Anteil der Kaffee-Steuer erhoben wird, dadurch würde sich die Kaffesteuer erhöhen. --Skraemer (Diskussion) 19:37, 7. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Vertragsverletzungsverfahren Bearbeiten

Das Vertragsverletzungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf den § 18 KaffeeStG (Versandhandel). Diese Bestimmung lehnt sich an Art. 36 der RL 2008/118/EG an, die für harmonisierte Verbrauchsteuern gilt. Für Kaffee gilt sie damit nicht. Es bedeutet im Klartext, dass die EU eine Regelung, die für Sekt oder Bier gilt, für Kaffee als Handelshemmnis einstuft. In Artikel 1 Abs. 2 der RL ist aber bereits festgehalten, dass dies so sein soll. (Die Staaten dürfen weitere Verbrauchsteuern erheben, das darf aber keine grenzüberschreitenden Handelshemmnisse verursachen.) Was folgt? Möglicherweise eine Rückkehr zu den Verhältnissen, die unter "Versandhandel bis 2010" dargestellt sind. --Gerald Fix (Diskussion) 07:19, 26. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Es stellt sich die Frage, ob die Versandhandels-Sache (die unter 'Geschichte') so relevant ist, dass die Darstellung drinbleiben muss.--Gerald Fix (Diskussion) 14:44, 24. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

"nicht harmonisiert" Bearbeiten

Fachjargon bitte im Artikel erklären. wp:OMA --BjKa (Diskussion) 11:32, 11. Apr. 2024 (CEST)Beantworten