Diskussion:Hans Röhwer

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Korrekturen Bearbeiten

"Leiter des Massakers vom Lago Maggiore" - was ist ein Massakerleiter? Er war zu diesem Zeitpunkt Befehlshaber des Bataillons (sein Chef Becker war im Urlaub, er vertrat ihn) und auf einer Kompanieführerbesprechung, die er leitete, wurde die Ermordung beschlossen. Er hatte sich auch selbst dafür ausgesprochen und da er Kommandeur war, war er für den Befehl verantwortlich.

"ausgeführt von fünf Mitgliedern" - natürlich nicht nur von fünf Mitgliedern, auch wenn nur fünf verurteilt wurden. Mindestens Röhwer machte sich nicht die Hände schmutzig. Er befahl, führte aber nicht aus.

"SS-Obersturmführer Fritz Bremer, der ebenfalls an dem Massaker vom Lago Maggiore beteiligt war". Ja, gegen den ist ebenfalls Anklage erhoben worden und er wäre ziemlich sicher als Mörder verurteilt worden, starb aber vorher an Krebs. Übrigens wurde er 1944 zum Hauptsturmführer befördert.

"Seit Juni 1940 gehörte Röhwer der 1. SS-Panzer-Division Leibstandarte SS Adolf Hitler an", und dazu gibt es weit mehr zu sagen. Er war im Balkanfeldzug, in Russland und in Frankreich und wurde mehrmals verwundet. Nach der letzten Verwundung kam er an die Schule bei Prag.

"Drei ehemalige Obersturmführer des SS-Bataillons", es handelte sich um Kompanieführer, auch wenn der SS-Rang größtenteils stimmt, also Chefs einer Kompanie.

"wegen Mordes in 22 Fällen", falsch, wegen Mordes in einem Fall, aber an 22 Menschen, wie aus dem Urteil hervorgeht. --Mautpreller (Diskussion) 14:53, 24. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

Kellerhoff Bearbeiten

Kellerhoffs Artikel ist leider grob fehlerhaft. Die Anklage wurde 1964 erhoben, als die Verjährungsfrist für Mord noch 20 Jahre betrug, und genau aus diesem Grund. Die Rechtsprechung war übereingekommen, dass bis zum 8. Mai 1945 ein Verjährungshindernis bestand, weil in NS-Deutschland eine Verfolgung von Verbrechen an Juden nicht möglich war. Das hieß, dass die Verjährungsfrist erst danach zu laufen begann, d.h. es war nötig, vor dem Mai 1965 eine Anklage zu erheben. Das Verfahren begann also nicht erst "in der zweiten Hälfte der 60er Jahre", wohl aber die Hauptverhandlung.

Falsch ist aber insbesondere, dass " eine trickreiche Gesetzesänderung mit weitreichenden Folgen, laut der nur bei direkter Tatbeteiligung von (nicht verjährendem) Mord auszugehen ist, in allen anderen Fällen aber von (nun seit 1960 verjährtem) Totschlag", zur Aufhebung des Urteils geführt habe. Tatsächlich gab es eine solche "Kalte Amnestie", die hier allerdings falsch beschrieben ist. Zunächst gab es damals noch keinen "nicht verjährenden" Mord. Die Verjährungsfrist wurde zwar ausgedehnt, aber nicht aufgehoben (das geschah erst 1979!). Vor allem aber ging es eben nicht um "direkte Tatbeteiligung", sondern darum, dass beim Mörder selbst (und nicht nur bei Hitler, Himmler oder Heydrich) "strafbegründende persönliche Merkmale" vorliegen mussten (hier: niedrige Beweggründe). Wenn diese nicht nachzuweisen waren, der Täter also "bloß" einem Befehl gefolgt war, aber nicht selbst aus Rassenhass gehandelt hatte, war der Angeklagte nicht Mörder, sondern Mordgehilfe (nicht Totschläger), und die Tat verjährte bereits nach 15 Jahren. Die Materie ist ziemlich kompliziert - Fakt ist aber, dass an dieser unscheinbaren, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten versteckten Gesetzesänderung zahlreiche NS-Verfahren scheiterten.

Das war aber nicht der Grund für die Aufhebung dieses Urteils. Denn Röhwer, Krüger und Schnelle wurden wegen Mordes und nicht wegen Beihilfe zum Mord verurteilt. Das Gericht sah bei den Tätern auch die subjektiven Mordmerkmale, insbesondere die niedrige Gesinnung, erfüllt. Es stellte zudem fest, dass es in diesem Fall (also für Italien) keinen "Befehl von oben" gab, Juden zu töten. Die Angeklagten hatten also selbst aus niedrigen Beweggründen den Entschluss gefasst, die Leute umzubringen, das hatte ihnen niemand befohlen. Deswegen waren sie Mörder und nach dem Mordparagrafen zu verurteilen.

Vielmehr machte der BGH seine Interpretation daran fest, dass es 1943/1944 "Ermittlungen" eines Divisionsrichters der Waffen-SS zu diesem Mord gegeben habe, was dieser im Verfahren bezeugt hatte (ohne dass es allerdings irgendwelche Akten oder Dokumente gab). Das hieß für den BGH, dass die Taten bereits 1943 oder 1944 hätten verfolgt werden können, und darum habe es in diesem Fall kein Verjährungshindernis gegeben. Die Verjährungsfrist habe mithin bereits im September 1943 zu laufen begonnen und somit sei auch Mord in diesem Fall verjährt. Es ist schwer, diesen BGH-Spruch, der unter Vorsitz von Werner Sarstedt gefasst wurde, ohne Entsetzen zu lesen. --Mautpreller (Diskussion) 11:51, 25. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

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Das ist so keine Biografie. Lebensstationen fehlen weitgehend, insbesondere zur Karriere in der LSSAH; Darstellung der Rolle beim Massaker teilweise falsch, teilweise redundant zum Hauptartikel. --Mautpreller (Diskussion) 14:38, 27. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt --Robertk9410 (Diskussion) 14:54, 29. Sep. 2023 (CEST)Beantworten