Diskussion:Handelsrichter

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von 2001:4C50:22E:A200:711F:EE95:F721:A79F in Abschnitt Fachrichter / Handelsrichter

Löschung wegen Urheberrechtsverletzung

Bitte den Text unter Handelsrichter wieder einstellen. Ich bin Webmaster der Seite: handelsrichter.de Es liegt keine Urheberrechtsverletzung vor.

Alles klar, dass gehe ich mal davon aus, dass der Text hiermit von dem Autor unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation freigegeben wurde. Was aber nichts daran ändert, dass der Text noch nicht enzyklopädie-mäßig aufbereitet wurde. Das kann ich aber auch irgendwann mal machen. --Alkibiades 08:43, 5. Dez 2005 (CET)


"Er ist zu absoluter Neutralität verpflichtet und darf zur Rechtsfindung sein Gewissen nicht den Interessen einer bestimmten Gruppe oder Partei unterordnen, wie dies etwa bei Arbeitsgerichtsprozessen der Fall ist, bei denen jeweils ein Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter als Beisitzer teilnehmen." ---> Das ist - tut mir leid, das sagen zu müssen - grober Unfug. Die ehrenamtlichen Richter an den Arbeitsgerichten sind ebenso unabhängig und zur strikten Neutralität verpflichtet, wie alle anderen Richter auch. Zwar werden diese Richter auf Vorschlag der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften ernannt, das heißt aber nicht, dass sie die Interessen ihrer Verbände vertreten!--82.135.82.18 00:34, 22. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Geändert. --Bubo 21:11, 10. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Fachrichter / Handelsrichter Bearbeiten

Ich hab einen Abschnitt über die Handelsrichter gelöscht. Er ist schlichtweg falsch.

Zitat: >Im Gegensatz zu Schöffen bzw. Beisitzern anderer Gerichte urteilen Handelsrichter nach deutschem Recht nicht als Laienrichter, sondern als Fachrichter, d.h. als Richter mit einer Fachausbildung[8], auf Grund von berufsspezifischer Qualifikation (nach §109 GVG: Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder Prokurist).<

Stimmt nicht! Handelsrichter, sofern es ehrenamtliche Richter sind - der Begriff ist nämlich zweideutig und kann in anderen Bundesländern jeweils etwas anderes bedeuten, sind Laienrichter. Ein Laienrichter ist nur dann kein Laienrichter, wenn er das Zweite Examen in Jura besitzt UND hauptberuflich als Richter ernannt ist. Keinesfalls als ehrenamtlicher Richter! Zudem haben nur die normalen Schöffen keine Fachqualifikation. Sowohl der Jugendschöffe, als auch die ehrenamltichen Richter am Verwaltungsgericht (teilweise Beamtenbeisitzer genannt) müssen eine Qualifikation vorweisen. Sie müssen z.B. in diesem Berufsfeld tätig sein (Beamte!) oder Qualifikation im Umgang mit Jugendlichen nachweisen (Jugendschöffe). Hier bilden die Handelsrichter keineswegs eine Ausnahme, sondern die Regel. Die einzigen ehrenamtlichen Richter, die sich von allen anderen Unterscheiden, sind die "gewöhnlichen" Schöffen. Der Gegensatz von Handelsrichtern zu Beisitzern ist somit defintiv falsch. Aber alle haben eines gemeinsam: sie sind Laienrichter! (Übrigens auch bei den Beamtenbeisitzern muss je nach Gericht und Fachkammer ein Richter die Befähigung zum Richteramt besitzen und dennoch gilt dieser dann als Laienrichter.)

Siehe hierzu z.B. http://www.vgh.bayern.de/media/verwaltungsgerichtsbarkeit/richterliches_ehrenamt_brosch%C3%BCre_2014.pdf Beamtenbeisitzer sind also nicht bloß Laien, die sich selbst aufstellen und dann einfach gewählt werden können. (nicht signierter Beitrag von 2001:4C50:22E:A200:711F:EE95:F721:A79F (Diskussion | Beiträge) 13:39, 20. Feb. 2015 (CET))Beantworten