Diskussion:Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Kulturkritik in Abschnitt Altersarmut

Hartz IV Bearbeiten

Wie heißt die Leistung (nach SGB II) nochmal? Grundsicherung für Arbeitssuchende? -- JensMueller 21:53, 25. Aug 2004 (CEST)

Ja. -- Zartonk talk 12:08, 9. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Offizielle Bezeichnung lautet, je nach Umstand, Arbeitslosengeld II (ALG II) für Arbeitslose oder Aufstockung (sog. Lohnauffüllung, weil der Arbeitslohn bzw. -ertrag unterhalb des Regelsatzes von ALG II liegt) für Werktätige und Selbständige. --80.187.110.67 11:50, 15. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Weblinks auf das GSiG Bearbeiten

Das Grundsicherungsgesetz (GSiG) ist seit dem 01.01.05 außer Kraft. Ich sehe keinen Sinn darin, hier (wiederholt) Weblinks auf ein seit über zwei Jahren außer Kraft getretenes Gesetz einzustellen, zumal an erster Stelle vor dem Link auf das jetzt gültige SGB XII. Leser, die sich nicht mit dem Text beschäftigen und nur einen Link suchen, werden fehlgeleitet. Ich habe daher den Link entfernt. --Putput 11:05, 23. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Begriffsklärung? Bearbeiten

Sicher ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht soviel unwichtiger und unbekannter als die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sollte man daher nicht aus Grundsicherung eine BKL 1 machen? -- Zartonk talk 12:08, 9. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

--> Siehe auch die Diskussion zu Hartz IV: Diskussion:Arbeitslosengeld_II#Grundsicherung_-_BKL.3F

Die Grundsicherung im Alter und ... heißt nun einmal so und sie unterscheidet sich in ihren Leistungen teilweise stark von Hartz IV (Beispiel: Vermögensanrechnung). Hier ist also kein Begriff zu klären. Grundsicherung ist eine eigene Leistung parrallel zur Sozialhilfe, die es auch nach wie vor noch gibt. Hartz IV hat keinesfalls alle Sozialhilfe-Empfänger aufgesogen (auch nicht mit Sozialgeld etc.).--129.70.6.183 14:36, 14. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Arbeitslosigkeit und Erwerbsminderung Bearbeiten

Durch die Parallelität zweier Grundsicherungssysteme (Kommunal und durch den Bund finanziert) kann eine Verschiebepraxis aus der einen („Hartz IV“) in die andere Grundsicherung nicht verhindert werden. Arbeitslose können zum psychologischen Dienst geschickt und dort für dauernd erwerbsgemindert erklärt werden. Langzeitarbeitslosigkeit hat in jedem Falle psychische Auswirkungen, hinzu kommen psychische Beeinträchtigungen beispielsweise durch den (von Gesetzgeber ausdrücklich gewollten) Druck auf Arbeitssuchende. Eine objektive Beurteilung dauernder Erwerbsminderung auch nach positiven, durch die Arbeitslosigkeit verhinderten Erfahrungen, ist daher schwierig. Die Gefahr von unberechtigten Verschiebungen in die Grundsicherung nach SGB XII ist daher groß. Hier bieten sich Möglichkeiten für einen neuen „Verschiebebahnhof“, wie er früher zwischen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe bestand (ein Ziel der „Hartz-Reform“ war, diesen zu unterbinden).--129.70.6.147 16:59, 6. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Finanzierung Bearbeiten

"Die Leistungen werden entsprechend der Sozialhilfe auf kommunaler Ebene finanziert. Es gibt Vorstellungen bzw. Vorschläge, die Finanzierung auf den Bund zu übertragen." Werden aber nicht mittlerweile bereits 75 % durch den Bund refinanziert? --Dudemaster23 (Diskussion) 07:51, 2. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Stromkostenrückzahlung Bearbeiten

"Der Einkommenseinsatz richtet sich nach § 82 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Demnach sind im Wesentlichen alle im Bedarfszeitraum monatlich zufließenden Einkünfte auf die Grundsicherung anzurechnen, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts z. B. im Gegensatz zum SGB II auch Gutschriften aus der jährlichen Stromabrechnung.[12]"

Zum 1.4.2011 hat der Gesetzgeber das SGB XII geändert. In § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII steht nun: "Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen." Damit ist klargestellt, dass das unsägliche o.g. BSG-Urteil nicht mehr zur Anwendung kommen kann. 37.209.24.158 20:14, 30. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Träger Bearbeiten

Der Leistungsträger fehlt noch vollkommen. Selbst im SGB XII steht nur ominös was von: "kreisfreie Städte und Kreise", aber nichts von der konkreten Behörde. Bei ALG II und Aufstockung ist es ja auch wichtig, daß man gleich zur richtigen Stelle geht (Arbeits- und Sozialamt gibt's ja nichtmehr).

Das wäre vor allem für Leute wie einen Anrufer letzte Woche bei Domian wichtig, der 63 Jahre und wegen Diabetes seit Jahren dauerhaft arbeitsunfähig und gehbehindert war, und er hatte nur eine kleine (geminderte?) Erwerbslosenrente von ca. 360 Euro, wovon er Miete und (für seine Krankheit völlig ungeeignetes) Essen bezahlen mußte, weshalb er auch keine Heizung und keinen Strom- und Festnetzanschluß hatte (das Handy hat er immer beim Nachbarn aufladen dürfen). Er habe vor ca. einem halben Jahr versucht, irgendwo eine kleine Zusatzhilfe zu beantragen, da würde ihm aber seit Monaten gesagt, daß das: "noch in Bearbeitung" wäre und man könne ihm nicht sagen, wieviele Jahre das noch dauern würde.

Wie gesagt: Wenn hier ein konkreter Träger genannt würde, der bislang so nichtmal im SGB XII steht, wäre auch solchen Leuten wie dem Anrufer geholfen, denn die richtige Behörde würde wahrscheinlich unmittelbar nach Abgabe der benötigten Unterlagen (die dann dem Antragsteller wohl auch mitgeteilt würden) die Leistung sofort auszahlen. --80.187.110.67 12:22, 15. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Anrechnung der Riester Rente Bearbeiten

Die Riester Rente wird ja leider auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Aber wie wird die Riester Rente angerechnet, eins zu eins voller Höhe, oder nur teilweise? Anders ausgedrückt, hat ein Riesteraner mit Grundsicherung im Alter am Ende etwas mehr zur Verfügung, oder hat Er am Ende genauso wenig, wie Jemand der keine Riester Rente angespart hat? MfG: --Der Förster (Diskussion) 15:07, 1. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Weiterbewilligung Bearbeiten

Zitat "Für die Grundsicherung gilt dies nicht, damit liegt auch hier eine Besserstellung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Im Gegensatz etwa zum Arbeitslosengeld II müssen auch keine Weiterbewilligungsanträge gestellt werden, die Bewilligung verlängert sich, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen, automatisch.[12]"

Leider ist es so, daß trotz des diesbezüglichen BSG-Grundsatzurteils dennoch viele Städte und Gemeinden weiterhin das Ausfüllen von Formularen fordern, die dem Sinn nach einem "Antrag auf Weitergewährung" entsprechen. Das steht völlig im Gegensatz zum BSG-Urteil. Außerdem werden oft sogar noch zusätzlich Kontoauszüge von 3 Monaten gefordert, obwohl das BSG-Urteil eindeutig festlegt, daß bei weitgehend unveränderten Bedingungen lediglich Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu melden sind. Die Leistungsträger (Sozialämter) zitieren dann in der Regel anderslautende und meist noch ältere Einzelfallentscheidungen zu Leistungen nach SGB II, also der "Grundsicherung für Arbeitssuchende" und behaupten diese als allgemeinverbindlich auch für Leistungen der ECHTEN Grundsicherung.

Praktisch sieht es in Deutschland leider heutzutage (2015/2016) so aus, daß die für Hartz IV bekannten Schikanen mittlerweile in ähnlicher Weise auf die Grundsicherung angewandt werden. Wenn dann Leistungen wegen angeblich fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I vollständig eingestellt werden, steht der Grundsicherungsberechtigte sogar noch schlechter da als Leistungsberechigte nach Hartz IV.

Vollständige Mißachtung der BSG-Grundsatzentscheidung des B 8 SO 13/08 R ist längst gängige Praxis. Falls mal gelegentlich Landessozialgerichte wenigstens anerkennen, daß Folgeanträge unnötig sind, verneinen sie dann aber dennoch (rechtswidrig) andere Aspekte, z.B. die fehlende Notwendigkeit einer weitergehenden Mitwirkung als das bloße Melden solcher Veränderungen, die Auswirkungen auf die Leistung haben. --176.2.99.149 18:40, 14. Mai 2016 (CEST) Leider habe ich keine Möglichkeit gefunden, im Artikel den fehlenden Link unter (12) einzufügen. Das Urteil ist nachzulesen unter https://openjur.de/u/169512.html --176.2.99.149 18:54, 14. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Interessant. Und warum baust Du das nicht im Artikel ein? WP:SM Gruß --Sir James (Diskussion) 19:00, 14. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Urteil verlinkt!--Karl 3 (Diskussion) 16:45, 3. Sep. 2019 (CEST)Beantworten

Neuer Freibetrag bei Schonvermögen Bearbeiten

Muss der Freibetrag für das Schonvermögen hier nicht aktualisiert werden? https://de.wikipedia.org/wiki/Schonverm%C3%B6gen (nicht signierter Beitrag von 95.115.4.25 (Diskussion)) 11:33, 21. Okt. 2019 (CEST)Beantworten

Altersarmut Bearbeiten

Der Zusammenhang wird völlig falsch unterpretiert. Wenn es vermögende Angehörige gibt, so entsteht die Altersarmut aus anderen Gründen, etwa infolge von Ausgrenzung aus der Familie. Versteckte Armut kann die Tatsache sein, dass potentielle Leistungsempfänger keinen Antrag stellen. Das muss aber schlüssig nachgewiesen werden. Es kann auch sein, dass eine Untersützung durch Angehörige und Freunde erfolgt. --Kulturkritik (Diskussion) 11:32, 30. Dez. 2021 (CET)Beantworten