Diskussion:Georg zu Solms-Braunfels

Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Karsten11

Lengemann führt nur die Vornamen "Georg Friedrich Bernhard" also nicht "Wilhelm Ludwig Ernst". Vor allem aber vertrat 1882-1900 Hermann Ernst Ludwig Prinz zu Solms-Braunfels die Standesherrschaft in den Landständen. Ich vermute, das ist ein Onkel, der aufgrund der Minderjährigkeit von Georg Friedrich das Mandat wahr nahm.--Karsten11 (Diskussion) 21:00, 18. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Zunächst eine Nachfrage: Wer ist Lengemann ? Ansonsten: MdR Hermann zu Solms war ein jüngerer Bruder von Georg (vgl. Gotha). Mag sein, dass die ihre erblichen Sitze untereinander aufgeteilt/getauscht haben (oder gar einen zweiten Sitz hatten). Aber an der Herrenhausmitgliedschaft Georg zu Solms (und seiner Flöte der Vornamen) sehe ich aufgrund der zitierten Dokumente keine Zweifel. Zumal ein 1836 geborener 1881/82 alles andere als minderjährig ist. Gruss --AnhaltER1960 (Diskussion) 21:56, 18. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
Sorry, ich habe das unverständlich dargestellt. Lengemann ist Autor verschiedener Bücher über hessische und thüringische Parlamenstgeschichte. Ich referenziere auf Jochen Lengemann: MdL Hessen 1808–1996. 1996, ISBN 3-7708-1071-6, Seite 361 wie im Artikel als Quelle eingestellt. Meine Frage bezüglich Hermann bezogt sich auf die Aussage im Artikel "Erbe wurde sein Sohn Georg Friedrich.." Das ist sicher richtig, aber da der erst ein Jahr alt war, als Georg starb, lag da erst noch eine Zeit vor ihm, bevor er das Erbe antreten konnte. Und Hermann war eben in dieser Zeit Standesherr, nicht der minderjährige Georg Friedrich. Diese Zusammenhänge fehlen.Karsten11 (Diskussion) 22:29, 18. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
Danke, so verstehe auch ich das :-). In der Tat, die Zusammenhänge, wer wen als Vormund wo vertrat, fehlen. Allerdings habe ich hierzu keine Quellen. Ich weiss nicht, wie der hessische Landtag das handhabte, im Herrenhaus galt für erbliche Sitze nur der Erbe. Und wenn der nicht das Mindestalter hatte (im HH 30 Jahre), blieb der Sitz frei. Vertreter, Vormunde o.ä. wurden nicht ins Herrenhaus berufen. Gotha von 1917 ( http://archive.org/stream/gothaischerhofka1917gothuoft#page/212/mode/2up ) lässt darauf schliessen, dass Georg junior den erblichen Sitz im hessischen Landtag dann eingenommen hatte. Ob Hermann zu Solms in Vertretung für seinen minderjährigen Neffen zeitweilig im hessischen Landtag sass oder aus eigenem Recht oder mit anderem Recht und ob er standesherrliche Vorrechte temporär oder dauerhaft genoss, kann ich nicht sagen. Imho gehörte das allerdings auch nicht hierher, sondern in den Beitrag zu Hermann zu Solms. Gruss --AnhaltER1960 (Diskussion) 23:29, 18. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
Ich hatte bei Hermann die Ergänzungen vorgenommen. In der hessischen 1. Kammer waren Vertretungen üblich.--Karsten11 (Diskussion) 09:06, 19. Sep. 2012 (CEST)Beantworten