Überarbeiten Bearbeiten

Zitat: "Sofern nach einer Verlustbeteiligung die Gewinne der Folgejahre nicht ausreichen, um den von dem Genusskapital zu tragenden Verlustanteil auszugleichen/wiederaufzufüllen, so bekommt der Anleger/Investor nicht die volle Höhe seines zur Verfügung gestellten Kapitals zurück."

das muss nicht so sein! denn wenn es keinen fixen Beendigungszeitpunkt gibt, so sind die folgejahre eben unendlich viele, also kann der verlust auch irgendwann wieder wettgemacht sein. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 90.128.67.23 (DiskussionBeiträge) 19:38, 15. Sep. 2008 (CEST)) Beantworten

„Handelsrechtliche Bilanzierung“ ist nicht schlüssig. Bearbeiten

Da steht: „[…] nur dann als Eigenkapital zu bilanzieren, wenn es nachrangig ausgestaltet ist, […]“. Anschließend heißt es dann: „Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so ist eine Bilanzierung im Fremdkapital (als nachrangiges Darlehen) vorzunehmen“. Aus dem ersten Satz entnehme ich, dass durchaus auch die Möglichkeit besteht, dass das Ding eben NICHT nachrangig ausgestaltet ist (was auch mit anderen Informationen im Internet übereinstimmt). Aber wenn es nicht nachrangig ist, dann kann ich das Miststück ja auch nicht als „nachrangiges Darlehen“ bilanzieren. Oder kann ich das? Könnte es sein, dass zwar die meisten Genussrechte in der Praxis nachrangig ausgestaltet sind, dies aber nicht sein müssen? Danke für die Klarstellung/Korrektur.--85.179.73.204 01:01, 15. Dez. 2008 (CET)Beantworten