Diskussion:Feststellungsklage

Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von Pistazienfresser in Abschnitt "Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses"??

Versatzstück zur Einarbeitung ... Bearbeiten

Feststellungsklage nach § 43 VwGO.

1. Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

2. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.


aus einem gelöschtem fehlangelegten Artikel, bitte Inhalte prüfen und Formulierung anpassen. --:Bdk: 00:05, 14. Nov 2004 (CET)

Dieser Artikel bedarf dringend einer Überarbeitung, weil sehr viele Begriffe verwendet werden, die nicht zuvor oder durch Verlinkung erklärt wurden. Bearbeiten

Ich bitte den Autor darum, diejenigen Begriffe dieses Artikels, die nicht dem allgemeinen Umgangssprachschatz zuzurechnen sind, zu erläutern. Dies kann im Text oder durch Verweis auf andere Begriffseklärungen geschehen.

Beispiel: Der folgende Satz ist nur für Juristen zu verstehen, weil die fett markierten Begriffe nicht erklärt sind:


"Dessen materiell-rechtliche Nebenwirkungen (insbesondere Verjährungshemmung, Verjährungsneubeginn und Haftungserweiterungen) sowie dessen verfahrensrechtliche Nebenwirkungen (insbesondere Rechtskraft, Rechtshängigkeitssperre) haben schon unter dem BGB a.F. zu Zweifelsfragen geführt." (nicht signierter Beitrag von 212.77.173.254 (Diskussion) )

Dem kann ich mich 13 Jahre später (!!!) nur anschließen. Für Laien ist fast der gesamte Artikel unverständlich, nur juristisches Fachgeschwurbel. Und all die Jahre hat hie niemand was getan, weder umgeschrieben noch ergänzt noch sonstwas. (nicht signierter Beitrag von 47.71.35.105 (Diskussion) 19:50, 24. Nov. 2021 (CET))Beantworten

Dem kann ich mich nur anschließen. WIKIPEDIA ist eine Enyklopädie, kein juristischer Kommentar. Ein Artikel sollte hier nicht mehr Fragen aufwerfen als er beantwortet. Konkrete Beispiele sind häufig ein guter Ansatz, um komplizierte (oder vielleicht auch nur kompliziert formulierte) Sachverhalte deutlich zu machen. Solche wären hier möglicherweise hilfreich.

???? Bearbeiten

Was hat das zu bedeuten (fett formatiert): Eine früher erhobene negative Feststellungsklage führt nach der (hier nicht dargestellten) Rechtsprechung des EuGH insbesondere in Sachen Tatry/ Maciej Rataj zu einer Rechtshängigkeitssperre für die Geltendmachung einer Leistungsklage durch den Anspruchsinhaber. in Feststellungsklage Abschnitt Zivilrecht -- Jlorenz1 01:46, 8. Jan. 2010 (CET)Beantworten

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:61992CJ0406&from=DE (nicht signierter Beitrag von 94.216.234.1 (Diskussion) 11:55, 26. Mär. 2015 (CET))Beantworten

Deutschlandlastig: mind. Österreich fehlt Bearbeiten

Mindestens die Feststellungsklage nach österreichischem Recht (§ 228 ZPO) fehlt. --Verzettelung 🇺🇦 (Diskussion) 21:03, 18. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

§ 256 Abs. 1 ZPO nur innerhalb eines Rechtsstreites? Bearbeiten

Zitat: "Bei der zivilrechtlichen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist das Ziel, zwischen den Parteien eines Rechtsstreits das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses..." Das klingt für mich so, als ob eine zivilrechtliche Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nur innerhalb eines laufenden Rechtsstreites zulässig wäre. Aber dem ist doch nicht so?! --Kreuzberger (Diskussion) 13:48, 4. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Wäre "dieses Rechtsstreits" weniger missverständlich? --Pistazienfresser (Diskussion) 13:51, 4. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Das ist ganz zu streichen; "auch Rechtsverhältnisse zu Dritten" "oder gar zwischen Dritten" seien "feststellungsfähig"
(Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023, ZPO § 256 Rn. 5) --Pistazienfresser (Diskussion) 13:55, 4. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Wobei eventuell "dieses Rechtsstreites" doch sinnvoll wäre um klarzustellen, das die Entscheidung nur zwischen den Parteien Wirkung entfaltet. --Pistazienfresser (Diskussion) 14:01, 4. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

"Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses"?? Bearbeiten

könnte bitte für einen juristischen laien nachvollziehbar erläutert werden, was "Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses" konkret bedeutet, am besten mit beispielen? man kann raten: wenn der richter sagt: "der Beklagte schuldet dem kläger nichts", dann wird festgestellt, dass kein schuldverhältnis = rechtsverhältnis besteht. würde eine gerichtliche festellung also nie lauten können: "der beklagte schuldet nicht 10.000,-, sondern nur 1.000,-", denn damit würde ja nicht nur ein rechtsverhältnis als "nicht bestehend" erklärt, sondern dafür ein anderes deklariert? wäre ein solches urteil vielleicht folge einer anfechtungsklage? man sieht: für den unbedarften leser besteht hier klärungsbedarf. danke. --HilmarHansWerner (Diskussion) 19:14, 25. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Habe Beispiele ergänzt.
In deinem Beispiel (wohl: Schuldner erhebt positive Feststellungsklage hinsichtlich eines fälligen Anspruchs über 10.000 Euro) wäre wohl die Leistungsklage statt einer Feststellungsklage einschlägig, dazu habe ich auch etwas ergänzt. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:33, 26. Feb. 2024 (CET)Beantworten

"Feststellungsinteresse" wann? Bearbeiten

könnte bitte im artikel mit beispielen konkretisiert werden, wann ein "berechtigtes Feststellungsinteresse" vorliegt? bitte hierzu den folgenden eintrag zum thema beachten: https://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Klageart#%22Feststellungsinteresse%22%2C_%22Gef%C3%A4hrdung%22%2C_%22nicht_ein_ausschlie%C3%9Flich_wirtschaftliches_oder_pers%C3%B6nliches_Interesse%22_-_bitte_konkretisieren%21 . danke. --HilmarHansWerner (Diskussion) 19:20, 25. Feb. 2024 (CET)Beantworten