Diskussion:Fahrkosten (Krankenversicherung)

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Polskiblues in Abschnitt Beabsichtigte Berichtigungen

Verwirrende Schreibweise ≠ Gesetzestext Bearbeiten

Die Schreibweise Fahrtkosten gibts in keinem Sozialgesetzbuch! Das Stichwort „Fahrtkosten (Krankenversicherung)“ ist falsch geschrieben, wie z.B ein Blick in § 60 SGB V (in Farbe) zeigt. Daher ist der Begriff „Fahr(t)kosten“ (mit t) nicht lege artis. Die gesetzliche Schreibweise im SGB V lautet schon seit dem letzten Jahrhundert „Fahrkosten“ (ohne t) und nicht „Fahrtkosten“. Entsprechendes ist auch seit jeher in anderen Büchern des Sozialgesetzbuches nachzulesen wie etwa im SGB VI, SGB VII, SGB IX, SGB XI und künftig SGB XIV. Das verwirrt den Leser. Dieser Wiki-Artikel samt Fließtext bedarf folglich 8x der Korrektur, da sonst irreführend am Gesetz vorbei.

Auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gebraucht die gesetzliche Sprachregelung „Fahrkosten“ bei der Veröffentlichung seiner Beschlüsse im Bundesanzeiger, bspw. in § 2 Abs. 5 Satz 4 der Krankentransport-Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V: „Die Regelungen des § 73 SGB IX zur Fahrkostenübernahme bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bleiben unberührt.“ Ebenso auch der GKV-Spitzenverband auf seiner Website zu den Fahrkosten. Ferner auch das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2020.

Den Fließtext habe ich bereits 8x begrifflich bereinigt (Fahrtkosten ➔ Fahrkosten). Wer ist technisch vertraut mit Wikipedia und verschiebt den Artikel wieder auf die Fahrkosten-Version vor dem 08.06.2018. Danke! Doris02 (Diskussion) 02:14, 20. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Beabsichtigte Berichtigungen Bearbeiten

Für das Folgende ist keine Quelle angegeben und dies trifft meines Wissens nicht zu.

"Der behandelnde Arzt hat hierzu nach der Krankentransport-Richtlinie einen Vordruck auszufüllen und die Genehmigung vorab bei der Krankenkasse einzuholen."

§ 6 der Richtlinie sagt hierzu nur "Krankentransporte zur ambulanten Behandlung bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse." § 8 Abs. 6 sagt "Krankenfahrten nach dieser Vorschrift bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung nach Absatz 3 gilt die Genehmigung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 5 SGB V als erteilt." § 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V sagt "Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse."

Eine Vorschrift, dass der Arzt die Genehmigung einzuholen hat, ist weder aus der Richtlinien noch dem SGB V ersichtlich. Ich beabsichtige daher dies zu korrigieren.

Das Sozialgerichts Itzehoe lehnt in seinem Urteil, S 1 KR 153/06 vom 9. April 2008 die Erstattung von Fahrkosten unter anderem mit der Begründung ab "Es mangelt bereits daran, dass eine vorherige Genehmigung durch die Beklagte nicht eingeholt wurde."

Laut § 2 Abs. 2 der Richtlinie gilt

"Die Verordnung soll vor der Beförderung ausgestellt werden. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann die Beförderung nachträglich verordnet werden."

Wenn es sich bei einer Fahrt nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V, nach § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V oder bei einer Fahrt zur ambulanten Behandlung zugleich um einen Notfall handelt, dann ist die vorherige Genehmigung nach dem Gesetz zwingend. Das Gesetz kennt keine Ausnahme für Notfälle und es geht der Richtlinie vor. Also kann in diesem Fällen zwar nachträglich verordnet werden, aber über die Genehmigung ist vor der Fahrt, also nicht nachträglich und also vor Ausstellung der Verordnung zu entscheiden. Demnach muss sich die Genehmigung hier auf die Übernahme von Fahrkosten beziehen, nicht eine Verordnung.

Ich beabsichtige daher, dies zu ergänzen. (nicht signierter Beitrag von Polskiblues (Diskussion | Beiträge) 19:59, 4. Dez. 2021 (CET))Beantworten

Die Formulierung

"... bei ganz bestimmten Therapien erstattet, die in Anlage II der Richtlinie nicht abschließend aufgeführt wird ..."

halte ich für schwer zu verstehen, weil aufgrund der Offenheit der Liste, nie gesagt werden kann, welche bestimmten Therapien dazu gehören und würde sie durch

"... bei ganz Therapien, die den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 KrTrRl genügen, erstattet, die in Anlage II der Richtlinie nicht abschließend aufgeführt wird ..."

ersetzen. --Polskiblues (Diskussion) 16:36, 6. Dez. 2021 (CET)Beantworten