Diskussion:Endurteil

Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Levay

Auch Teilurteil, Vorbehaltsurteil und Grundurteil sind Endurteile. Insofern stimmt auch die Definition nicht, denn es muss gerade nicht über den "gesamten Prozessstoff" entschieden werden. Um nur einen Nachweis zu nennen: "Da es sich bei dem Teilurteil um ein Endurteil handelt [...]", Musielak, ZPO, Kommentar, 4. Auflage, § 301 Rn. 8.

Das Gegenstück zum Endurteil ist das Zwischenurteil.

Die Formulierung ist irgendwas zwischen sehr missverständlich und falsch. Ich schlage Korrektur bzw. Verbesserung vor.

-- Levay 21:36, 24. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Versäumnisurteil kein Endurteil Bearbeiten

Ich halte die Formulierung, dass ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO ein Endurteil ist für bedenklich: Hier gilt es zwischen echtem und unechtem Versäumnisurteil zu differenzieren. Während zweiteres eine normale Klageabweisung und damit tatsächlich instanzabschließend und damit ein Endurteil ist, gilt das für ersteres nicht, da dagegen noch der Einspruch nach § 338 ZPO möglich ist. (nicht signierter Beitrag von 2001:4CA0:0:F243:548D:634A:7058:8BD5 (Diskussion | Beiträge) 12:32, 9. Jul 2014 (CEST))