Diskussion:Emetikum

Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von Adalbert98 in Abschnitt Rechtliches

Rechtliches Bearbeiten

Der Abschnitt zum Brechmitteleinsatz als strafprozessuale Maßnahme war reichlich unstrukturiert - ein und dieselbe Gerichtsentscheidung wurde zweimal referiert, und warum die Frage der Rechtmäßigkeit sowohl im ersten als auch im dritten Absatz diskutiert wurde, war auch nicht so ganz klar. Der vierte Absatz schließlich war über weite Strecken redundant (ärztliche Eingriffe ohne Indikation) bzw. Theoriefindung (Abschreckung war als Zweck des Brechmitteleinsatzes nie in der Diskussion).

Also habe ich umstrukturiert und auch manches gelöscht:

  • Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte und die Absprachen der Bundesländer halte ich für Makulatur, nachdem der EGMR die Verabreichung von Brechmitteln als Folter qualifiziert hat.
  • Dass es sich bei den Komplikationen um "eher abstrakte Gefahren" handelt, ist angesichts von zwei Todesfällen allein in Deutschland eine zweifelhafte These; ohne Beleg ist so etwas einfach nur POV.
  • Die genaue Abgrenzung der Folterbegriffe in der EMRK und der UN-Anti-Folter-Konvention gehört nun wirklich nicht hierher.
  • "Struktureller Rassismus" klingt gut - aber erstens ist das kein Phänomen, das mit dem Brechmitteleinsatz mehr zu tun hätte als mit irgendeiner anderen Polizeimaßnahme. Und zweitens steckt IMHO nicht mehr dahinter, als dass die Bekämpfung des Drogenhandels sich hauptsächlich gegen Schwarze richtet, weil hauptsächlich Schwarze mit Drogen handeln - so what?

--Jochim Schiller 19:34, 6. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Späte Antwort zum strukturellen Rassismus: Deine "humble opinion" in allen Ehren, aber meinst Du im Ernst, das v.a. Schwarze mit (illegalen) Drogen handeln? Welchen Maßstab hast Du vor Augen? Deutschlandweit? Europaweit? Weltweit? Wo werden nochmal die pflanzlichen Grundstoffe angebaut und verarbeitet (und anschließend weiterverkauft = Handel)? Afghanistan, Südamerika ... Nicht sehr viele Schwarze dort, oder? Und wie kommen die großen Chargen in Deutschland/Europa an? Im Enddarm/Magen einzelner schwarzer Flugreisender? Wohl kaum ... Eher in Schiffen und Lastwagen, die nicht gerade häufig schwarzen Reedern/Spediteuren gehören. Könnte es sein, dass es für fast alle Beteiligten aus zugegebenermaßen verschiedenen Gründen (Polizei, Justiz, Kartelle, PolitikerInnen, auch Boulevard-Presse) einfacher und bequemer ist, wenn das Hauptaugenmerk der Verfolgung auf den "kleinen Fischen" liegt, die die EndkundInnen versorgen? Diese kleinen Fische sind vielleicht wirklich häufiger schwarz als die Durchschnittsbevölkerung. Aber dennoch gibt es vielleicht auch eine Menge nicht-schwarzer kleiner Fische, die weniger stigmatisiert sind und daher auch deutlich seltener spontan kontrolliert werden? Sollte man mal drüber nachdenken, bevor man gängige latent fremdenfeindliche Klischees reproduziert. Ansonsten aber teile ich Deine anderen Kritikpunkte (sind z.T. ja schon behoben). Das ist meine demütige Meinung als jemand, der länger in einer Rechtsmedizin gearbeitet hat und nun in einer forensischen Psychiatrie arbeitet und den Umgang der PolizistInnen dutzende Male live verfolgen durfte, -- marilyn.hanson 22:04, 12. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Zu deiner Einschätzung der rechtlichen Lage: Tatsächlich ist es so, dass der EGMR den Einsatz von Brechmitteln nicht per se für rechtswidrig erachtet hat. In der Begründung des Urteils stützt sich der EGMR vor allem auf die Umstände des konkreten Falls (so versteht das auch Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 81a Rn. 14). Außerdem würde auch eine allgemeine Entscheidung des EGMR nicht dazu führen, dass der Einsatz von Brechmitteln "in Europa verboten" ist. Entscheidungen des EGMR sind von innerstaatlichen Behörden nicht blind zu vollstrecken. Das Verhältnis von EGMR bzw. EMRK und innerstaatlichem deutschem Recht ist sehr problematisch und nicht einfach auf die Formel zu bringen, dass die deutschen Behörden das zu tun haben, was der EGMR sagt. Es ist also festzuhalten, dass der Einsatz von Brechmitteln rechtlich umstritten ist. Nicht falsch verstehen: Die "ethischen" Probleme sehe ich durchaus. Aber wenn der Artikel den Anspruch erhebt, die tatsächliche Rechtslage darzustellen, sollte er das auch tun. -- Manica 13:59, 06. Apr. 2009 (CET)Beantworten
Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die den Einsatz gebilligt haben, sollten zumindest als Beleg zum "entgegengesetzten Standpunkt" im Artikel genannt werden (siehe Wikipedia:Belege). - Habe ich eingefügt.
Die Abgrenzung Folterbegriff der EMRK und UN-Anti-Folter-Konvention kann - so wie es aktuell ist - aber erwähnt bleiben. Es fehlt aber hier auch ein Beleg.
Die Diskussion darübe, ob vor allem Schwarze mit (illegalen) Drogen handeln gehört mE nicht hierhin. Wird aber teilweise (auch wenn das wohl keine neutralen Quellen sind) so bezeichnet:
Die Aussage "medizinische Eingriffe ohne Einwilligung des Patienten sind Körperverletzung" ist falsch und wurde von mir entfernt! Wenn der Eingriff durch § 81a StPO gerechtfertigt wäre, liegt freilich auch ohne Einwilligung keine Körperverletzung vor. Zulässig sind deshalb nach § 81a StPO zB Blutentnahme, Verabreichung eines Abführmittels (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, StPO § 81a Rn. 5a-6) und sogar Entnahme von Gehirn- und Rückenmarkflüssigkeit (BVerfG, Beschluss vom 10. 6. 1963 - 1 BvR 790/58). Alles medizinische Eingriffe ohne Einwilligung, die aber keine Körperverletzung darstellen.
--Adalbert98 (Diskussion) 10:29, 17. Sep. 2023 (CEST)Beantworten
Auch mit Einwillung stellt ein medizinischer Eingriff (Pieksen und dergleichen) eine Körperverletzung dar, wenn auch nicht unbedingt ein Körperverletzungsdelikt. --Georg Hügler (Diskussion) 11:31, 17. Sep. 2023 (CEST)Beantworten
Der Verweis auf die Körperverletzung ist trotzdem falsch, weil damit impliziert wird, dass die Straftat nach § 223 StGB vorliegen würde. Im Übrigen ist auch umstritten, ob ein Arzt überhaupt der Tatbestand von § 223 StGB erfüllen würde (siehe zB: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 223 Rn. 28 zur Diskussion und Meinungsstand).
Dann können wir von mir aus schreiben: "medizinische Eingriffe ohne Einwilligung des Patienten erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung, können aber nach § 81a StPO gerechtfertigt sein"
Es ist aber fraglich, ob das zum einen für den Leser verständlich ist und zum anderen, ob das einen Mehrwert bringt, denn der ganze Abschnitt befasst sich ja mit der Rechtfertigung nach § 81a StPO.
Die Stellung unter der Überschrift "Ethisch-politische Erwägungen" ist jedenfalls ungünstig, weil es ist keine ethische oder politische Erwägung, ob § 223 StGB erfüllt ist. Es wäre nur eine Erwägung, ob es (für den Polizisten oder Arzt) strafbar sein sollte oder eben durch § 81a StPO gerechtfertigt sein sollte.
Zudem muss der Satz, wenn er drin bleibt, belegt werden (siehe Wikipedia:Belege). --Adalbert98 (Diskussion) 11:52, 17. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

Gibt es ein Emetikum, das injiziert wird? Bearbeiten

Gibt es auch ein Emetikum, das mit einer Spritze in den Blutkreislauf injiziert wird oder müssen alle Emetika oral verabreicht werden? --Arjo 00:37, 12. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Apomorphin, wird jedoch nicht mehr oft verwendet. Liebe Grüße -- René: Benutzer:Crazy-Chemist 21:32, 12. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Ethisch-politische Erwägungen Bearbeiten

Sollte hier nicht der Aspekt "Körperverletzung" oben bei dem rechtlichen Abschnitt behandelt sein und dann auch mit Quellen belegt sein? Der zweite Spiegelsrich ist eine reine nicht belegte Meinung. Soll denn Strafverfolgung nur stattfinden, wenn hohe Strafen zu erwarten sind? Der Teil "Drogenklos" fällt wieder in den rechtlichen Abschnitt und würde wenn man sich damit überhaupt befassen will in die Verhältnismässigkeit gehören.

Zusammenfassend kann man diesen Abschnitt ganz streichen. (nicht signierter Beitrag von Hitachi (Diskussion | Beiträge) 06:19, 15. Mai 2013 (CEST))Beantworten

Ich habe den Abschnitt überarbeitet und mit Quellen versehen. Der Aspekt "Köperverletzung" war falsch und ist entfernt. Wenn der Eingriff durch § 81a StPO gerechtfertigt wäre, liegt freilich auch ohne Einwilligung keine Körperverletzung vor. Zulässig sind deshalb nach § 81a StPO zB Blutentnahme, Verabreichung eines Abführmittels (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, StPO § 81a Rn. 5a-6) und sogar Entnahme von Gehirn- und Rückenmarkflüssigkeit (BVerfG, Beschluss vom 10. 6. 1963 - 1 BvR 790/58). Alles medizinische Eingriffe ohne Einwilligung, die aber keine Körperverletzung darstellen.
Den Part "Drogenklos" habe ich auch ergänzt und mit Belegen versehen. Er passt hier mE schon rein, da es eine Alternative zum Brechmittel ist. Damit ist es eine ethisch-politische Erwägung.
Der Satz "relative Nutzlosigkeit – selten reicht der reine Drogenanteil des sichergestellten Materials für eine längerfristige Freiheitsstrafe aus" ist mE auch relevant, muss aber noch belegt werden! Schwere körperliche Eingriffe nach § 81a StPO sind nämlich nur bei starkem Tatverdacht und bei schwerem strafrechtlichem Tatvorwurf gerechtfertigt (siehe: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung/Hadamitzky, 9. Aufl. 2023, StPO § 81a Rn. 6a). Der Einsatz von Brechmittel kommt aber überhaupt nur bei kleineren Mengen (kleine Kügelchen), die kurz vor Festnahme eingenommen werden, in Betracht, da sich bei großen Behältern (Body-Packing) diese bei der Festnahme in der Regel schon im Darmtrakt befinden (so: Binder/Seemann, NStZ 2002, 234, Fn. 1). Der Strafrahmen sind sowieso nur Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (§29 BtMG). Und dann ist überhaupt zweifelhaft, ob überhaupt ein Handeltreiben nachweisbar ist oder nicht bloß der Besitz der Drogen (vgl. dazu Weber/Kornprobst/Maier, 6. Aufl. 2021, BtMG § 29 Rn. 384 und Rn. 499-500). --Adalbert98 (Diskussion) 11:44, 17. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

Anthropologische Aspekte Bearbeiten

Ich bin nicht sicher, ob das hier ausgearbeitet werden sollte. Es gibt in einigen Kulturen Reinigungsrituale, die mit der Einnahme von Emetika einhergehen. Hier fehlen Hinweise auf die religiöse Bedeutung des Erbrechens in verschiedenen Kulturen, beispielsweise so etwas. Das ist aber nicht mein Fachgebiet... Vielleicht sollte man Hilfe bei den Anthropologen suchen. Yotwen (Diskussion) 10:13, 7. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

angebliche Vorbelastungen medizinischer Art bei Todesfällen Bearbeiten

Die angeblich - wie im Text behauptet - bei allen in Deutschland stattgefundenen Todesfällen nach erzwungenem Einsatz von Brechmitteln bei den Betroffenen vorhandenen körperlichen Vorbelastungen, die dann maßgeblich für die Todesfälle verantwortlich gewesen sein sollen, hat es so eben nicht wie behauptet in sämtlichen Fällen gegeben. Dem in Bremen auf der Wache Ertrunkenen (!!) wurde schlichtweg brutal und laienhaft eine Magensonde "reingerammt", wodurch er eine Menge Wasser aspiriert hat und ertrank. Ein völlig gesunder junger Mann. (nicht signierter Beitrag von Nashsx (Diskussion | Beiträge) 16:47, 28. Jul 2015 (CEST))

@Nashsx: in Bremen ... meinst du diesen Fall von 2005 ? BGH senkt den Daumen über Bremer Strafrichter (20. Juli 2012) ? --Neun-x (Diskussion) 23:02, 25. Apr. 2017 (CEST)Beantworten