Diskussion:Eingliederungsvereinbarung

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von 217.251.199.29 in Abschnitt Ausgegliedert?

Erster Absatz, letzter Satz lautet: "Allerdings kann die Behörde anstelle der Eingliederungsvereinbarung die Eingliederung auch einseitig durch Erlass eines (dann aber anfechtbaren) Verwaltungsakts regeln." Das ist so unzutreffend, der Gesetzestext gibt das nicht her. Der Erlass eines Verwaltungsaktes ist eine automatische Rechtsfolge des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung, er ist (dann und nur dann) zwingend vorgeschrieben. hartz4hilfe-of (keine ahnung wie ich das unter das inhaltsverzeichnis bekomme...) (nicht signierter Beitrag von 217.251.199.29 (Diskussion) 07:28, 19. Nov. 2016 (CET))Beantworten

"Inhalte" muss erweitert werden Bearbeiten

Der Bereich "Inhalte" müsste dringend erweitert werden, die Arbeitslosen werden zum Abschluss des Vertrages gepresst also ist wichtig zu wissen, was die Behörde nach der einschlägigen Rechtsprechung in diesen Vertrag schreiben darf und was nicht. (nicht signierter Beitrag von 78.51.23.199 (Diskussion | Beiträge) 11:26, 8. Mai 2009 (CEST)) Beantworten

Ich stimme meinem Vorredner zu; dass eine Eingliederungsvereinbarung, anders als vielfach geglaubt bzw. kolportiert, vom Einzugliedernden nicht signiert werden muss, gehört zu den relevanten Fakten und damit in den Artikel. -- 91.61.215.87 15:09, 12. Apr. 2012 (CEST)Beantworten
Dein Einwand läuft ins Leere, denn es wurde zwischenzeitlich in dem Abschnitt "Rechtsraum" die Freiwilligkeit und das Sanktionsverbot dargelegt. --Gunilla (Diskussion) 20:04, 12. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Änderung ab 2009: Keine Sanktion bei Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen? Bearbeiten

Seit 2009 ist die Weigerung zur Abschließung einer Eingliederungsvereinbarung kein Sanktionstatbestand mehr. Sollte dies erwähnt werden? Weblinks hierzu: hier und hier. -- Anarcholiberaler 22:47, 12. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

das steht im text - allerdings steht dort 2011. richtig wäre, wie du sagst, 2009. wobei es eine übergangszeit gab, in der der gesetzgeber vergessen hatte, den sanktionsparagraphen zu streichen. hartz4hilfe-of (nicht signierter Beitrag von 217.251.199.29 (Diskussion) 07:28, 19. Nov. 2016 (CET))Beantworten

Neue Entscheidung zur EGV Bearbeiten

Das BSG hat sich mal wieder was geleistet.

B 4 AS 13/09 R

Text liegt leider noch nicht in der Datenbank des BSG vor. Hoffe der Kläger geht nach Karlsruhe, denn sonst können die Herrschaften in den ARGEN machen was sie wollen. --88.153.18.118 21:30, 22. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Das BSG hat entschieden, dass ein Empfänger von Arbeitslosengeld II keinen Anspruch auf den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung hat. --Gunilla 20:40, 23. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

sondern die zuständige (Pseudo-)Behörde (Jobcenter oder ähnlich) frei ist darin, dem Delinquenten statt einer EGV auch einen Verwaltungsakt (EGV-ersetzender Verwaltungsakt genannt) überzustülpen. Liebe Gunilla, eine halbe Information ist häufig genauso wenig wert wie gar keine Information - CJB --82.113.121.111 15:19, 6. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Statistik Bearbeiten

Eine Statistik wäre hier nicht schlecht wieviele Menschen über solche Vereinbarungen überhaupt wieder eine feste, Sozialpflichtige Stelle bekommen. Erfahrungen aus meinem Bekanntenkreis und mir persöhnlich liegt da bei 0%. Oft dient das ganze doch nur, den Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum kostenlose Arbeitskräfte zur Verfügung zustellen. (nicht signierter Beitrag von 92.230.98.148 (Diskussion | Beiträge) 10:36, 15. Feb. 2010 (CET)) Beantworten

EGV - Unterschrift Pflicht oder nicht ? Bearbeiten

Der Artikel ist sehr widersprüchlich, was die Freiwilligkeit oder Pflicht zur EGV angeht: Einerseits steht drin, daß die weigerung zur Unterschrift keinen Sanktionstatbestand darstellt - ergo möchte man meinen, es besteht keine Pflicht zum Abschluß des EGV, und bei einer Weigerung würde ein Verwaltungsakt an die Stelle der EGV treten. Andererseits stehen sowohl darunter als auch darüber Passagen, die eine solche Pflicht suggerieren. Hier besteht dringender Klärungsbedarf ! -- Alexey Topol 16:56, 5. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

hat das bundessozialgericht sehr deutlich klargestellt und ergibt sich im übrigen aus dem BGB. hartz4hilfe-of (nicht signierter Beitrag von 217.251.199.29 (Diskussion) 07:28, 19. Nov. 2016 (CET))Beantworten

Gut gesagt. Das Suggerieren entspricht ja vielleicht dem, was Wikipedia unter Pokerface bzw. Bluff treffend schildert. -- 91.61.215.87 15:12, 12. Apr. 2012 (CEST)Beantworten
Bloß nicht, sofortiges Unterschreiben bringt hundert Nachteile. Niemals am Ort unterschreiben, sondern einstecken und für zehn bis vierzehn Tage zur Prüfung mit nach Hause nehmen. Denn wer weiß, ob man nach ein paar Tagen einen Fachanwalt hinzuziehen möchte oder die Sache eine Woche lang überschlafen will?! Allem Locken, Verunsichern, Desinformieren, Überlisten und Drohen gilt es, im Zimmer der Jobcenter gelassen Stand zu halten. Noch mal ganz deutlich: Keine Unterschrift! Das inhaltsgleiche (prüfen!) Ding kommt dann eben als Verwaltungsakt per Post, was den Leistungsbezieher auch endlich in die bessere Position bringt, seine Interessen zu vertreten. --91.61.192.72 20:44, 12. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Der Text muss BEINAHE gleich sein, stimmt. Jedoch: als zum VA (Verwaltungsakt) "verwandelte" EGV am Text lediglich die Überschrift abändern darf das JC auch nicht, obwohl vielfach Praxis. Insbesondere achte man darauf, dass der nun nicht 'beidseitig vereinbarte' VA 'einseitig diktiert' wurde. Ggf. ist der EGV-VA (bereits) mit dieser (bzw. durch diese?) Wortwahl rechtswidrig ... --79.251.64.150 19:02, 13. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Arbeitslosengeld 1 Bearbeiten

Hallo, war eben bei der Agentur für Arbeit und habe eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben, obwohl ich Arbeitslosengeld 1 kriege. Nun lese ich hier, dass es nur für Hartz4 gilt. MfG (nicht signierter Beitrag von 178.202.141.227 (Diskussion) 11:37, 22. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten

nicht alles was bei wikipedia steht muss richtig sein. im SGB III ist die EGV viel mehr "pflicht" als im SGB II - sie ist dort Anspruchsvoraussetzung und darf sogar während ihrer Laufzeit (begründet) abgeändert werden. hartz4hilfe-of (nicht signierter Beitrag von 217.251.199.29 (Diskussion) 07:28, 19. Nov. 2016 (CET))Beantworten

Ausgegliedert? Bearbeiten

Das ist ja völliger Humbug: "Eingliederung in Arbeit". Man ist ja nicht aus der Arbeit ausgegliedert! Eigentlich ist man überhaupt nicht "ausgegliedert". Es muß natürlich heißen: "Vermittlung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses". - Die Artikeleinleitung gibt ungefiltert und unkritisch die vom Gesetzgeber katastrophal formulierte Gesetzeslage wieder und übernimmt sogar die abenteuerlichen Wortschöpfungen als handle es sich um verbrieftes enzyklopädisches Wissen. --217.84.101.238 18:38, 8. Nov. 2014 (CET)Beantworten

dein korrekturvorschlag ist inhaltich unzutreffend. eine eingliederungsvereinbarung kann auch einem zwischenziel (weiterbildung), dem beginn einer selbstständigkeit, der aufnahme eines ausbildungsverhältnisses oder der wiederherstellung der erwerbsfähigkeit dienen. die aufnahme einer sozialversicherungspflichtige beschäftigung ist nur eines von vielen möglichen zielen. in einem lexikon sollte man streng zwischen gesetzestext, intention des gesetzgebers und der kritik am gesetz in der gesellschaftlichen diskussion unterscheiden. da man eine eingliederungsvereinbarung auch schließen soll, wenn man bereits in teilzeit arbeitet, ist der begriff natürlich schon schräg, das ändert aber enichts daran, dass es halt so heißt hartz4hilfe-of (nicht signierter Beitrag von 217.251.199.29 (Diskussion) 07:28, 19. Nov. 2016 (CET))Beantworten

Praxis widerspricht dem theoretischen formulierten Anspruch. Geht aus dem Artikel nicht hervor Bearbeiten

In der Praxis dient die EGV vornehmlich dazu, Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst zu bestreiten schaffen, ihre Bemühungen um einen sozialversicherungspflichtigen Job, konkret: Nachweis getätigter Bewerbungen, abzuverlangen. Ein "Tritt in den Hintern", regelmäßiges persönliches Erscheinen sicherzustellen, Kontrollfunktion - wie vom Wähler offenbar gewollt. Daß Fordern hier praktisch die Priorität innehält, wo Fördern und Problemlösung seitens der Vertragspartei am längeren Hebel, die mit Sanktionen drohen darf, um dies durchzusetzen, ebenso Teil der Vereinbarung ist, was wiederum unter Zwangsteilanhme an allerlei Bewerbungs-Weiterbildungs-und-Hilfs-'Maßnahmen' (die auch fleißig Steuergelder fressen) erreicht wird, geht auch aus dem Artikel nicht hervor. Daß man umgekehrt, als Leistungsempfänger andere Sorgen hat, als gegen z.B. etwaige Verfehlungen oder z.B. willkürlichen Auslegungen der Gesetzeslage, oder schlicht Fehleinschätzungen seitens des Amtes gerichtlich vorzugehen auf dem langen Dienstweg (wohingegen das Aussprechen einr Sanktion zum normalen Tätigkeitsbereich der beim Amt Beschäftigten gehört), und für den Leistungsempfänger nur weitere existenzielle Probleme darstellt (aussetzende Zahlungen, Bearbeitungsfristen, Überbrückungsgeld), ist wohl nachvollziehbar. - Relativiert wird Allderlei nur durch 'interne Richtlinien', wenn sie einmal lockerer und weniger unter Druck setzend die Gesetzestexte auszulegen anweisen, ein ander Mal - je nach regierender Partei - jedoch umso strenger auf Druckausübung setzen.
Vielleicht im Abschnitt "Kritik" unterzubringen mit entsprechenden Belegen? --217.84.101.238 19:27, 8. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Gerichtsbarkeit Bearbeiten

Trotz des "Rechtsraum"-Abschnittes bleibt es mir als juristischen Laien unklar, mit welchen Gerichten ich es im Falle einer Streitigkeit (Sanktionsandrohung bzw. Sanktion) zu tun habe. Beim Verwaltungsakt geht es klar über die Sozialgerichtsbarkeit. Doch was ist, wenn ein Widerspruch gegen eine Sanktion, die aus einer unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung hergeleitet wurde, geführt werden soll? Wäre das überhaupt möglich? 188.108.240.137