Diskussion:Eigenschaftsirrtum

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 195.37.209.24 in Abschnitt Anfechtungsrecht des Verkäufers nach § 119 II BGB.

Inhaltsirrtum und Eigenschaftsirrtum ist nicht dasselbe. Vielleicht sollte man die Weiterleitung von Inhaltsirrtum auf Eigenschaftsirrtum löschen. Viele Grüße -- Noraneun 12:27, 5. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Anfechtungsrecht des Verkäufers nach § 119 II BGB. Bearbeiten

Dem Verkäufer ist entgegen der (unbelegten) Aussage im Artikel des Anfechtungsrecht nach Gefahrübergang ebenso verwehrt wie dem Käufer, da er sich sonst seiner Nacherfüllungsverpflichtung entziehen könnte.

Quelle: Heinrichs in Palandt, Rn. 28 zu § 119 BGB (allerdings 62. Auflage). (nicht signierter Beitrag von 195.37.209.24 (Diskussion) 13:34, 20. Okt. 2010 (CEST)) Beantworten