Diskussion:Disziplinarverfahren

Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 77.4.45.169 in Abschnitt Einschaltung der Staatsanwaltschaft bei Wehrsachen

2 Fragen:

Kann ein Disziplinarverfahren nur von Mitgliedern einer öffentlichen Einrichtung (Kollegen / Vorgesetzten) oder von jedem Bürger beantragt werden ?

Angenommen, ein Bürger/Kunde fühlt sich von einem Fahrkartenkontrolleur in der S-Bahn (DB) unangemessen behandelt. Bei einem Beamten / Angestellten der DB ist ein Disziplinarverfahren fällig. Wie aber ist es bei Kontrolleuren, die für private Firmen im Auftrag der DB arbeiten ?

Vielleicht kann hier jemand antworten.

Das Disziplinarverfahren wird vom Dienstvorgesetzten eingeleitet, wenn er Anhaltspunkte hat, die ein Dienstvergehen rechtfertigen, wie er zu diesen kommt, ist erst mal unerheblich. Das Verfahren kann auch auf Antrag eines Beamten eingeleitet werden (so stehts im Bundesdisziplinargesetz). Ich bezweifle allerdings, daß unangemessenes Verhalten (kommt natürlich darauf an, was man darunter versteht), ein Disziplinarverfahren rechtfertigt.

Antwort auf die Frage, ob "der Bürger" etwas anstrengen kann und was: es gibt noch die Dienstaufsichtsbeschwerde. --Rollo rueckwaerts 21:27, 15. Feb 2006 (CET)

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein Mittel für Bürger, ihre Ansprüche (auf korrekte öffentliche Dienstleistungen) geltend zu machen. Das Disziplinarverfahren dient der "inneren" Ordnung der Behörde; eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann also ein Disziplinarverfahren auslösen (wenn Anhaltspunkte für grobe Pflichtverstöße vorliegen). Dessen Ergebnisse sind jedoch intern (und damit für den Bürger unsichtbar). Die Beschwerde ist quasi die "Maske"; der Bürger erfährt, ob ihr stattgegeben wurde; direkte Ergebnisse des Disziplinarverfahrens werden jedoch schon aus Datenschutzgründen nicht weitergegeben. Zum Vergleich: Ein privates Unternehmen kann einer Kundenbeschwerde stattgeben ("Ihre Reklamation ist berechtigt."); es wird (und darf) jedoch niemals sagen: "Ihre Reklamation führte zur Abmahnung und Kündigung des betroffenen Angestellten." (nicht signierter Beitrag von 88.64.55.134 (Diskussion | Beiträge) 23:05, 2. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Anstrengung eines Disziplinarverfahrens Bearbeiten

Ein Disziplinarverfahren kann, wie bereits richtig bemerkt, nur durch den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten eingeleitet werden. Zusätzlich unterliegt natürlich jeder Beamte, Soldat usw. der normalen Gerichtsbarkeit und kann auch doppelt bestraft werden, sowohl disziplinarrechtlich wie strafrechtlich. Außerdem ziehen fast alle schwereren Disziplinarverstöße automatisch staatsanwaltliche (sprich strafrechtliche) Ermittlungen nach sich und umgekehrt.

--MANiTU 15:59, 24. Sep 2006 (CEST)

Disziplinarvorgsetze gibt es aber nur bei Soldaten bei Beamten und Richtern ist das der Dienstvorgestze. Außerdem kann wie oben bereits angemerkt auch der Beamte usw. das Disziplinarverfahren gegen sich beantragen und das muß dann auch durchgeführt werden. --HolgerB 19:28, 25. Sep 2006 (CEST)

Auch nach erfolgter strafrechtlicher Verurteilung eines Beamten/Soldaten stellt eine nachfolgende disziplinarrechtliche Ahndung keine Doppelbestrafung dar; diese wäre nicht zulässig. Im Gegensatz zum strafrechtlichen Urteil -das den Unrechtsgehalt der Tat bestraft- dient die Disziplinarmaßnahme dazu, den Beamten/Soldaten zur Erüllung seiner besonderen Pflichten anzuhalten. Disziplinarverstöße führen auch nur dann zu staatsanwaltlichen Ermittlungen, wenn allgemeingültiges Strafrecht verletzt wurde; andererseits führt ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren immer zumindest zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens, weil der Beamte/Soldat bei Begehung einer Straftat immer gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstößt. --Wahlscheider 13:57, 22. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Einschaltung der Staatsanwaltschaft bei Wehrsachen Bearbeiten

Wurde durch das Dienstvergehen eine Wehrstraftat (z. B. entwürdigende Behandlung, Fahnenflucht, Verstümmelung) begangen, so muss ebenfalls die Staatsanwaltschaft informiert werden.
Bei den behandelten Beispielen glaube ich das durchaus, es erscheint mir aber zweifelhaft für die unerlaubte Abwesenheit oder die einfache Befehlsverweigerung, beim Ungehorsam durch Leichtfertigkeit erscheint mir das auch nicht sicher. (Natürlich zeichnen sich diese Wehrstraftaten dadurch aus, daß es bei ihnen immer ein Disziplinarverfahren gibt, was bei allen möglichen anderen Dienstvergehen durchaus nicht unbedingt so ist. Aber wirklich Strafverfahren?) --77.4.45.169 13:19, 1. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Disziplinarverfahren entsprechen dem, das der Beamte in den Augen des Vorgesetzten, denn Staat, also die jeweilige Behörde, im Ansehen der Öffentlichkeit geschadet hat.

Also reine Bild der Politik, hierbei ist die uns bekannte Rechtsprechung, mitunter zweitrangig, das ist anders wie im Zivilen.