Wahlberechtigt sind alle DEUTSCHEN IM SINNE DES Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes

Im Artikel steht nur alle Deutschen. Gemeint sind aber Deutsche im Sinne des GG. "Im Sinne" ist immer eine Einschränkung. In dem Fall bedeutet es "Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit". So steht es im Gesetz: "Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage..." (https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__12.html). Verbesserung eingefügt. --87.146.121.187 13:10, 29. Okt. 2019 (CET)

Wahlrecht für Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 steht schon im Artikel im Abschnitt „Verfassungsrechtliche Grundlagen“ („Wahlberechtigt sind nur Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, wozu neben deutschen Staatsangehörigen auch sogenannte Statusdeutsche gehören.“) und dies sind auch nicht nur deutsche Staatsangehörige. Ohne Erklärung ist der Verweis auf Art. 116 GG eher verwirrend. Die Bezeichnung „Deutscher“ ist ausreichend und richtig.--FfD (Diskussion) 20:59, 29. Okt. 2019 (CET)