Zusammensetzung Bearbeiten

Gemäß Art. 35 Abs 3 öB-VG bleiben die von jeweiligen Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat, welche grundsätzlich bei der konstutuierenden Sitzung erfolgt. In Vorarlberg ist diese für den 14.Oktober 2009 in Aussicht genommen. Aufgrund dieser Zeitnähe halte ich es für sinnvoll, die absehbare Zusammensetzung zu veröffentlichen und - wie geschehen - auf den Zeitpunkt der Veränderung hinzuweisen.-- Meilensammler 10:23, 22. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Die Veränderung erfolgt nicht nur erst mit der Konstituierung des Landtags, sie ist auch erst dann offiziell bekannt. Man sollte daher anmerken, daß die künftige Zusammensetzung spekulativ ist, und die aktuelle, offizielle Zusammensetzung weiterhin angeben. Diese hat schließlich auch Bedeutung, da der Bundesrat noch mit alter Zusammensetzung Beschlüsse fassen wird.
-- David Seppi Benutzername geändert, siehe Spezial:Log/renameuser 11:36, 22. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Nachtrag: Da am Sonntag der OÖ-Landtag gewählt wird, ist die künftige Zusammensetzung ohnehin spekulativ.
-- David Seppi Benutzername geändert, siehe Spezial:Log/renameuser 11:49, 22. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

ad Meilensammler: Wieso hast Du den Ausdruck „gesetzeskonform“ in der letzten Änderung verwendet? Sowohl das B-VG als auch die Vorarlberger Landesverfassung schreiben nur vor, daß die FPÖ (als zweitstärkste Fraktion) mindestens ein Vorarlberger BR-Mandat bekommt, mehr nicht. Es wäre also genauso gesetzeskonform, wenn alle drei Mandate an die FPÖ fielen. -- David Seppi Benutzername geändert, siehe Spezial:Log/renameuser 17:22, 22. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Art. 35 Abs 1 öBV-G fordert für die Wahlen der Bundesräte den Grundsatz der Verhältniswahl. Damit läßt sich Deine These, wonach es gesetzeskonform wäre, dass alle drei Mandate an die FPÖ fielen, ebensowenig aufrecht erhalten, wie Dein Hinweis, wonach die Zusammensetzung des Bundesrates erst mit den Wahlen offiziell bekannt sei und die künftige Zusammensetzung spekulativ ist. Die künftige Mandatsverteilung aufgrund der Ergebnisse der Vorarlberger Landtagswahlen ist bekannt, sie wird allerdings erst mit der Konstituierung des Landtages wirksam. Daher auch die Information der PK vom 21.dM. sowie der ÖVP (beide links wurden vom SPAM Filter blockiert). -- Meilensammler 18:56, 22. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Die Mandatsverteilung wird durch das B-VG derart ausführlich geregelt, dass sie in der Tat bereits feststeht (eine Ausnahme wäre ein Gleichstand, dann würde das Los entscheiden). Dem Landtag steht jedoch immer noch frei wen er zum Mitglied des Bundesrates wählt, den betreffenden Parteien kommt - zumindest theoretisch - lediglich ein Vorschlagsrecht zu. Schlagend wird die neue Zusammensetzung jedenfalls erst nach der Wahl durch den Landtag. --Zoris Trömm 19:04, 22. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
ad Meilensammler: Das BVG fordert - wie Du richtig sagst - für die Wahlen der Bundesräte den Grundsatz der Verhältniswahl. Dort steht aber nicht, daß die Abgeordneten des Landtags für die Kandidaten ihrer Fraktion stimmen müssen. Sie könnten auch alle für die FPÖ-Kandidaten stimmen, womit die FPÖ auch nach dem Grundsatz der Verhältniswahl sämtliche Bundesrats-Mandate bekäme, da sie ja bei der Wahl im Landtag 100% bekommen hätte. Aufgrund des Grundsatz des Freien Mandats wissen wir erst nach der Konstituierung definitiv, welche Fraktion wie viele Mandate bekommt.
-- David Seppi Benutzername geändert, siehe Spezial:Log/renameuser 23:06, 22. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Ich glaube du verstehst da etwas falsch: Verhältniswahl bedeutet, dass den Parteien im Verhältnis ihrer Stimmen bei der Landtagswahl ein Vorschlagsrecht für Mitglieder des Bundesrates zusteht. Über dieses Vorschlagsrecht dürfen sie weder meitere Kandidaten aufstellen, noch dürfen von andren Parteien Gegenkandidaten aufgestellt werden. das heißt, bei der Beschickung des Bundesrates durch den vorarlberger Landtag wird die ÖVP zwei und die FPÖ einen Vorschlag machen dürfen. Würde jetzt die ÖVP drei Kandidaten aufstellen, oder die SPÖ einen Gegenvorschlag unterbreiten, dürfte dieser nicht zur Abstimmung zugelassen werden, eine Wahl wäre demnach null und nichtig. Nebenbei, es heißt B-VG und nicht BVG.--Zoris Trömm 23:25, 22. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Du hast recht, das hab ich falsch verstanden. Im Stenographischen Protokoll der ersten Sitzung des Kärntner Landtags wird genauso, wie von Dir beschrieben, vorgegangen. Da wir auf der Webseite die von der Partei XY entsendeten Kandidaten anführen, könnten wir tatsächlich jetzt schon anführen, daß die ÖVP 2 und die FPÖ einen Mandatar entsenden wird. Werden die betreffenden Abgeordneten nicht gewählt, dann kommen ja neue Vorschläge von derselben Partei. BVG war ein Tippfehler, es ist natürlich das B-VG gemeint. --David Seppi Benutzername geändert, siehe Spezial:Log/renameuser 18:05, 23. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

ad David Seppi:

Da viele Rechtsnormen Spielräume für deren Auslegung offen lassen, kann es sehr spannend sein, auch über – im ersten Anschein - abstruse Auffassungen mit Gewinn zu diskutieren. Dies trifft allerdings auf die hier zu lösende simple Rechtsfrage aus folgenden Gründen nicht zu:
Primäre Aufgabe des Bundesrates ist die Vertretung der Interessen der Länder im Prozess der Bundesgesetzgebung, weshalb er auch als „Länderkammer“ apostrophiert wird.
Gemäß Art. 34 öB-VG setzt der Bundespräsident nach jeder allgemeinen Volkszählung die Mitgliederzahl des Bundesrates fest. Demnach entsendet das Land mit der grössten Bürgerzahl zwölf, alle übrigen Länder so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zukommt wobei dem kleinsten Land wenigstens drei Bundesräte zukommen.
Gemäß Entschließung des Bundespräsidenten entsendet Vorarlberg drei Mitglieder in den Bundesrat (BGBl. II Nr. 444/2002).
Leitgedanke des österreichischen Wahlrechts ist, dass im Kräfteverhältnis der Parteien eine weitgehende Repräsentation der sozialen und politischen Gruppierungen in einem Land abgebildet werden soll. Deshalb werden auch die Bundesräte von den jeweiligen neun Landtagen nach dem „Grundsatz der Verhältniswahl“ (öB-VG Art. 35 Abs. 1) entsandt.
Gemäß (vorläufigem) Endergebnis der Vorarlberger Landtagswahl entfallen auf die ÖVP 20, die FPÖ neun, die GRÜNE vier und die SPÖ drei Mandate. Es gibt kein valides mathematisches Verfahren, das bei drei Bundesräten eine andere Verteilung als ÖVP zwei und FPÖ ein Mandat(e) ermittelt und das als „gerecht“ anerkannt wird. Deshalb würden die Grundsätze der Verhältniswahl ebenso wenig gewahrt, wenn eine Partei die zwar nur ¼ aller Landtagsmandate auf sich vereint aber 100% der Bundesräte entsendet wie wenn ein Land ein Mehrheitswahlrecht einführt. -- Meilensammler 12:24, 23. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Du hast recht, ich hab die Bestimmung falsch verstanden. --David Seppi Benutzername geändert, siehe Spezial:Log/renameuser 18:05, 23. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Frage bzgl des Verhältnis zwischen Bundesratsmitglieder und Landtage Bearbeiten

Im Absatz über die Zusammensetzung steht: Die Bundesratsmitglieder sind der jeweiligen Landesregierung nicht verantwortlich (imperatives Mandat),[...]. Das imperative Mandat wird im Artikel folgendermaßen beschrieben: Besitzer des imperativen Mandats sind vom Volk gewählte Vertreter, die ihren Wählern verantwortlich, an deren Anweisungen gebunden, und jederzeit abberufbar sind. Frage: Was gilt nun? Sind die Bundesratsmitglieder der jeweiligen Landesregierung verantwortlich oder nicht (warum Landesregierung? Werden die Bundesratsmitglieder nicht von den Landtagen entsandt?) lg Gugganij 15:24, 5. Jul 2004 (CEST)

Die Mtgl. d. BR sind sicher nicht den L-Reg. verantwortlich. Art 56 Abs 1 B-VG: "Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden." Es handelt sich also nicht um ein imperatives, sondern um ein freies Mandat (ntürlich nur theoretisch, die Verfassungsrealität schaut ja anders aus). Ich habe den Text dahingehend geändert. Vheissu 22:34, 5. Jul 2004 (CEST)
Danke für die Antwort Gugganij 01:30, 6. Jul 2004 (CEST)

Noch eine Frage: Ist die letzte Entschließung des Bundespräsidenten über die Zusammensetzung des BR wirklich von 1993? Die letzte Volkszählung war schließlich schon 2001. Der BR wird wohl doch schon den neuen Verhältnissen angepasst worden sein. lg Gugganij 01:34, 6. Jul 2004 (CEST)

Du hast natürlich recht, die letzte Entschließung war 2002 (BGBl. II Nr. 444/2002 [1]) Vheissu 15:25, 7. Jul 2004 (CEST)

Ich habe den Absatz "Kritik" etwas überarbeitet, da waren etliche Tippfehler und holprige Formulierungen drin. Außerdem fehlen da Quellenangaben, z.B. welche Politologen stellen das Zweikammernsystem in Frage, und von wem kommen die einzelnen Kritikpunkte? Ich persönlich weiß darüber leider zu wenig. --xorph 14:24, 28. Okt. 2008 (CET)Beantworten

Aufgaben Bearbeiten

Unter "Aufgaben" wird im Artikel das "Wie" beschrieben, nicht aber das "Was". Eine Aufgabe wäre z.B. die Vertretung der Länderinteressen, oder der Schutz föderalen Aufbaus, oder der Schutz regionaler Identität und Minderheiten.

Und wo wird das "Was" präzisiert? Im Bundesverfassungsgesetz über die Vertretung der Länderinteressen, den Schutz des Bundesstaates und die Förderung der regionalen Identität durch den Bundesrat? Was du da aufgezählt hast ist persönliche Ansicht. Maßgeblich ist die Verfassung und die regelt nur das "Wie", das "Was" ist der Politk überlassen. Es steht auch nirgends "Was" der Nationalrat zu vertreten hat. Es gilt das freie Mandat. --Zoris Trömm 23:05, 29. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

absolutes Vetorecht Bearbeiten

Eigentlich hat der Bundesrat in bestimmten Fällen kein absolutes Veto-, sondern ein Zustimmrecht. Das ist aus drei rechtlichen Gründen ein Unterschied:

  • Wenn der Bundesrat nichts macht, tritt das zustimmungspflichtige Gesetz nicht inkraft (was es bei einem Vetorecht würde).
  • Bei Stimmengleichheit gilt die Zustimmung (bei einem Vetorecht aber das Veto!) als nicht erteilt.
  • Für Verfassungsänderungen, die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung einschränken, ist sogar eine Zustimmung mit Zweidrittelmehrheit nötig.

Aber auch politisch macht es einen Unterschied, ob ein Gremium ausdrücklich „ja” sagen oder nur schweigen muß, damit ein Gesetz inkrafttreten kann. Die Hemmschwelle ist da nämlich eine ganz andere.

Wie seht ihr das? --David Seppi Benutzername geändert, siehe Spezial:Log/renameuser 00:16, 30. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Ich hatte schon so eine schöne Gegendarstellung ausgearbeitet, bis ich draufgekommen bin, dass du wohl recht hast. Art. 44 Abs. 2 B-VG verlangt eindeutig die Zustimmung und legt sogar Präsenzquoren fest. In diesem Zusammenhang kann also Art. 42 Abs. 4 zweiter Satz B-VG m.E. nicht gelten. --Zoris Trömm 00:33, 30. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

nach der Konstituierung des neuen Oberösterreichischen Landtags Bearbeiten

Ist dieser Zusatz noch nötig? Vor den beiden Landtagswahlen wurde auch nicht auf die davor liegende Konstituierung des zuletzt gewählten Landtags verwiesen. Meiner Meinung nach sollte man Überschriften nicht unnötig lang machen und die Ursache der letzten Änderung eventuell nur im Text selbst erwähnen. --David Seppi 11:38, 24. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Kritik Bearbeiten

"Unter Politologen gibt es eine breite Mehrheit für seine Abschaffung" - Worauf basiert denn diese Feststellung? Ich kann es zwar nicht ausschließen, aber als Politologiestudent ist mir so eine Haltung noch nicht untergekommen. Ohne brauchbare Quelle sollte sowas keinesfalls hier stehen.

-- besux 29. Sep. 2009 (CEST) (nicht signierter Beitrag von 78.142.86.209 (Diskussion | Beiträge) 22:55, 29. Sep. 2009 (CEST)) Beantworten

http://www.springerlink.com/content/xq640416515u5877/ (nicht signierter Beitrag von 76.182.37.166 (Diskussion | Beiträge) 05:28, 10. Feb. 2010 (CET)) Beantworten

Beschicken/wählen und widerspiegeln? Bearbeiten

Der artikel lässt zur zeit noch einiges offen: was heißt "beschicken" (die Landtage beschicken den BR) (später steht "wählen")? Was heißt "spiegelt wider"? Gibt es eine Liste mit den Vorsitzbundesländern der LH Konverenz (dh Vorsitz im BR)? Danke, --Thire 15:30, 13. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Also das ist österreichisches Beamtendeutsch (light), wenn man diese Begriffe durch die tatsächlichen Fachtermini aus den Gesetzestexten ersetzen würde, dann würdest du noch weniger verstehen. --El bes 16:27, 13. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Ok, das erklärt, wie es zu dem text gekommen ist, aber nicht, warum er nicht besser werden kann ;)
Also was heißt das beschicken politisch? Gibt ein bestimmter Schlüssel (D’Hondt-Verfahren?) den Landtagen vor, welche Fraktionen wieviele Leute "schicken" dürfen und dann macht die Landesregierung dem Landtag einen Vorschlag, der landtagnimmt diesen an und schickt die Leute? Wann wird die Liste festgelegt: vor oder nach der Wahl? Ist das Procedere in allen Bundesländern gleich?
Und die zweite Frage: Stimmt der Ländervorsitz immer mit dem Vorsitz in der Landeshauptleutekonferenz überein (Reihenfolge: alphabethisch)? Danke für Deine Expertise, --Thire 17:51, 13. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Ich bin kein Experte auf dem Gebiet, aber ich vermute, dass jedes Bundesland einen eigenen Modus hat, wie es seine Bundesräte auswählt. Deshalb gibt es auch keine einzig richtige Formulierung. Du kannst dich aber durch die Homepage vom Parlament durchackern und es herausfinden. Die Landeshauptleutekonferenz ist übrigens eine reine informelle Sache, die gar keine rechtliche Basis hat, quasi ein Stammtisch. --El bes 18:00, 13. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Ok, danke für Deine schnelle Antwort... Ich hab' schon auf der Parlamentsseite gesucht, aber die "Zusammensetzung des BR" ist ja äußerst mager da. :(
LH-Konferenz ist schon klar, steht auch im Artikel. Könnte aber sein, dass es zusammenpasst (zZ ja Kärnten).
Und ist die FPÖ nun eine Fraktion oder nicht? Sie sind nur 4, aber könnten es ja trotzdem sein. Die Webseite des Parlaments weckt den Eindruck.
--Thire 18:04, 13. Feb. 2010 (CET)Beantworten
In der ORF-Sendung "Hohes Haus" vom letzten Sonntag ist über die Thematik diskutiert worden. (siehe hier)--El bes 18:08, 13. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Cool, danke! War sehr spannend, hat aber (fast) nichts über den Bundesrat gesagt. --Thire 18:34, 13. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Der Vorsitz wechselt halbjährlich nach dem Alfabeth und stimmt mit der Vorsitzführung in der LH-Konferenz überein (oder besser umgekehrt). Die Mitglieder des Bundesrates müssen nach Verhältniswahl bestellt werden (mit der Ausnahme, dass die Zweitstärkste Partei im Landtag mindestens ein Mitglied stellt), da bleibt den Landesverfassungen nicht wirklich viel Spielraum. Anzunehmen, dass überall nach D'Hondt berechnet wird, weil der keine Restmandate kennt.--Glorfindel Goldscheitel 19:26, 13. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Super, danke! Kannst Du das in den Artikel aufnhemen? -- Thire 16:04, 14. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Veränderung des Mandatsstandes nach den Landtagswahlen im Herbste 2010 Bearbeiten

  • Die neun steirischen Bundesratsabgeordneten verteilent sich ab Ende Gilbhart [Oktober] wie folget: 4 SPÖ (-1), 4 ÖVP (-0), 1 FPÖ (+1)
  • Die elf Wiener Bundesratsabgeordneten verteilent sich ab dem Monde Nebelung [November] wie folget: 6 SPÖ (-1), 3 FPÖ (+2), 1 ÖVP (-1), 1 Grüne (-0)

Somit ergibet sich diese Zusammensetzung des Bundesrates: 27 ÖVP (-1), 22 SPÖ (-2), 7 FPÖ (+3), 3 Grüne (-0), 2 FPK (+0), 1 FRITZ (+0)

Als einziges Parlamentsgeteile weiset das BZÖ keine Vertreter im Bundesrate auf.

-- Deutschfreisinniger, 16. Gilbhart 2010, 10:43 (MEZ)

Einzelnachweis 1 Bearbeiten

Der Einzelnachweis 1 (Zusammensetzung des Bundesrates) funktioniert derzeit nicht. Harry8 23:29, 18. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Wider die Prussifizierung Bearbeiten

Im Wortgewebe ist oft von 'Fraktion' die Rede, aber in Österreich sagt man ausschließlich 'Klub' - also Klubstatus anstatt eines Fraktionsstatus usw. Wieso werden Österreich und andere nichtpreußische Länder verpreußischt?

ÖSTERREICH UND WIEN STATT PREUSZEN UND BERLIN !!

--Roter Hadubrand 12:37, 27. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Das ist nicht richtig. Im Nationalrat heißt es Klub, im Bundesrat Fraktion. --Taste1at (Diskussion) 11:32, 17. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Fettschrift in "Aktuelle Zusammensetzung nach Bundesländern" Bearbeiten

Was bedeutet die Fettschrift der Zahlen außerhalb der Summenspalte? --Franz (Fg68at) 08:44, 31. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Länderproporz nach "Einwohnerzahl" wohl nicht zutreffend Bearbeiten

Ich habe Zweifel, ob die im Artikel gewählte Formulierung, wonach sich die Stärke der Vertretung der einzelnen Länder nach der Einwohnerzahl richtet, in dieser Form richtig ist. In Art. 34 Bundesverfassungsgesetz heißt es, dass entscheidend die Zahl der "Bürger" ist. Damit dürften wohl (wahlberechtigte?) österreichische Staatsangehörige gemeint sein. Sonst wäre auch kaum erklärbar, dass Niederösterreich, obwohl es weniger Einwohner als Wien hat, 12 Mitglieder entsendet und Wien nur 11. Aufgrund der unterschiedlich hohen Ausländeranteile (Wien fast 30 %, Niederösterreich etwa 10 %) dürfte hingegen NÖ tatsächlich über die meisten "Bürger" verfügen und daher auch die meisten Mitglieder entsenden. Hat jemand vielleicht einen Kommentar zum BVG-Österreich zur Hand, damit die Frage verbindlich geklärt werden und der Artikel ggf. entsprechend präzisiert werden kann? --Erfurter63 (Diskussion) 17:44, 16. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Ja, natürlich ist damit die Zahl der im entsprechenden Bundesland wohnhaften Staatsbürger gemeint. Anders wäre das auch nicht mit dem demokratischen Grundprinzip vereinbar. Es wird also korrekterweise nicht auf die Einwohnerzahl, sondern auf die Zahl der im jeweiligen Bundesland wohnhaften österreichischen Staatsbürger (die sog. „Bürgerzahl“; das schließt auch Kinder und sonstige vom Wahlrecht ausgeschlossene Staatsbürger mit ein) abgestellt. Zuletzt festgelegt wurde diese Verteilung übrigens im Jahr 2013 (BGBl II 237/2013) auf Grundlage der Volkszählung 2011 (amtliche Bekanntgabe der dortigen Ergebnisse: BGBl II 181/2013). Und dabei zeigt sich tatsächlich, wie von dir vermutet, dass Wien zwar mehr Einwohner, aber weniger Bürger als Niederösterreich hat. Beste Grüße, Plani (Diskussion) 17:54, 16. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder Bearbeiten

1920 1922 1923 1952 1962 1972 1982 1983 1993 2002 2013 2023
BGBl. Nr. 2/1920 (§ 21) BGBl. Nr. 357/1922 BGBl. Nr. 563/1923 BGBl. Nr. 194/1952 BGBl. Nr. 164/1962 BGBl. Nr. 37/1972 BGBl. Nr. 108/1982 BGBl. Nr. 148/1983 BGBl. Nr. 194/1993 BGBl. II Nr. 444/2002 BGBl. II Nr. 237/2013 BGBl. II Nr. 197/2023
46 49 50 50 54 58 65 63 64 62 61 60
Niederösterreich 10 10 10 9 10 11 12 12 12 12 12 12
Wien 12 12 12 12 12 12 12 12 11 11 11 10
Oberösterreich 6 6 6 7 8 9 11 10 11 11 10 10
Steiermark 6 6 7 7 8 9 10 10 10 9 9 9
Tirol 3 3 3 3 3 4 5 5 5 5 5 5
Kärnten 3 3 3 3 4 4 5 4 5 4 4 4
Salzburg 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 4 4
Vorarlberg 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3
Burgenland 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3

--Bancki (Diskussion) 12:31, 31. Jan. 2024 (CET)Beantworten