Diskussion:Bundesjagdgesetz

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Patenter Anwalt in Abschnitt Das stimmt so nicht

Straftaten Bearbeiten

Der Satz "Das Bundesjagdgesetz enthält in § 38 Strafvorschriften (wg. der unzulässigen Jagdausübung: Verstoß gegen die Schonzeiten oder Tötung eines Elterntieres nach § 22)" ist etwas irreführend. Die Straftaten sind in § 38 BJagdG bestimmt. Danach ist nur das Erlegen von Wild, das gar keine Jagdzeiten hat, sowie zur Aufzucht von Jungtieren notwendigen Elterntieren eine Straftat. Das "Schonzeitvergehen" ist inzwischen "nur" noch eine Ordnungswidrigkeit gem. § 39 II 3a LJagdG. --Alterdackel 23:12, 19. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Abschnitte und Sorgfalt bei der Arbeit mit einem Lemma Bearbeiten

Lieber Christiansen, Carol, es ist bei Wiki üblich, nicht einfach zu löschen, besonders ohne Begründung. Was ist daran falsch, die, das BJagdG gliedernden Abschnitte einzufügen? Hast du zufällig mal in das Gesetz reingesehen? "Abschnitt" ist hier kein beliebiger Begriff, sondern zitiert aus dem Gesetz!! Das sind die Teile, in die das Gesetz gegliedert ist. Ich werde dein revert revertieren. Bitte mehr Sorgfalt!! Gruß --Gabrikla (Diskussion) 15:00, 29. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Das stimmt so nicht Bearbeiten

Laut § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes in der seit 1977 geltenden Fassung und dieser bestätigenden Entscheidung sind Halbautomaten verboten, wenn sie ein Magazin aufnehmen können, welches mehr als zwei Patronen fassen kann.

Es ist mitnichten so, daß die Entscheidung nur den Gesetzeswortlaut bestätigt hätte. Das Gericht hat sich vielmehr schlicht auf eine von mehreren möglichen Auslegungen des Gesetzeswortlauts festgelegt. Um die vom Gesetzgeber gewollte Auslegung klarzustellen und festzuschreiben, wurde das Gesetz ja gerade geändert! Der Normtext wurde bisher immer anders ausgelegt, als es das BVerwG in diesem Urteil getan hat. Durch den Bundesrat ist es inzwischen durch. (nicht signierter Beitrag von Patenter Anwalt (Diskussion | Beiträge) 14:29, 7. Nov. 2016 (CET))Beantworten