Diskussion:Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Phi in Abschnitt Komma vor aber
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 116 GG Bearbeiten

  • Zwangsverleihungen deutscher Staatsangehörigkeit nicht deswegen schon unwirksam, weil die Annexionen der NS-Zeit unwirksam waren
  • Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die Wehrmacht --88.130.55.134 19:35, 21. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Querbezüge zu Artikel 73 und 74 GG, ausschließliche Gesetzgebung des Bundes und konkurrierende der Länder Bearbeiten

Regelungen zur Staatsangehörigkeit im Bund und zur Staatsangehörigkeit in den Ländern sind noch zu ergänzen. 88.130.55.134 19:43, 21. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Ja, mach mal.
Aber nicht wieder mit Belegfiktionen, OK? --Φ (Diskussion) 19:44, 21. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Bürgerbegriff Bearbeiten

Lieber Benatrevqre, würdest du das bitte belegen und erläutern? So einfach nur kontextlos reingeklatscht, macht das Wort den Artikel nicht besser. Danke im Voraus --Φ (Diskussion) 22:53, 21. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Was soll ich da groß belegen? Siehe u. a. in Christof Gramm/Stefan Ulrich Pieper, Grundgesetz, Bürgerkommentar, 3. Aufl. 2015, S. 30. --Benatrevqre …?! 23:26, 21. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Belegen und erläutern. Welches der beiden Wörter findest du schwer zu verstehen? --Φ (Diskussion) 23:28, 21. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Gar keins. Bitte einfach mal abwarten, oder geh doch schlafen, wenn du übermüdet oder genervt bist! Ich schreib ja gerade noch was dazu:
Deutscher Staatsbürger ist in erster Linie, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und dies wird in der einschlägigen Literatur als Begriff des (Staats-)Bürgers der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 116 I GG beschrieben. Belegt isses damit. Es genügt aber auch ein Blick in die Verfassungen der Länder, etwa in die Sächsische Verfassung, Art. 115b.
Deutscher Staatsbürger im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Bürger der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn diese Formel mitterweile zeitlich überholt scheint, sondern auch die ihnen gleichgestellten Personen bilden das Staatsvolk. Und zum Sachstand noch eine Ausarbeitung von den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages vom 6. Februar 2019 mit weiteren Nachweisen. --Benatrevqre …?! 23:38, 21. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Belege und Erläuterungen gehören in den Artikel  nicht auf die Diskussionseite. Ohne ist der von dir kontextlos reingeklatschte Begriff nicht sinnvoll. Um zu verstehen, was das soll, muss man schon wissen, was du hier schreibst, und dann braucht man ja den Hinweis nicht mehr. --Φ (Diskussion) 07:34, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Der Artikel 116 GG gilt in der Literatur der begrifflichen Definition des Bürgers, das ist sein Normzweck, also kurz der Bürgerbegriff. --Benatrevqre …?! 09:26, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Alles prima. Wenn es nicht im Artikel steht, nützt es aber niemandem. Das unerläuterte Stichwort, wie es jetzt im Artikel steht, ist eher verwirrend als klärend. --Φ (Diskussion) 09:48, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Die Einleitung fasst den Artikelgegenstand zusammen. Im Hauptteil wird näher darauf eingegangen, dass zum Staatsvolk auch die den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellten Personen gehören. Alle zusammen sind Deutsche i.S. des Grundgesetzes und damit Bürger dieses Landes. Also gehört das auch in der Zusammenfassung des Artikels abgebildet. Dort fehlte bislang. --Benatrevqre …?! 09:55, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Was mit Bürgerbegriff gemeint ist, kommt im Verlauf des Artikeltextes gar nicht vor. Insofern kann das Wort auch nicht sinnvoll zu dessen Zusammenfassung beitragen. Logisch eigentlich. Warum schreibst du deine Erklärungen zu Bürgerbegriff nicht in den Artikeltext? Das fände ich sinnvoll, dann kann das Stichwort auch in der Zusammenfassung bleiben. --Φ (Diskussion) 10:04, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Die Ausführungen zu den Statusdeutschen stehen doch schon drin. Soll noch das Wort Bürger rein, geht es etwa darum? --Benatrevqre …?! 10:22, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Das Wort Bürgerbegriff ist weder gängig noch selbstexplikativ. Daher muss ein Zusammenhang mit dem Inhalt des Artikels hergestellt werden, der sich auch einem Nichtjuristen gleich erschließt. Ohne den wirkt der Begriff in der Einleitung errratisch. Warum schreibst du nicht zwei-drei Sätze mit einem guten beleg dazu? --Φ (Diskussion) 10:45, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Danke für die Ergänzung. Kannst du bitte noch den Zusammenhang zum Wort Bürgerbegriff herstellen? --Φ (Diskussion) 13:13, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Sie sind Träger von bürgerlichen Rechten und Pflichten. --Benatrevqre …?! 13:22, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Dass Staatsbürger Träger bürgerlicher Rechte sind, erscheint mit tautologisch. Stellst du bitte noch einen expliziten Bezug zu Bürgerbegriff her? --Φ (Diskussion) 13:22, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Damit dürfte es nun verständlich sein. --Benatrevqre …?! 13:46, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Da kommt das Wort Bürgerbehriff nicht vor.--Φ (Diskussion) 13:59, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Muss es das? Da steht Begriff des Bürgers, das ist nichts anderes. Und so ist z. B. auch Art. 115b der Verfassung des Freistaats Sachsen überschrieben. --14:04, 22. Mai 2020 (CEST) (unvollständig signierter Beitrag von Benatrevqre (Diskussion | Beiträge) )
Ich finde es verwirrend, weil Bürger ja mehrdeutig ist. Damit die Zusammenfassunfg denselben Sprachfgebrauch hat wie das Zusammengefasste, hab ich Bürgerbegriff jetzt mal in Begriff des Bürgers geändert. Jetzt sollte es klar sein. --Φ (Diskussion) 14:08, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
In § 12 BadWürttGemO wird es analog bestimmt, dort wird „Bürger“ als deutsche Staatsangehörige i.S.v. Art. 116 GG und Unionsbürger definiert. --Benatrevqre …?! 14:13, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Warum schreibst du das hierhin? Wenn es relevant ist, schreib es in den Artikel, wenn nicht, lass es weg. Hier geht es nicht darum, deine Wissensfrüchte auszubreiten, hier geht es einzig um die Verbesserung des Artikels. --Φ (Diskussion) 14:45, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Weil das nur eine Fundstelle sein soll, die vielleicht deiner „Verwirrung“ abhilft. In den Artikel schreibe ich dagegen nur das hinein, wofür ich auch Sekundärliteratur habe. --Benatrevqre …?! 15:06, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Nachhilfe für mich bitte nicht auf Artikeldiskussionseiten, sowas darfst du mir gerne mailen. --Φ (Diskussion) 15:14, 22. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Tautologie? Bearbeiten

Dass es sich bei "Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit hat" um eine Tautologie handeln soll, verstehe ich nicht. Diese Definition eines Deutschen ist doch nicht die einzig mögliche. Selbst das Grundgesetz spricht nur von der Definition im juristischen Kontext, und schreibt meines Empfindens mitnichten so etwas vor wie "Jeder muss Mesut Özil als Deutschen bezeichnen". Ganz davon abgesehen, dass es wohl vor allem darum geht oder ging, den Personen mit deutscher Volkszugehörigkeit dieselben Rechte zu geben. --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 08:55, 23. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Wenn man annimmt, dass die Staatsangehörigkeit die Volkszugehörigkeit definiert, ist es in der Tat tautologisch, wie Dieter Gosewinkel schreibt. Wichtig ist der Satz, weil er ein völkisches Verständnis der Volkszugehörigkeit weitgehend ausschließt. Deswegen gilt die AfD, die sie zum Teil so versteht, als verfassungsfeindlich. --Φ (Diskussion) 10:11, 23. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Deutsche Staatsangehörigkeit und deutsche Volkszugehörigkeit waren und sind noch nie deckungsgleich gewesen, und das eine definiert bekanntlich auch nicht das andere. Aus Art. 116 I GG folgt, dass es außer den Deutschen i.S.d. GG auch noch weitere Deutsche gibt, für die die grundgesetzlichen Bestimmungen, die an „Deutsche“ adressiert sind, nicht gelten. --Benatrevqre …?! 10:35, 23. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Im Grundgesetz werden ausdrücklich Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit (also ausländische Staatsangehörige) erwähnt und als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes definiert. Umgesetzt ist diese Definition durch das Bundesvertriebenengesetz, das allerdings schon immer auf bestimmte Gruppen eingeschränkt war und faktisch in den nächsten Jahrzehnten auslaufen wird, weil nur vor 1993 Geborene als Spätaussiedler anerkannt werden können und die alte Kategorie "Aussiedler" nur auf vorher Eingereiste eingeschränkt ist. 10:45 --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 10:47, 23. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Das ist heute aber eine verschwindende Minderheit. Für die Verfassungspraxis spielen sie kaum noch eine Rolle. --Φ (Diskussion) 12:32, 23. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Einleitung Bearbeiten

Die Interpretation von Begriffen durch irgendwelche rechten Spinner hat hier nichts zu suchen. So etwas müsste ja sonst als Anmerkung zu vielen GG-Artikeln stehen ! Im übrigen beziehen sich diese Spinner ja meist nicht auf das Grundgesetz bzw. diesen Artikel, sondern bestreiten sogar, dass das GG eine rechtmäßige Verfassung ist usw. --Kulturkritik (Diskussion) 11:26, 23. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Dass das Grundgesetz einen anderen Volksbegriff hat als die rechten Spinner, halte ich für durchaus grundsätzlich. --Φ (Diskussion) 12:06, 23. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Das ist zu allgemein, das Grundgesetz hat zumindest einen Volksbegriff, der unstreitig über den Begriff des Staatsvolks hinausgreift. --Benatrevqre …?! 14:58, 23. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Nein. Das Grundgesetz geht von einem nicht-ethnischen Volksbegriff aus. Den ethnischen gibt es zwar auch, den brauchte man aber nur zur Heimholung der Auslandsdeutschen, und die ist nicht mehr aktuell. Es gibt keine Statusdeutschen mehr. Stattdessen laufen gerade die Einbürgerungsverfahren der Ankömmlinge von 2015, und dabei spielt Ethnizität keine Rolle mehr. Gott sei Dank. Von einem ethnisch-völkischen Volksbegriff auszugehen gilt in der Rechtsprechung vielmehr als Verstoß gegen die Menschenwürde, wie im Artikel belegt dargestellt ist. Diese Angabe aus der Zusammenfassung zu entfernen, ist mit WP:INTRO nicht zu vereinbaren. Grüße --Φ (Diskussion) 19:28, 23. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Woher hast du es, dass das GG von einem "nicht-ethnischen" Volksbegriff ausgehen würde? Das ethnische Element ist nach wie vor enthalten. In der BfV-Quelle findet sich nichts darüber.
In dem angeführten Beleg geht's zudem nur um das IfS, insbesondere dass es "am Ethnopluralismus fest[hält]" und sich "an einem ethnisch-abstammungsmäßig definierten Volksbegriff [orientiert]. Diese Ideologie, die ethnischen Minderheiten die Zugehörigkeit zum Staatsvolk entgegen Art. 116 des Grundgesetzes (GG) verwehrt, ist mit der in Art. 1 GG schrankenlos garantierten Menschenwürde unvereinbar." Es geht dort also nur darum, wenn aus einem nicht überzeugenden Grund heraus versucht wird, die Eigenschaft, Staatsbürger zu sein oder zu werden, zu verwehren. Von Rechtsprechung steht da aber nichts, vor allem nichts davon, dass "von einem ethnisch-völkischen Volksbegriff auszugehen … in der Rechtsprechung vielmehr als Verstoß gegen die Menschenwürde" gelte, das hast du selber hineininterpretiert. Denn das ist mit dem Begriff des Staatsvolks nicht deckungsgleich. --Benatrevqre …?! 10:14, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Der Artikel enthält die Klausel "vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung". Das bedeutet, dass eine abschließende gesetzliche Bestimmung, wer als Deutsche zählt, nicht vorgegriffen werden sollte . Vorläufig sollte das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 mit seinen Novellen Anwendung finden. Die Frage ist jetzt, ob eine anderweitige gesetzliche verfassungsändernde Regelung mit einem abweichendem Text seitdem getroffen wurde. Wer behauptet, dass der Artikel 116 GG insoweit geändert oder entkräftet wurde, dass sein "ethnisch-völkischer" Gehalt entfernt wurde, ist in der Pflicht, das durch Angabe des betreffenden Gesetzes oder einer Entscheidung des BVG zu belegen. Nur Meinungen dazu äußern kann jeder, dann macht er aber dasselbe wie die Reichsbürger: freischweifende Rebellion gegen die Verfassung. --2001:9E8:2902:C500:FD5E:FC42:74A5:B7E8 15:40, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Meint jedenfalls das Bundesverfassungsgericht, du magst das anders sehen. Und da die ethnischen Aspekte seit der weitgehenden Erledigung der Statusdeutschenfrage obsolet sind, bleiben die nichtethnischen übrig. --Φ (Diskussion) 16:01, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Das BVerfG hat zumindest mehr Kompetenz in dieser Angelegenheit als jeder andere hier. Es schreibt auch was anderes als du, das magst du selbst anders interpretieren, ist aber unerheblich, weil es das ausschließlich ethnisch verneint, so wie ich es natürlich geschrieben habe. Dass die Statusdeutschen langsam aussterben oder mittlerweile deutsche Staatsangehörige geworden sind, ändert nichts daran, dass Art. 116 GG auch weiterhin und in Zukunft an die deutsche Ethnie anknüpft, wenn auch der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zukommen lässt. Bestandteil des Grundgesetzes ist es allemal, und solange der Wortlaut von Art. 116 GG nicht durch den Verfassungsgeber geändert wird, ist er nicht obsolet. --Benatrevqre …?! 16:49, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
+1 Genau so ist es. Der Mathmatiker würde sagen, um Deutscher zu sein, ist die ethnische Volkszugehörigkeit keine notwendige Bedingung, aber eine hinreichende. --2001:9E8:2902:E100:FD5E:FC42:74A5:B7E8 16:51, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Mag sein, praktisch isses ohne Belang.
Ist das hier eigentlich Rechthaberei, oder wollt ihr damit eine Änderung am Artikeltext begründen? --Φ (Diskussion) 16:54, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Es wird in Zweifel gezogen, ob deine prominent platzierte und hineinrevertierte Ergänzung tatsächlich eine Verbesserung des Artikels darstellt. Zwar kann ins Intro aufgenommen werden, was im Hauptteil beschrieben wird. Aber wie dargestellt, handelt es sich bei dem zusätzlichen Einleitungssatz um einen Randaspekt, belegt ist er lediglich mit Bezug aufs IfS. --Benatrevqre …?! 17:01, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Es hat einen eigenen Abschnitt, also ist es ein wesentlicher Aspekt des Artikeltexts und gehört ins Intro. Nicht zuletzt, weil genau diese Frage angesichts der zunehmenden rechtsradikalen Bedrohung leider aktuell ist. --Φ (Diskussion) 17:26, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Wieso steht dann im Intro suggerierend, es bezöge sich auf "Rechtsextremisten und Rechtspopulisten", wenn es in Wahrheit nur um das IfS geht? (nicht signierter Beitrag von Benatrevqre (Diskussion | Beiträge) )
Im IfS sind Rechtsextremisten und Rechtspopulisten tätig. Passt. --Φ (Diskussion) 17:40, 24. Nov. 2023 (CET)--Φ (Diskussion) 17:40, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Nur fasst der Satz den Abschnitt nicht zusammen, er ist falsch formuliert. Das Grundgesetz verwendet tatsächlich einen ethnischen Volksbegriff und hat ihn auch seit 1948 unverändert beibehalten. Aber er ist offen, weil auch Personen nicht-deutscher Abstammung Deutsche werden können. Wo die Reichsbürger zu kritisieren sind, ist nicht ihr Volksbegriff (der ist wohl sehr ähnlich), sondern das Ausgrenzen von Minderheiten, die ihrer Meinung nach nicht Deutsche werden sollten, wenn sie nicht von Deutschen abstammen. Deswegen sollte der Satz neu formuliert werden. --2001:9E8:2902:F300:FD5E:FC42:74A5:B7E8 17:42, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Nee, passt so nicht, Phi. Der Satz verdient die exakte Benennung der Urheber, es soll nichts dazu erfunden werden. Die Quelle, aus der du das hast, schreibt das schließlich auch nicht so. Dieser Einleitungssatz wirkt effekthascherisch. --Benatrevqre …?! 17:45, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Ich hänge nicht an der Formulierung. Das NPD-Urteil des Verfassungsgericht kommt auch noch rein, weiteres lässt sich sicher finden. Wir einigen uns schon. Nur komplett löschen is nich, OK? --Φ (Diskussion) 22:22, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Das NPD-Urteil streift Art. 116 GG nur am Rande, da drehte es sich argumentativ vielmehr um das Abstammungsprinzip aus dem RuStAG in seiner geltenden Fassung bis 31.12.1999. Es fehlt damit ein direkter Lemmabezug. Das gehört deswegen nicht ins Intro. --Benatrevqre …?! 08:16, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Siehe Abschnitt 6 des Artikeltextes. --Φ (Diskussion) 08:20, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Welcher Abschnitt, welcher Text?? --Benatrevqre …?! 08:32, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Abschnitt 4, sorry. Im umseitigen Text natürlich. --Φ (Diskussion) 08:37, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Ach du meinst dieses zusammenhanglose Sammelsurium? Ja, das fliegt als nächstes auch wieder raus, weil auch hier ein unmittelbarer Lemmabezug fehlt. --Benatrevqre …?! 12:34, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Das wäre ein Edit War mit Ansage. Bei deinem Sperrlog würde ich zu einem vorsichtigeren Vorgehen raten. --Φ (Diskussion) 12:51, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Das wäre es erst, wenn du es revertierst, weil beleglos und zusammenhangloses Zeug kann mit Verweis auf WP:BLG jederzeit raus. Und da helfen dir in der Sache auch deine lächerlichen Drohgebärden nicht, denn ein Argument zeigst du damit keins auf. --Benatrevqre …?! 13:26, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Bitte bei der Wahrheit bleiben. Im Abschnitt stehen zwei reputable Belege. Daher werde ich im Falle einer Entfernung revertieren und gegebenenfalls auch administrative Hilfe in Anspruch nehmen. Guten Tag. --Φ (Diskussion) 13:30, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Diese zwei Belege sollen genau was belegen? Die handeln über den Volksbegriff, darum geht es hier aber nur am peripher. Einen Lemmabezug hast du damit zumindest nicht nachgewiesen. Der Satz scheint letztlich theoriefindendes Aufgebausche zu sein. --Benatrevqre …?! 13:44, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Sie belegen genau das, was davorsteht, und beziehen sich explizit auf den Lemmagegenstand. Wenn du es nicht glaubst, schlag einfach nach. Für weitere Zirkeldiskussionen steh ich nicht zur Verfügung. --Φ (Diskussion) 13:47, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Achwas, die Belegpflicht liegt bei demjenigen, der eine Aussage in den Artikeltext und einen Zusammenhang konstruiert, also bei dir.
Der Satz steht doch nur drin, um dem ethnischen Element, das dem Art. 116 GG innewohnt, etwas Neurechtes anhaften zu wollen. Damit du sagen kannst, der Volksbegriff des Grundgesetzes könne sich vermeintlich nicht mehr über eine ethnische Zuordnung bestimmen, was aber irrig ist, und jemand, der das dennoch tut, sei rechtsradikal oder rechtsextremistisch. --Benatrevqre …?! 13:51, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Dein Satz ist falsch, Phi. Das Abstammungsprinzip (auch als "Blutlinie" bezeichnet) gewährt in Deutschland die Staatsangehörigkeit. Darin besteht jedenfalls kein Gegensatz zu Rechtsaußen. Wenn du den Satz nicht verbessern kannst, muss er raus. --2001:9E8:2910:3E00:7159:55E5:ED86:9EDC 10:44, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Verzeihung, das ist falsch, und du hast dafür auch keinen Beleg. Artikel 116 sagt eindeutig, dass die Staatsangehörigkeit unabhängig von der „Blutlinie“ (was für ein Unsinnswort) ist. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur wird nahezu einhellig vertreten, dass bei der Staatsangehörigkeit „jegliche ethnisch-kulturelle Aspekte“ unbeachtlich sind. Schreibt wenisgtens der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages. Vielleicht möchtest du dich erstmal in die Materie einlesen. --Φ (Diskussion) 11:08, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Ach wo. "Blutlinien-Prinzip"und "Geburtsorts-Prinzip" sind die beiden gängigen Abkürzungen für Leute, denen der Gesetzestext zu schwierig ist. Ohne das uralte Abstammungsprinzip in Deutschland hätte ich selbst jedenfalls keinen deutschen Pass. --2001:9E8:2910:3E00:A1B4:3C09:85D5:EC6E 12:09, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Stimmt, ius sanguinis besagt frei übersetzt nichts anderes als das „Prinzip der Blutlinie“. Wer das bestreiten möchte, will wohl einen Bären aufbinden. Das Wort ist allgemein gebräuchlich, auch bei unseren Schweizer Nachbarn. --Benatrevqre …?! 12:34, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Ich fragte nach einem wissenschaftlichen Beleg, und du kommst mir mit deiner Familiengeschichte, WIr lagen vor Madagaskar. Soll ich das jetzt ernst nehmen? Das Wort Blutlinie wird laut unserem Wikipedia-Artikel seriös nur noch in der Tierzucht verwendet. Swissinfo ist hier nicht einschlägig. Ad hoc rasch etwas herbeizugoogeln, was die eigene Position stützen könnte, ist keine erfolgversprechende enzyklopädische Arbeit. --Φ (Diskussion) 12:51, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Als Beleg für die unstreitige Tatsache, dass das Wort kein unbekannter Begriff in Zusammenhang mit dem ius sanguinis ist, ist der Nachweis erbracht; ob das Wort heute noch im Wissenschaftsbetrieb gängig ist, ist eine ganz andere Frage, die hier nicht beantwortet werden braucht. --Benatrevqre …?! 13:26, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Das Abstammungsprinzip ist schon in Unterrichtsmaterialien für die Sekundarstufe I nachzulesen, ist also Teil einer mittleren Allgmeinbildung. Wer Lateiner zu sein behauptet, dem sollten auch die Begriffe "ius sanguinis" und "ius soli" verständlich und bekannt sein. Jedenfalls hat Rechtsaußen das "ius sanguinis" nicht erfunden, wie du glauben machen möchtest. Mein Rat an dich, verwende nicht jede x-beliebige Publikation - es werden wegen der aktuellen Reichsbürgerthematik gerade etliche zweifelhafte Bücher gedruckt. Immer daran denken, woher die Redewendung "lügen wie gedruckt" wohl kommt. Der Artikel hier hat ganz andere Lücken, die noch nicht angesprochen sind. Seit wann gilt in Deutschland das Abstammungsprinzip? Mindestens seit 1913, wie ich oben schrieb, was galt aber vor 1913? Was wurde aus der Staatsangehörigkeit der Länder, aus denen Deutschland 1871 gebildet wurde? Spricht der Artikel 116 GG von Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit? --2001:9E8:2910:3E00:A1B4:3C09:85D5:EC6E 13:31, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Statt wissenschaftlicher Fachliteratur nun der Verweis auf Unterrichtsmaterialien für die Sekundarstufe I. Jeder, wie er kann.
Niemand leugnet, dass in Deutschland lange das ius sanguinis galt. Vor allem tut das die Einleitung dieses Artikels nicht. Insofern frage ich mich, was deine Ausführungen in diesem Thread zu suchen haben. --Φ (Diskussion) 13:39, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Man fragt sich schon, was du kannst, Phi, wenn du bestreitest, dass dem ius sanguinis der Blutsbegriff zugrundeliegt.
Das Grundgesetz kennt den Begriff Staatsbürgerschaft nicht, es spricht stets von der Staatsangehörigkeit. --Benatrevqre …?! 13:44, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Immerhin das ist dir bekannt, Phi. "Abweichend von diesem Verständnis vertreten Rechtsextremisten und Rechtspopulisten einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff." it falsch, weil Art 116 GG sehr wohl die Abstammnung von Deutschen zur möglichen Quuelle der Staatsangehörigkeit macht. --2001:9E8:2910:3E00:A1B4:3C09:85D5:EC6E 13:55, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
So besser? --Φ (Diskussion) 14:04, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Ja, ein Anfang, weil so zumindest das Missverständnis nicht mehr besteht. --Benatrevqre …?! 14:07, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Hättst du auch machen können. Ist noch nicht einmal anstrengender als einfach wegzulöschen. --Φ (Diskussion) 14:12, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Wer spricht von Weglöschen? Lies mal die Diskussion genau. --Benatrevqre …?! 14:15, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
So noch nicht besser. Das Rechtsaußenthema gehört hier eigentlich nicht her. Art 116 hat praktisch nur einen Zweck: In den Schlussbedingungen des Grundgesetzes zu erklären, wer gemeint ist, wenn in den GG-Artikeln zuvor von "Deutschen" die Rede ist: nämlich Personen die die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben. Welcher Personenkreis hat die Pflichten und Grundrechte, die für Deutsche gelten? Garantiert das GG einem Afrikaner das Demonstrationsrecht? Artikel 8 GG garantiert das nur Deutschen, und auch das nur mit den Einschränkungen von Absatz 2. Mit dem Beispiel jetzt verstanden? --2001:9E8:2911:F700:3965:3670:933E:6020 18:03, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Ohne Beleg sind solche Darlegungen wertlos. --Φ (Diskussion) 18:11, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Manch einer will es einfach nicht begreifen. Das Beispiel soll nicht in den Artikel, sondern dir auf die Sprünge helfen. Das ist eine Hilfestellung für dich. --2001:9E8:2911:F700:3965:3670:933E:6020 18:26, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
so langsam näherst du dich der Rechtslage. Wenn du jetzt noch die Behauptung korrigierst, in Art. 116 sei reguliert, was ein Statusdeutscher ist, kann das nochwas werden. Gehört aber eigentlich samt und sonders in den Artikel über die deutsche Staatsangehörigkeit, nicht hierher. --2001:9E8:2911:F700:3412:F08C:699A:AA38 20:52, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Auf das Wort Statusdeutscher kann in der Einleitung tatsächlich verzichtet werden, es ist für das Verständnis nicht erforderlich. Es ist auch nur Art. 116 Abs. 1, 2. Alt. GG, die sich mit deren Stellung befasst. --Benatrevqre …?! 05:09, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten

<links> Es ist ein wesentlicher Aspekt des Artikeltexts. --Φ (Diskussion) 08:10, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Was nicht in Artikel 116 geregelt wurde, sondern im Bundesvertriebenengesetz und im Staatsangehörigkeitsgesetz und dort mehrfach verändert (beispielsweise die Rechtslage von Statusdeutschen und Spätaussiedern), gehört in den entsprechenden Artikeln beschrieben, nicht aber hier. --2001:9E8:2918:A00:38E3:4A6F:6920:CEE2 09:35, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Laut Ingo von Münch schuf der Artikel 116 den Rechtsbegriff des Statusdeutschen. Vorher gab es ihn nicht. Steht so im Artikel, ist also ein wesentlicher Bestandteil des Artikeltextes.
Benutzer:Benatrevqre hat heute ein „zum Teil“ in die Einleitung gesetzt, was aber keinen Sinn ergibt: Das Verb enthalten impliziert, dass es auch Teile des Ganzen gibt, die nicht betroffen sind. Wenn z.B. ein Film Gewaltszenen enthält, ist klar, dass er nicht ausschließlich daraus besteht. Zu schreiben, er enthalte „zum Teil“ Gewaltszenen, ist unsinnig. Dasselbe gilt für Schokoriegel, die Erdnüsse enthalten (und eben nicht: „zum Teil“ enthalten). Ich habe deshalb zurückgesetzt. --Φ (Diskussion) 10:40, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Das darauffolgende Wort „ansonsten“, das du eingebracht hast, impliziert, dass sich ethnische Kriterien ausschließlich auf die Statusdeutschen beziehen würden. Dies ist unbelegt. --Benatrevqre …?! 10:51, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Begriff des Bürgers Bearbeiten

Diese Wörter stehen etwas zusammenhanglos im Intro. Im weiteren Verlauf des Artikeltexts, den das Intro doch zusammenfassen soll, kommen sie nicht mehr vor. Ich schlage vor, entweder im Text zu entfalten, inwiefern Art. 116 den Begriff des Bürgers regelt, oder den Klammerzusatz zu entfernen. --Φ (Diskussion) 10:47, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Mach doch mal einen Vorschlag, wie es im Text entfaltet werden könnte, für eine Löschung sehe ich hingegen keinen Grund, da es sich beim Begriff des Bürgers um ein herausgestelltes Stichwort aus der Grundgesetz-Kommentarliteratur handelt. --Benatrevqre …?! 10:49, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Ich bin eher dafür, es zu streichen, denn es kommt im Artikeltext nicht vor. Wenn es in deinen GG-Kommentaren ein herausgestelltes Stichwort ist, wird es dir nicht schwerfallen, selber etwas zu formulieren. So ganz ohen Bezug zum Rest des Artikeltexts kann es jedenfalls nicht stehen bleiben. --Φ (Diskussion) 10:54, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Ich kann dir nicht folgen, wenn ich nach Begriff des Bürgers im Artikel suche, erscheint die Formel wie selbstverständlich im Hauptteil unter Erläuterungen, wie auch der „Begriff Deutscher“. Damit ist ein Bezug klar vorhanden, nebst Erklärung, was hierunter gemeint ist. Also ist offenbar kein Grund ersichtlich, weshalb es aus dem Intro gestrichen werden müsste. --Benatrevqre …?! 10:58, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Da steht „Begriff des Deutschen“, richtig. Nicht „Begriff des Bürgers“. Was beides miteinander zu tun hat, müsste erklärt werden, als bekannt kann man das nicht voraussetzen. --Φ (Diskussion) 11:13, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Da steht vor allem: Das Grundgesetz unterscheidet mit diesem Begriff des Bürgers [also dem Begriff „Deutscher“ i.S.d. Grundgesetzes, Anm.] zwischen (allen) Menschen (Art. 1–5 GG), den deutschen Staatsbürgern und Unionsbürgern der Europäischen Union. --Benatrevqre …?! 11:14, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Stimmt, hatte ich übersehen. Jetzt auch verlinkt. --Φ (Diskussion) 11:17, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Okay, mit Verlinkung passt es ja jetzt. --Benatrevqre …?! 11:21, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Komma vor aber Bearbeiten

Vor aber muss ein Komma gesetzt werden, wenn es als Konjunktion benutzt wird ([1]). Das ist im zweiten Satz des Artikels der Fall („ansonsten aber …“). Wieso das Komma jetzt wieder rausrevertiert wurde, kann ich nicht nachvollziehen. --Φ (Diskussion) 16:39, 19. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Nö, weil der zweite Satz mit dem Wort "definiert" beginnt. Und vor "definiert" steht bereits das erforderliche Komma. --Benatrevqre …?! 19:06, 19. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Aah, jetzt kapiert. Du hast recht. --Φ (Diskussion) 19:47, 19. Jan. 2024 (CET)Beantworten