Diskussion:Überleitungsvertrag/Archiv

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 84.137.241.191 in Abschnitt 1

1

Die aktuelle version dieser Artikels ist unrichtig im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Artikel 7(1) und entsprechen einer revisionistischen Sachverhaltsverdrehung.

Damit legt Artikel 7 fest, dass die Urteile und Entscheidungen der alliierten Gerichte nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam bleiben, d.h. sie haben die gleiche Wirkung wie rechtskräftige Urteile von deutschen Gerichten. Daraus folgt, dass eine erneute Verfolgung oder Wiederaufnahme der Verfahren durch deutsche Gerichte oder Behörden ausgeschlossen ist (Creifelds-Kauffmann, Stichwort Überleitungsvertrag).
Eine weitergehende Wirkung geht von einem rechtskräftigen Urteil nicht aus. Insbesondere werden nicht alle deutschen Behörden, insbesondere die Kultusbehörden, an die in den Urteilen festgestellten Tatsachen gebunden.

Weiterhin gültig bleibt Art. 2 Abs. 1 Überleitungsvertrag:

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Damit werden die entsprechenden Maßnahmen der Besatzungsbehörden entsprechendem Bundesrecht gleichgestellt, mit der Folge, dass sie durch nachfolgendes Bundesrecht aufgehoben werden können. http://www.lexexakt.de/glossar/ueberleitungsvertrag.php

Meine Anmerkung: Gleiche Wirkung bedeutet hier Festellung der Rechtskontinuität, ein Auschluss erfolgt nur insofern, als das eine eine doppelte Verfolgung für den gleichen Tatbestand (durch deutsche Recht) ausgeschlossen ist und kein Wiederaufnahmegrund durch ein rechtsungültiges Urteil besteht. Ein Festschreibung der im Prozess festgestellten Fakten erfolgt NICHT, ein Bindung der Kultusbehörden SCHON GAR NICHT.

-- Dominik 212.29.41.73 11:30, 19. Dez. 2007 (CET)

@Dominik: Ich weiß zwar nicht, ob du selbst ihn eingefügt hast, aber dieser Satz deutet auf das Gegenteil hin:

"Entgegen der Behauptungen von Revisonisten, die auf eine alliierte Festschreibung der Geschichte anspielen, hat der Artikel 7 des Überleitungsvertrages keine Auswirkungen auf die Lehrinhalte der Kultusministerien oder liegt dadurch ein Verbot der Abänderung und Wiederaufnahme von Urteilen und Verfahren der Besatzungsmächte vor."

Nils

Du weißt schon, was der Ausdruck "rechtskräftig" bedeutet, oder? --Mannerheim 17:10, 11. Nov. 2008 (CET)


Ich kann dem nicht ganz folgen, wenn geschrieben steht, dass die allierten Rechte und Urteile in Kraft bleiben, worauf stützt sich dann die Aussage, dass:

"Eine weitergehende Wirkung geht von einem rechtskräftigen Urteil nicht aus." Ist nicht vielmehr das Gegenteil der Fall? Insbesondere werden nicht alle deutschen Behörden, insbesondere die Kultusbehörden, an die in den Urteilen festgestellten Tatsachen gebunden. (nicht signierter Beitrag von 87.181.180.102 (Diskussion | Beiträge) 13:39, 2. Okt. 2009 (CEST))

Welche Relevanz hat der "Sechster Teil REPARATIONEN - Artikel 3 Abs. 1 des sog. Überleitungsvertrages? Welche Maßnahmen kann man sich darunter vorstellen? Warum ist dieser Artikel immer noch in Kraft?


(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden. (nicht signierter Beitrag von 84.137.241.191 (Diskussion) 16:49, 20. Jun. 2010 (CEST))