Diskussion:Übergabe (Pflege)

Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von 77.4.160.78

2. Rechtliche Aspekte beim Besitzwechsel

"Unter Übergabe einer Sache versteht die Rechtswissenschaft den Wechsel im Besitz durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes vom bisherigen an den neuen Besitzer"

Richtig: Nach § 929 S.1 genügt das Verschaffen jeglicher Form von alleinigem Besitz (also auch mittelbarer Besitz § 868). Nur bei § 433 Abs. 1 S.1 wird der unmittelbare Besitz vorausgesetzt. Dies ist jedoch selbstverständlich vertraglich vereinbar und abänderbar.

Desweiteren schildert dieser Punkt nur die Lage in Deutschland. (nicht signierter Beitrag von 77.4.160.78 (Diskussion | Beiträge) 18:32, 13. Jan. 2010 (CET)) Beantworten