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Mein persönlicher Tip für Deinen Einstieg in Wikipedia: Wikipedia:Sei mutig ;-) Fantasy 20:22, 17. Nov 2003 (CET)

KRR

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Hallo Weber-Grillet, du schreibt bei diesem Edit in der Zusammenfassungszeile als Begründung, dass das „Vorkaufsrecht nichts mit Grundbuch“ zu tun habe. In der SZ aber, die als Quelle ausgewiesen ist, steht jedoch nichts dergleichen, dort steht lediglich, dass die Stadtvertretung sich weigerte, [den] beabsichtigten Hauskauf ins Grundbuch einzutragen. Vom Vorkaufsrecht (der Stadt) ist an dieser Stelle also nicht die Rede, sondern auf dieses wird erst im Folgesatz Bezug genommen. Kannst du bitte erläutern, warum du hier einen „offensichtlichen Fehler“ der SZ behauptest. Gruß --Benatrevqre …?! 11:42, 20. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Die Formulierung war unzutreffend, weil die Stadtvertretung keinesfalls zuständig ist, irgendetwas "ins Grundbuch einzutragen"; diese Zuständigkeit liegt nach § 1 Abs. 1 GBO bei den Amtsgerichten als Grundbuchämtern. Die Stadtvertretung hat nur die Möglichkeit, durch Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts das Grundbuchamt an der Eintragung zu hindern, denn diese ist dem Grundbuchamt nach § 28 Abs. 1 S. 2 BauGB so lange untersagt, bis "ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist". Wenn die SZ gleichwohl anders formuliert, dann wohl deshalb, weil der Verfasser der Meldung diesen juristischen Zusammenhang nicht kannt. Man könnte die Quelle aber austauschen oder ergänzen durch den Bericht in der SVZ, der diesen Fehler nicht aufweist. Gruß --Weber-Grillet (Diskussion) 13:04, 20. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Danke für deine Begründung, denn prinzipiell hast du recht, was die Zuständigkeit bei einer Eintragung ins Grundbuch betrifft. Insofern ist dein Edit nun auch voll und ganz nachvollziehbar. --Benatrevqre …?! 14:22, 20. Jan. 2013 (CET)Beantworten