Schaltnetzteil Bearbeiten

Hallo Cakeandicecream,

das Problem mit den Ladestromspitzen tritt bei nicht primaer schaltenden Netzteilen im Prinzip auch auf, dort "hilft" aber die Induktivitaet des Transformators mit, das Problem zu entschaerfen. Die sog. "passive PFC" bezeichnet uebrigens nichts anderes als eine Netzfrequenzdrossel mit relativ grosser Induktivitaet (einige 10 mH) im Eingang zwischen Stoerfilter und Gleichrichter. --QEDquid 00:06, 16. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Rentenversicherung Bearbeiten

Ja, wirklich - für Neurentner ab 1.4.: Zahlung nachträglich am Monatsende! (Nicht gewusst und nicht gemerkt - werde ich heute ergänzen, auch den Zahlungstermin für "Arbeitgeber"--Dr.cueppers 20:32, 20. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Jetzt ist es aber widersprüchlich: ....die nachträgliche Rentenzahlung jeweils am Monatsende. Somit erhält der neue Rentenempfänger Anfang des Folgemonats seine Rente auf sein Konto.
Wann denn nun: zum Monatsende wie bei den Gehältern - oder am Anfang des Folgemonats; letzteres ist nicht plausibel und wäre nicht zumutbar (Quelle?). So wie jetzt kann es nicht stehen bleiben; die Altrentner erhalten ihr Geld ja auch "am Monatsende"; das ist auf jeden Fall "am letzten Werktag des Monats auf seinem Konto vefügbar" und die Aussage für die Neurentner "nachträgliche Rentenzahlung jeweils am Monatsende" bedeutet ebenfalls "am Monatsende auf seinem Konto eingehend". --Dr.cueppers 21:31, 27. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Die Rentenzahlung erfolgt jeweils zum Monatsende mit Gutschrift jeweils am letzten Bankarbeitstag des Monats gemäß "Rentenauszahlungsgesetz". Diese Quelle ist durch nichts zu überbieten!--Dr.cueppers 18:23, 31. Okt. 2006 (CET)Beantworten
Das vorgenannte Gesetz hat allerdings nur das SGB geändert (§ 118); der lautet:
SGB VI § 118 Fälligkeit und Auszahlung
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
--Dr.cueppers 18:35, 31. Okt. 2006 (CET)Beantworten
Nachtrag: Ich bin seit über 15 Jahren Rentner und hatte noch nie eine Überweisungsgutschrift nach einem Monatsletzten. Heute (31.10.06) ist die Rente auch pünktlich eingegangen, sogar mit Valuta (Wertstellung) 30.10.06 !--Dr.cueppers 22:01, 31. Okt. 2006 (CET)Beantworten

Danke für die neue Mitteilung; dann ist ja eine evtl. Verspätung - wie die Auskunft bestätigt - allein Sache der vom Rentner benutzten Bank. Da kann man nur empfehlen, die Bank zu wechseln, wenn die Rente nicht pünktlich - also nicht am letzten Banktag des alten Monats - eingegangen ist oder gar mit einer anderen Wertstellung! Die Rentenversicherungsträger überweisen jedenfalls korrekt und pünktlich, so wie es im SGB VI § 118 "Fälligkeit und Auszahlung" vorgeschrieben ist; sie haben aber logischerweise auf die eventuelle Langweiligkeit der von den Rentnern benutzten Banken keinen Einfluss! In das Lemma "gesetzliche Rentenversicherung" passt dann - wenn das Thema überhaupt hinein soll - folgender Text:

... Die Renten werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gemäß SGB VI § 118 ("Fälligkeit und Auszahlung") so überwiesen, dass sie auf den Konten der Rentner jeweils am letzten Bankarbeitstag des Monats gutgeschrieben werden. Die Wertstellung (Valuta) dieser Rentengutschriften muss auf den letzten Bankarbeitstag des Vormonats lauten (ist dies ein 31., so lautet die Wertstellung auf den 30.).
Erfolgt eine Rentengutschrift demgegenüber verspätet und/oder gar mit einer später als vorgeschriebenen Wertstellung, so liegt dies im alleinigen Verantwortungsbereich des kontoführenden Instituts. Mit der zitierten Wertstellungsklausel ist jedenfalls seitens der Rentenversicherungsträger sichergestellt, dass Rentnern bei einer Überweisungsverspätung keine Zinskosten entstehen, auch wenn das Konto im Rahmen des aktuell noch nicht eingegangenen Rentenbetrages überzogen wird. ... --Dr.cueppers 18:35, 23. Nov. 2006 (CET)Beantworten