Pecunius wird mich in Zukunft in Wikipedia vertreten.

Seit mehr als 15 Jahren begleite ich aufmerksam das Thema Kirche und Geld.

An diesem offenbart sich unter anderem überdeutlich das Verhältnis von Staat und Kirche.

Aufgrund meines Werdegangs, des Studiums (kath.Theologie / Sozialwissenschaften und Politik / Psychologie) und einer längeren beruflichen Erfahrung im Umgang mit jungen Menschen, betrachte ich dieses Verhältnis sowohl kritisch aus binnenkirchlicher Sicht als auch aus der Perspektive eines wachsamen Demokraten.

Das hat mich mit anderen Gleichgesinnten zu dem Projekt Umwidmung von Kirchensteuern geführt, an dem wir inzwischen 17 Jahre gearbeitet haben und das in die Webpräsenz www.kirchensteuern.de [1] mündete.

Falls Du mit mir Kontakt aufnehmen möchtest, kannst Du es am einfachsten unter der Mailadresse: pecunius@kirchensteuern.de tun.

An folgenden Beiträgen habe ich mich qualifiziert beteiligt:

Kirchenfinanzierung
Kirchensteuer
Kirchgeld in Glaubensverschiedener Ehe
Subventionierung der Kirchensteuer
Abgeltungssteuer

Friedrich Halfmann Römerstr. 90 45721 Haltern am See



Abgeltungssteuer

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Hallo este und karsten 11

da machen also fortlaufend zwei Dinge Ärger. Hier nur Begründungen zum Punkt der

  • "Mehrheit der Staatskirchenrechtler" (übrigens nicht wie este schreibt: Kirchenrechtler)

Abgesehen von der Tatsache, dass, wenn es 51% der Staatskirchenrechtler wären, der Tatbestand erfüllt wäre – die Zahl liegt sicher bei 95plus%

Gründe: Staatskirchenrechtliche Lehrstühle in Deutschland werden vorrangig besetzt von Hochschullehrern, die entweder (auch) im kirchlichen Dienst stehen oder von ihrer gesamten Sozialisation her kirchennah sind. Kirchenleitungen haben ein hohe Interesse, diese Lehrstühle mit für sie Engagierten zu besetzen. Insofern gibt es in Deutschland einen Mainstream staatskirchenrechtlicher Positionen, der kirchenfreundlich ist.

Ein wichtiges Detail der staatskirchenrechtlichen Problematik ist die Kirchensteuer und deren Behandlung in der Einkommensteuergesetzgebung.

Die Regelung in § 10 EstG, dass die gezahlte Kirchensteuer in unbegrenzter Höhe sein muss, ist völlig unbestritten. Auch wenn die Begründungen der Staatskirchenrechtler im Detail variieren und in ihrem Gewicht sicher nicht alle von gleichem Rang sind, wird die Sichtweise von Kirchhof, dessen Argumentation diesbezüglich seit einigen Jahren großes Gewicht bekommen hat, immer wieder zustimmend zitiert.

Der Sachverhalt und die sich dahinter verbergende Problematik werden ausgezeichnet dargestellt bei

Felix Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, Tübingen 2002, ISBN 3-16-147537-2, S. 397 ff Hammer selbst ist nicht voll deckungsgleich mit Kirchhof, präsentiert aber die gesamte Diskussion und nennt die jeweils dahinter stehenden akademischen Autoren.

Mir ist eigentlich nur ein einziger bekannt, der Kirchhof im Kern widerspricht, das ist

Wernsmann, in: Steuer und Wirtschaft, Zeitschrift für die gesamten Steuerwissenschaften, 1999, S 317ff

Aber, und das ist sicher auch kennzeichnend, er ist nur Privatdozent.

Falls ihr eine anderslautende Mehrheit geltend machen könnt, notiert es bitte hier.

Wenn jedoch gegen diesen Aufweis kein Einwand erfolgt, dürfte der Hinweis auf die Mehrzahl der Staatskirchenrechtler in Wikipedia nicht mehr auf der Streichliste stehen, oder?

Pecunius 14:47, 20. Jan. 2007 (CET)