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Der Niedersächsische Staatsgerichtshof (StGH) ist das Verfassungsgericht des Landes Niedersachsen. Er ist als „den übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht“ (§ 1 StGHG) das dritte Verfassungsorgan des Landes – neben dem Niedersächsischen Landtag und der Niedersächsischen Landesregierung.


Geschichte Bearbeiten

Verfassungsmäßige Grundlage war zunächst Artikel 42 der vom 1. Mai 1951 bis zum 31. Mai 1993 geltenden Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung

Seit dem Inkrafttreten der Niedersächsischen Verfassung (NV) am 1. Juni 1993 regelt deren Artikel 54 die Zuständigkeit und deren Artikel 55 die Verfassung und das Verfahren des Staatsgerichtshofs.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/niedersachsen_recht.cgi?chosenIndex=Dummy_nv_6&xid=173452,1,20060101

gültige Fassung der Vorschrift http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=Verf+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true

Gesamtausgabe http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=Verf+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true


Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) vom 1. Juli 1996, am 11. Juli 1996 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 31. März 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 17) außer Kraft.

gültige Fassung der Vorschrift http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=StGHG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true

Gesamtausgabe http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=StGHG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true


Zuständigkeit Bearbeiten

Er entscheidet über Organstreitigkeiten zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und dem Niedersächsischen Landtag, über die Vereinbarkeit von niedersächsischem Landesrecht mit der Niedersächsischen Verfassung (NV) und über Kommunalverfassungsbeschwerden von Kommunen.

Gemäß Art. 42 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung[1] von 1951 war der Staatsgerichtshof ursprünglich vornehmlich für Organstreitigkeiten und Normenkontrollen zuständig. Die Zahl der Verfahren hielt sich daher in Grenzen. Erst 1993 eröffnete der Landesgesetzgeber durch die Reform der – nun nicht mehr "Vorläufig" genannten – Niedersächsischen Verfassung[2] die Möglichkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde: Klagen dürfen nur Gemeinden und Gemeindeverbände, die sich durch Landesgesetze in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung beeinträchtigt sehen. Bürgerinnen und Bürger haben nicht die Möglichkeit, vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung zu erheben, in einem durch die Niedersächsische Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein. Ihnen bleibt nur der Gang vor das Bundesverfassungsgericht.

Die Aufgaben des Staatsgerichtshofs und seine Organisation sind in den Artikeln 54 und 55 NV festgeschrieben. Weitere Einzelheiten finden sich im Niedersächsischen [Gesetz über den Staatsgerichtshof] (StGHG).

gültige Fassung der Vorschrift http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=StGHG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true

Gesamtausgabe http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=StGHG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof entscheidet

  • über die Auslegung der Niedersächsischen Verfassung bei Streitigkeiten oberster Landesorgane (Art. 54 Nr. 1 NV)
  • bei Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden (Art. 54 Nr. 2 NV)
  • bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Niedersächsischen Verfassung (Art. 54 Nr. 3 NV)
  • über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Niedersächsischen Verfassung auf Vorlage eines Gerichts (Art. 54 Nr. 4 NV)
  • über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden oder Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Landesgesetz (Art. 54 Nr. 5 NV)
  • über Abgeordnetenanklagen (Art. 17 Nr. 1 NV)
  • über Anklagen gegenüber Mitgliedern der Landesregierung (Art. 40 Nr. 1 NV)
  • über die Anfechtung von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder Mitgliedschaft im Landtag betreffen (§ 8 Nr. 1 StGHG)


Verfassung Bearbeiten

Mitglieder Bearbeiten

In der Regel handelt es sich bei ihnen um erfahrene Berufsrichter oder Hochschulprofessoren, die ihr Richteramt am Staatsgerichtshof parallel zu ihrer Haupttätigkeit ausüben.

Gegenwärtiger Präsident ist Prof. Dr. Jörn Ipsen, Direktor des Instituts für Kommunalrecht an der Universität Osnabrück

Der Präsident des Niedersächsischen Staatgerichtshofes ist Mitglied der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Verfassungsgerichte und Staatsgerichtshöfe des Bundes und der Länder, die ihre Jahrestagung 2010 in Niedersachsen abhalten wird.

Präsidenten Bearbeiten

  • Bruno Heusinger, 1957–1960
  • Friedrich-Wilhelm Holland, 1960–1968
  • Horst Uffhausen, 1968–1974
  • Werner Groß, 1974–1976
  • Wolfgang Dörffler, 1976–1988
  • Eberhard Stalljohann, 1988–1992
  • Manfred-Carl Schinkel, 1992–2007
  • Jörn Ipsen, seit 1. Februar 2007

Sitz Bearbeiten

Der aus neun ehrenamtlichen Richtern bestehende Gerichtshof hat seinen Sitz in Bückeburg (Art. 55 Abs. 5 NV). Die Diensträume des Staatsgerichtshofs befinden sich im Gebäude des dortigen Landgerichts. Die Entscheidung für den Gerichtssitz im eher beschaulichen Bückeburg war eine Konzession an die Stadt, die bis 1946 Regierungssitz des Landes Schaumburg-Lippe gewesen war, mit der Gründung des Landes Niedersachsen dann jedoch ihre politische Bedeutung verloren hatte. Seinen Namen erhielt das Gericht in Anlehnung an den ehemaligen Staatsgerichtshof des seit 1946 zu Niedersachsen gehörenden Landes Oldenburg.

Seinen Sitz hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof in Bückeburg (Art 55. Die Diensträume des Staatsgerichtshofs befinden sich im Gebäude des Landgerichts Bückeburg.


Verfahren Bearbeiten

  • Wahlprüfungs- oder Feststellungsverfahren
  • Anklage gegen ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung
  • Antrag eines Mitglieds der Landesregierung
  • Prüfung des Untersuchungsauftrages
  • Organstreitigkeiten
  • Streitigkeiten bei der Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden
  • Abstrakte Normenkontrolle
  • Konkrete Normenkontrolle
  • Kommunale Verfassungsbeschwerde


Siehe auch Bearbeiten


Literatur Bearbeiten

  • Hilda Widenmeier, Waltraud Wittkugel, Ernst Winkelhake: Die dritte Macht im Land: Der Niedersächsische Staatsgerichtshof. Eine Dokumentation. 1. Auflage, Stadthagen 2001. Download als PDF-Datei (8,3 MByte).
  • Manfred-Carl Schinkel: "Der Niedersächsische Staatsgerichtshof – Entstehung und Entwicklung", in: Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVbl.) – Sonderheft, Ausgabe vom 15. Juli 2005, 12. Jg., S. 23–26.

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Vorläufige Niedersächsische Verfassung (VNV) von 1951
  2. Niedersächsische Verfassung (NV) von 1993