https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/auslschuldabkag/gesamt.pdf

http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Bundesbank/Aufgaben_und_Organisation/Mitteilungen/Aussenwirtschaft/1953_09_03_6042.pdf?__blob=publicationFile

http://www.gesetze.ch/sr/0.946.291.364/0.946.291.364_000.htm

http://www.gesetze.ch/sr/0.946.291.364/0.946.291.364_013.htm

https://books.google.de/books?id=pYreDoibWZgC&pg=PA181&lpg=PA181&dq=konversionskasse+entstehung+errichtung&source=bl&ots=jBlN3Uey3S&sig=OYfhycJ5tGmu-N9zyvM26wcww_M&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjd6YXwmtnKAhVIfywKHXKABTwQ6AEIOTAE#v=onepage&q=konversionskasse%20entstehung%20errichtung&f=false

BT-Drs. I/4478 S. 43

Michael Fuchs: „Beauftragte“ in der öffentlichen Verwaltung. (= Schriftenreihe der Hochschule Speyer Bd. 96.) Duncker & Humblot, Berlin 1985, ISBN 3-428-05792-9.


http://nonvaleurs.tumblr.com/post/131156923167/das-londoner-schuldenabkommen-von-1953


Ausgelöst durch die historisch neue Erfahrung von Massenarbeitslosigkeit und die Veränderung der politischen Machtverhältnisse in Deutschland (Machtübernahme durch die Nationalsozialisten 1933), wurde das System der Devisenkontrollen ab Juni 1933 durch ein Transfer-Moratorium in Form eines Stillhalteabkommens weiter verschärft.

Das Stillhalteabkommen zwang die ausländischen Banken, ihre Kredite an deutsche Banken und Industrieschuldner aufrechtzuerhalten.


Das Moratorium wurde über die „Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden“ abgewickelt. Die „Konversionskasse“ wurde als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Berlin unter Aufsicht der Reichsbank errichtet. Nach Maßgabe des „Gesetzes über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933“ hatten die inländischen Schuldner die Zinserträgnis- und Tilgungsbeträge von Forderungen ausländischer Gläubiger nicht mehr direkt an die ausländischen Zahlstellen zu zahlen, sondern, zum amtlichen Kurs, umgerechnet in Reichsmark, an die Konversionskasse.


https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/auslverbindlg/gesamt.pdf

https://books.google.de/books?id=wCkyWBOcl1QC&pg=PA263&lpg=PA263&dq=Gesetz+%C3%BCber+Zahlungsverbindlichkeiten+gegen%C3%BCber+dem+Ausland+vom+9.+Juni+1933&source=bl&ots=AqMr7j7wgy&sig=0BdVOZRPvmesjcIlsu1EK-sAcsQ&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjjrcXPndnKAhXKkCwKHboJBEkQ6AEIMTAE#v=onepage&q=Gesetz%20%C3%BCber%20Zahlungsverbindlichkeiten%20gegen%C3%BCber%20dem%20Ausland%20vom%209.%20Juni%201933&f=false


Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden AuslSchuldAbkAG

http://www.gesetze-im-internet.de/auslschuldabkag/

Die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden : (1933 - 1975) Hans-Georg Glasemann








Dadurch ging die Zahlungsverpflichtung rechtlich von den Schuldnern auf die Konversionskasse über. Die Reichsregierung hatte damit die Gewährleistung der Zahlungsverpflichtung übernommen. Die Konversionskasse ihrerseits befriedigte die Zins- und Tilgungsansprüche der ausländischen Gläubiger durch Bartransfer von Teilbeträgen. In den Jahren 1933/1934 wurden zunächst unverzinsliche, auf Reichsmark lautende Schuldscheine (sogenannte »Scrips«) an die ausländischen Gläubiger ausgegeben.