Bearbeitung Lemma Kriegsgefangener

Rechte und Pflichten

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  • Kriegsgefangene können weder teilweise noch vollständig auf ihre Rechte verzichten, die ihnen die Genfer Konvention bzw. Haager Landkriegsordnung und deren besonderen Vereinbarungen einräumen. (Art. 7 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, siehe auch die Zusatzprot. I und II vom 8. Juni 1977)[1]

Pflichten

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Einzelnachweise

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  1. https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19490187/index.html#a7